Das sogenannte Heizungsgesetz war vor drei Jahren zum Symbol einer übergriffigen Klimapolitik geworden. Der schlechte Ruf war die Konsequenz von gesetzgeberischem Ungeschick, aber auch von gekonnter oppositioneller Polemik. Gleich zweimal ist das Gesetz in Karlsruhe zum Gegenstand höchstrichterlicher Betrachtung geworden, sowohl in seiner ursprünglichen Habeck-Version als auch in der jüngst abgeschliffenen Anti-Habeck-Fassung.Allerdings ging es vor dem Bundesverfassungsgericht weder um Klima noch um Heizungskeller, sondern um Auswüchse einer politischen Überhitzung: Wie schnell darf ein Gesetz eigentlich durchs Parlament gejagt werden, ohne dass die Parlamentarier überfordert sind? Wie grundstürzend dürfen Last-minute-Änderungen der Entwürfe ausfallen, wenige Stunden vor der Abstimmung? Oder, wie es Vizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold in der Karlsruher Verhandlung im Februar auf den Punkt brachte: „Gibt es ein verfassungsrechtliches Tempolimit für die Beratung von Gesetzentwürfen?“Ist es mal wieder ein typischer Karlsruher Kompromiss?Nun, fünf Monate später, ist die Antwort da. Auf den ersten Blick sieht sie wie ein typisch Karlsruher Kompromiss aus. Nein, eine Grenze im Sinne eines bezifferten Tempolimits gebe es nicht, sagte Kaufhold bei der Urteilsverkündung. Die Klage des einstigen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann, der die Sache nach Karlsruhe getragen hatte, wurde als unzulässig abgewiesen. „Allgemeine Aussagen zur zulässigen Dauer von Gesetzgebungsverfahren lassen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen.“Andererseits darf das gewählte Parlament durch eine High-Speed-Gesetzgebung aber auch nicht überfahren werden. Entscheidend sei, „ob der Austausch von Argument und Gegenargument in einer öffentlichen Debatte und ausgehend von einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage möglich war“, erläuterte die Vizepräsidentin. „Die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten dürfen nicht leerlaufen, der Zweck des Beratungsverfahrens darf nicht gänzlich verfehlt werden.“Will das Gericht also die mitunter turbulenten Prozesse in Regierung und Bundestag entschleunigen? Will es ein wenig auf die Bremse drücken, wie es noch im Juli 2023 anklang: „Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können“, schrieb das Gericht damals im Eilbeschluss, der immerhin einen Aufschub der finalen Abstimmung im Bundestag verfügte.Doch schon in der Karlsruher Anhörung im Frühjahr hatte das Gericht die zuvor geweckten Erwartungen heruntergedimmt. Manchmal könnten die Gründe der Beschleunigung auch politischer Natur sein, selbst wenn der Sache nach eigentlich keine Eile geboten wäre, merkte Richterin Christine Langenfeld an: „Verkennen wir damit nicht die Eigenheiten des politischen Prozesses?“Atemlosigkeit beim Gesetzeschmieden? Eigentlich ganz normalWenn man das Urteil vom Ergebnis her betrachtet, dann wird deutlich: Der Zweite Senat mag die meist vor der Sommerpause einsetzende Berliner Hektik bisweilen für übertrieben oder unangebracht halten. Aber er wird sich in die Handlungsabläufe des Verfassungsorgans Bundestag nur in Extremfällen eines offenkundigen Missbrauchs einmischen. Eben nur dann, wenn der Zweck einer Willensbildung „gänzlich“ verfehlt werde.Man sieht das an zwei ähnlichen Eilanträgen, über die das Gericht kürzlich entschieden hat – gegen die Gesundheitsreform sowie die Änderung des besagten Heizungsgesetzes. Wahrscheinlich hätte sich das Gericht, das vor der finalen Abstimmung im Bundestag selbst in großer Hast entscheiden musste, ein Tempolimit auch für die eigene Arbeit gewünscht. Aber am Ende wies es die Anträge ab. Und dies, obwohl der klagende Abgeordnete Janosch Dahmen (Grüne) der Regierung vorgeworfen hatte, den Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge durch einen 300 Seiten starken Änderungsantrag praktisch neu geschrieben und den Abgeordneten erst wenige Tage vor der Abstimmung vorgelegt zu haben. Beim Heizungsgesetz, Teil II, hatte die Linksfraktion moniert, die Auswirkungen der Novelle auf das Klima seien unbekannt.Mit der Ablehnung dieser Anträge war im Grunde klar: Auch die Klage in Sachen Heizungsgesetz, Teil I, war damit zum Scheitern verurteilt. Zwar legten auch dort die Fakten durchaus den Schluss nahe, dass man so ein Gesetz behutsamer, sorgfältiger, achtsamer durch den parlamentarischen Betrieb bringen kann. Mitte Juni 2023 hatte der Bundestag über den – erst zwei Tage zuvor deutlich veränderten – Entwurf in erster Lesung beraten. Am 21. Juni wurden die Sachverständigen angehört – ohne verbindlichen Gesetzestext. Am 30. Juni wurde eine mehr als hundert Seiten lange „Formulierungshilfe“ verschickt, zu der sich die Sachverständigen erneut äußern sollten. Der finale Änderungsantrag wurde schließlich am 4. Juli um 17.48 Uhr verschickt. Bis zur abschließenden Beratung im Ausschuss blieben noch 15 Stunden.Mit seinem Urteil lehnt es das Gericht also ab, der ganz normalen Atemlosigkeit beim Gesetzeschmieden Einhalt zu gebieten – auch dann, wenn der Grund der Eile einzig darin liegt, dass eine Regierung unbedingt durch forsche Beschlüsse „vor der Sommerpause“ ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis stellen will.Das Gericht behält sich das Recht auf Einspruch vorGesetzgebung, so kann man das Gericht verstehen, ist eben ein komplexer und dynamischer Vorgang, der sich nicht in der Abstimmung des Bundestags über einen lange zuvor fixierten Entwurf erschöpft. Im Fall des Heizungsgesetzes habe bereits der ursprüngliche Entwurf konkrete Vorschläge enthalten, die später nachgereichten „Leitplanken“ hätten diese Linie bestätigt, auch gegen die längliche „Formulierungshilfe“ sei nichts einzuwenden. „Grundlegende Veränderungen oder Paradigmenwechsel sind als solche auch während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht ausgeschlossen“, schreibt das Gericht.Bleibt die Frage, wann das Gericht dem Treiben dann doch Einhalt gebieten würde. Der Zeitfaktor spielt dem Urteil zufolge zwar eine Rolle. Entscheidend aber ist, dass eine öffentliche Debatte im Bundestag möglich ist – Rede und Gegenrede. Die Opposition muss sich nicht durchsetzen, aber sie muss zu Wort kommen dürfen. „Die Legitimationsfunktion der parlamentarischen Beratung eines Gesetzes wird jedoch dann verfehlt, wenn die Verfahrensgestaltung ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht.“ Wenn also das Prozedere einzig zu dem Zweck beschleunigt oder auch verschleppt würde, die Teilhaberechte der Abgeordneten zu unterlaufen.Und die Opposition darf nicht durch den strukturellen Informationsvorsprung der Regierung abgehängt werden. „Die parlamentarische Beratung verfehlt ihre Legitimationsfunktion schließlich auch dann, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung deswegen unmöglich ist, weil eine gemeinsame Diskussionsgrundlage nicht zur Verfügung steht.“ Das Gericht behält sich damit eine Kontrollmöglichkeit vor – aber nur für den Notfall, nicht für den Berliner Alltag. Den muss das Parlament schon selbst in den Griff bekommen.