PfadnavigationHomeRegionalesBaden-WürttembergParagraf zur Politikerbeleidigung soll eingeschränkt werdenStand: 14:06 UhrLesedauer: 2 MinutenBeim Straftatbestand der Politikerbeleidigungen soll es Einschränkungen geben. Quelle: Marcus Brandt/dpaHass im Netz, Attacken vor Ort: Das Strafgesetzbuch schützt Politiker vor Beleidigungen und übler Nachrede. Geht es nach der Justizministerkonferenz, aber bald nicht mehr alle.Nach dem Willen der Justizministerkonferenz soll die gesetzlich geregelte Strafbarkeit von Politikerbeleidigungen nur noch für kommunale Amts- und Mandatsträger gelten. Einem entsprechenden Antrag Sachsens und Baden-Württembergs, der den Paragrafen 188 im Strafgesetzbuch einschränkt, stimmte die Ressortchefs bei ihrer Frühjahrstagung in Hamburg zu.Bislang sind Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen alle «Personen des politischen Lebens» strafbar. Der Paragraf 188 war 2021 geändert worden - auch mit Blick auf die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (CDU) zwei Jahre zuvor.Sachsens Ministerin: keine Sonderregel für Spitzenpolitiker«Für Spitzenpolitiker braucht es keine Sonderregelung im Strafrecht», erklärte Sachsens Justizministerin Constanze Geiert (CDU). Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker verdienten dagegen besonderen Schutz vor Hass und Hetze.