„Islamistische Gefährder“ sollen in Präventivhaft oder sogar ausgebürgert werden. Dabei ist der Begriff gesetzlich gar nicht definiert.

Tatort CSD: Mitten in Berlin raste der Attentäter am 25. Juli in die Menge und tötete eine Frau

Annegret Hilse/reuters

Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hält nach dem CSD-Anschlag ein härteres Vorgehen gegen sogenannte Gefährder für nötig. Sie sollen in Präventivhaft genommen werden, zumindest soll ihre Bewegungsfreiheit durch elektronische Fußfesseln eingeschränkt werden. Auch CSU-Chef Markus Söder forderte bereits harte Maßnahmen gegen Gefährder, etwa die Ausbürgerung bei Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.

Obwohl der Begriff „Gefährder“ gerade allgegenwärtig ist, gibt es für ihn keine gesetzliche Grundlage. Lediglich eine unverbindliche Definition aus dem Jahr 2004 existiert: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“ Paragraf 100a regelt das Abhören von Telefonen und enthält einen Katalog von über hundert Delikten, vom Mord bis zur Geldwäsche. Beschlossen hat die Definition die Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter.