Millionen hier, Millionen dort – mit den neuen EU-Verträgen wäre das Parlament beim Verteilen von Subventionen etwas weniger freiIn den Bereichen Strom und Verkehr soll die Schweiz die EU-Regeln übernehmen, wenn es um staatliche Beihilfen geht. Das sorgt für Unruhe im Parlament. Die Verwaltung beschwichtigt.09.07.2026, 05.30 Uhr4 LeseminutenStaatliche Fördergelder für Solaranlagen wie diese im Kanton Uri sind weiterhin möglich, in anderen Bereichen ist das weniger klar.Urs Flüeler / KeystonePolitiker lieben es, Geld zu verteilen. In Sonntagsreden schnöden sie zwar über das wuchernde Arsenal staatlicher Zuwendungen in Form von Subventionen, Rettungsschirmen, Darlehen und Steuervergünstigungen aller Art. Im Alltag aber arbeiten sie emsig daran, dass es so weitergeht.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Umso grösser ist nun die Unruhe im Bundeshaus, weil die Schweiz als Teil der neuen Abkommen mit der EU in drei Bereichen strengere Regeln zu staatlichen Beihilfen übernehmen soll: beim Stromabkommen, beim grenzüberschreitenden Verkehr zu Land sowie in der Luft. Bund und Kantone wären zwar frei, etwa den inländischen Bahn- und Busverkehr weiterhin so massiv zu subventionieren wie bisher. Bei internationalen Linien aber müssten sie die Regeln der EU einhalten. Dasselbe gilt etwa für die Frage, wie gross die staatlich finanzierten Stromreserven für den Fall einer Energiekrise sein dürfen.Das bedeutet nicht, dass derlei Subventionen generell verboten wären. Auch EU-Länder kennen mannigfache Beihilfen. Nach Brüsseler Logik sind staatliche Hilfen erlaubt, wenn sie dem Allgemeinwohl dienen – was immer das heissen mag. Das zulässige Spektrum guter Zwecke ist gross: Es reicht von Umweltschutz über Regionalentwicklung bis zur Förderung von KMU und Hochschulen.Gemäss Seco sind Ausnahmen möglichTrotzdem wären die Auswirkungen für die Schweiz handfest. Die Regeln wären deutlich strenger als heute; zu ihrer Durchsetzung müsste die Schweiz eine Überwachungsbehörde schaffen; und massgebend wären ausdrücklich das EU-Recht und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs. In diesem Punkt waren die Brüsseler Diplomaten in den Verhandlungen offenkundig nicht zu Konzessionen bereit: In allen Bereichen, in denen die Schweiz Teil des europäischen Binnenmarkts sein will, soll sie die Beihilferegeln der EU übernehmen, damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können.In der Schweiz treibt das Thema auch manche Befürworter der Verträge um. Als die Wirtschaftskommission des Ständerats im Frühjahr ein erstes Mal darüber diskutierte, erteilte sie der Verwaltung einen Auftrag, der tief blicken lässt: Die Wirtschaftspolitiker wollten wissen, wie der Bund die EU-Beihilfe-Regeln genau umsetzen will, ob sie wirklich absolut sakrosankt wären – oder ob sich das Parlament in Ausnahmefällen vielleicht doch darüber hinwegsetzen könnte.Die Antwort fällt eindeutiger aus als erwartet: Ausnahmsweise könnte die Schweiz weiterhin von den EU-Regeln abweichen und Beihilfen gewähren, die aus Brüsseler Sicht nicht erlaubt sind. Zu diesem Schluss kommt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) in seinem Bericht an die Kommission, der mittlerweile veröffentlicht worden ist.Nach dieser Auslegung ist ein Punkt zentral: Wenn sich das Parlament tatsächlich einmal über das EU-Recht hinwegsetzen möchte, muss es dies im fraglichen Gesetz ausdrücklich festhalten. Schreibt es beispielsweise im Stromversorgungsgesetz fest, dass eine bestimmte Beihilfe dem Stromabkommen vorgeht, müsste dies gemäss Seco genügen, um die Subvention rechtlich abzusichern und umzusetzen.Parlament müsste den Vorrang im Gesetz regelnSchmerzlos wäre das Ganze nicht. Falls die Schweiz ein Abkommen verletzt, kann die EU Gegenmassnahmen ergreifen, um ihren Nachteil zu kompensieren. Wie die Massnahmen genau aussähen, wäre unklar. Sie dürften nicht willkürlich, sondern müssten verhältnismässig sein.Im Gegenzug sollte es mit diesem Vorgehen möglich sein, die Staatsbeihilfe, die dem Parlament so wichtig ist, dass es deswegen ein Abkommen übersteuern will, in der Praxis tatsächlich durchzusetzen. Gemäss dem Seco-Bericht wäre in einem solchen Fall auch für das Bundesgericht klar, dass die fragliche Beihilfe gewährt werden muss – dass somit das Landesrecht Vorrang hat vor dem Staatsvertrag.Kritische Stimmen bezweifeln dies: Sie befürchten, dass das Bundesgericht das bilaterale Abkommen höher gewichten würde als das Gesetz – und dass deshalb die Beihilfe abgeschafft, allenfalls sogar zurückbezahlt werden müsste. Hintergrund der Unklarheiten ist das politisch aufgeladene Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht: In den seltenen Fällen, in denen es Widersprüche gibt, gewichtet das Bundesgericht im Prinzip den Staatsvertrag höher. Es sei denn, das Parlament habe bewusst beschlossen, davon abzuweichen, und dies auch klar kundgetan. Dann hat das Bundesgesetz Vorrang. So will es die sogenannte Schubert-Praxis.Bund sieht keinen klaren Vorrang der PersonenfreizügigkeitDie grosse Frage ist nun, ob das Bundesgericht diese Praxis auch bei den neuen EU-Verträgen anwenden würde. Deren Gegner verweisen auf zwei Entscheide, in denen das Gericht zum Schluss kam, dass das Abkommen über die Personenfreizügigkeit ausnahmslos Vorrang vor Landesrecht hat. Sollte dies auch für die anderen Verträge gelten, würde das ganze Konstrukt, das der Schweiz in Ausnahmefällen Abweichungen ermöglichen soll, in sich zusammenfallen.Glaubt man dem Seco, wird das aber nicht geschehen. In seinem Bericht lässt es keinerlei Zweifel aufscheinen: Indem das Parlament die Abweichung im Gesetz explizit verankert, kann es gemäss Seco «sicherstellen», dass das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Schubert-Praxis «als erfüllt betrachtet».Argumentative Schützenhilfe leistet das Bundesamt für Justiz (BJ), das im Auftrag derselben Kommission ebenfalls einen Bericht zum Thema verfassen musste. Zusammengefasst: Nur weil das Bundesgericht zweimal «angedeutet» habe, dass die Personenfreizügigkeit generell Vorrang habe, sei noch lange nicht von einer gefestigten Praxis auszugehen. Aus Sicht des BJ wäre ein solcher Vorrang in Zukunft erst recht unlogisch, weil die neuen Verträge eben gerade regeln, wie mit Vertragsverletzungen umzugehen ist. Und: Selbst wenn die Personenfreizügigkeit Vorrang hätte, würde dies nicht für die anderen bilateralen Abkommen gelten.Ob diese Argumentation die Mehrheit überzeugt, wird sich im September zeigen, wenn der Ständerat das EU-Paket verhandelt. Eine Idee ist bereits vertagt worden: Das Parlament könnte Klarheit schaffen, indem es die Schubert-Praxis für die neuen Verträge explizit in der Verfassung verankert. Das BJ warnt jedoch wortreich vor diesem Ansinnen, das kontraproduktiv sein könne. Falls das Parlament es trotzdem versucht, dann erst nach dem Entscheid über die neuen Verträge – falls sie nicht scheitern. Die Volksabstimmung dürfte frühestens 2028 stattfinden.Passend zum Artikel