Wer mal eine Rechnung nicht bezahlt hat, der weiß: Von der zweiten Mahnung an wird es ernst. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag keine Rechnung gestellt, ihn aber gewissermaßen zur Lieferung aufgefordert: Über Wahleinsprüche habe der Bundestag „binnen angemessener Frist“ zu entscheiden, hielt das Gericht vor knapp einem Jahr fest. „Es besteht ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments.“ Das war die erste Mahnung.An diesem Donnerstag folgte die zweite Karlsruher Aufforderung an das Parlament, bei der Wahlprüfung deutlich zügiger zu arbeiten als bisher. Und dieses Mal war der Beschluss von allen acht Mitgliedern des Zweiten Senats unterschrieben, nicht – wie beim letzten Mal – nur von den Mitgliedern einer Dreier-Kammer. Auch dies sollte die Botschaft senden: Wir meinen das ernst.Der Wahlprüfungsausschuss nahm erst ein Vierteljahr nach der Konstituierung des Bundestags seine Arbeit aufAnlass der Karlsruher Mahnung war eine Beschwerde gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl im vergangenen Jahr. In seinem Urteil vom Juli 2024 hatte das Gericht deutlich gemacht, solche Hürden seien wirklich nur zulässig, wenn sie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Parlaments „erforderlich“ seien. Trotzdem durfte die Klausel weiterhin gelten, abgefedert freilich durch die Grundmandatsklausel, wonach auch drei Direktmandate für den Einzug in den Bundestag reichen. Mehrere Wahleinsprüche gegen die Sperrklausel hat der Bundestag bereits abgewiesen.Wegen dieser Vorgeschichte sah der Zweite Senat keinen Anlass, dieses Fass noch einmal aufzumachen. Er wies die Beschwerde ab, schon weil sich zuvor erst einmal der Bundestag damit befassen müsse. Er nutzte aber die Gelegenheit, ebenjenen Bundestag zur Eile bei der Abarbeitung der Einsprüche anzutreiben. Seit der Wahl seien fast anderthalb Jahre vergangen, trotzdem habe der Bundestag nur über rund 450 Wahleinsprüche entschieden. Die Hälfte davon sei im Wesentlichen identisch gewesen, zusammengefasst in einer knappen Beschlussempfehlung.Ausweislich einer Bundestagsdrucksache vom Mai lag die Zahl der Einsprüche bei 1041; nach der vorherigen Wahl waren es sogar fast 2200. Das Gericht räumt ein, dass die Zahlen damit deutlich höher seien als nach früheren Wahlen. „Gleichwohl hat der Deutsche Bundestag die damit einhergehenden Herausforderungen zu bewältigen und die Wahlprüfung in – auch unter Berücksichtigung der Dauer einer Legislaturperiode – angemessener Zeit zu einem sachgerechten Ergebnis zu bringen.“Und da hat das Parlament nach Einschätzung des Gerichts die Dinge eher schleifen lassen. Der Wahlprüfungsausschuss – der die Entscheidungen für das Parlament vorbereitet – sei erst am 26. Juni des vergangenen Jahres gewählt worden, ein Vierteljahr nach der Konstituierung des Bundestags. „Der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen.“ Koalitionsverhandlungen rechtfertigten jedenfalls keinen Aufschub.Im äußersten Fall kann die Wiederholung der Wahl notwendig seinDer Grund, warum Karlsruhe aufs Tempo drückt, liegt in den möglichen Konsequenzen. Im schlimmsten Fall kann die Wiederholung der Wahl notwendig sein – oder von Teilen davon, wie dies nach der Bundestagswahl 2021 in Teilen Berlins der Fall war. Die dortige Nachwahl fand erst in der zweiten Hälfte der Wahlperiode statt, weil die Wahlprüfung im Bundestag – und im Verfassungsgericht – so lange gedauert hatte.Eine Ursache dafür liegt freilich im langwierigen Verfahren selbst. In einer ersten Stufe sind Ausschuss und Bundestag am Zug, danach gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht. Der umständliche Modus stammt noch aus Zeiten der konstitutionellen Monarchie und gilt Kritikern als stark reformbedürftig, nicht nur wegen der Dauer, sondern auch, weil der Bundestag gleichsam in eigener Sache entscheidet.Manche schlagen vor, die Wahlprüfung gleich in die Hände des Bundesverfassungsgerichts zu legen – das freilich schon jetzt Tausende andere Klagen pro Jahr zu bearbeiten hat. Würden die Wahleinsprüche dann auch in Karlsruhe wegen Überlastung liegen bleiben, müsste das Gericht die Mahnung an sich selbst schicken.
Bundesverfassungsgericht mahnt Bundestag zur schnellen Abarbeitung von Wahleinsprüchen
Der Zweite Senat des Gerichts mahnt den Bundestag zum zweiten Mal zu einer zügigen Abarbeitung von Wahleinsprüchen. Auch, weil solche Beschwerden erhebliche Konsequenzen haben können.







