Wie lange darf die Polizei Personen in Gewahrsam nehmen, um Maßnahmen wie einen Platzverweis durchzusetzen, etwa gegen „Klimakleber“? Zwei Wochen, zwei Monate? Wann ist die gesetzliche Dauer der Freiheitsentziehung unverhältnismäßig und verletzt Grundrechte?Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am Dienstag bis in den späten Abend über Befugnisse der Ermittler nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz, das 2018 verschärft worden war. Mit einer Verfassungsbeschwerde und einer Klage, zu der sich Bundestagsabgeordnete von Grünen, Linkspartei und FDP zusammengeschlossen hatten, wird unter anderem die Regelung zum sogenannten Präventivgewahrsam angegriffen.Das bedeutet: Die Polizei hält eine Person nicht deshalb fest, weil sie eine Straftat begangen hat. Grund ist vielmehr, dass zuvor Anordnungen wie Platzverweise, Kontaktverbote, Meldepflichten oder die Pflicht zum Tragen einer elektronischen Fußfessel missachtet wurden und deshalb nach Einschätzung der Polizei eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter droht. Von bayerischer Seite wurde in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf verwiesen, dass man den Gewahrsam brauche, um terroristisch oder extremistisch motivierte Taten wie Anschläge zu verhindern.Klägerseite: „Hier zählt jede Sekunde“Nach bayerischem Polizeirecht darf der Gewahrsam nicht länger als einen Monat betragen. Die Freiheitsentziehung kann aber bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden. Darüber muss jeweils ein Richter entscheiden. Zuvor war der Gewahrsam auf 14 Tage befristet gewesen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte 2023 entschieden, die verschärfte Regelung sei mit dem Freiheitsgrundrecht und mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. Die Kläger in Karlsruhe halten die Entscheidung für falsch.Das Bundesverfassungsgericht knüpfe Freiheitsentziehungen an strenge Voraussetzungen, wenn keine Straftat vorliege, hob der Bevollmächtigte der klagenden Abgeordneten, Rechtsprofessor Thorsten Kingreen (Universität Regensburg), in der Verhandlung hervor. „Hier zählt jede Sekunde“, sagte er. Der Gewahrsam sei „kein Instrument für die dauerhafte Überwachung von Personen“.Nur viermal dauerte der Freiheitsentzug länger als 14 TageFür die bayerische Regierung erwiderte der Rechtswissenschaftler Markus Möstl (Universität Bayreuth), es gehe um Rechtsdurchsetzung; die Polizei benötige den Gewahrsam als Druckmittel, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg hätten. Andere Bundesländer hätten vergleichbare Regeln. Dass eine Person länger als 14 Tage in Gewahrsam komme, sei in Bayern extrem selten. In den allermeisten Fällen sei es weniger als ein Tag. Von den 5819 Gewahrsamsfällen, die Bayern im laufenden Jahr verzeichne, habe die Freiheitsentziehung nur in vier Fällen länger als 14 Tage gedauert. Bestehe eine Gefahrenlage aber länger als zwei Wochen, etwa wenn Pläne für den Anschlag auf einen Weihnachtsmarkt bekannt würden, müsse die Polizei auch die Möglichkeit haben, einen längeren Gewahrsam zu beantragen, ergänzte der Vizepräsident der Polizei München, Christian Huber.Längere Freiheitsentziehungen hatte die Münchener Polizei als Reaktion auf Klebeaktionen von Klimaaktivisten der Gruppe „Letzten Generation“ angeordnet. In 29 Fällen seien „Klimakleber“ für 2 bis 7 Tage, in 21 Fällen für 8 bis 14 Tage in Gewahrsam genommen worden, legte Huber dar. Die Betroffenen hätten es „deutlich darauf angelegt, dass es zu Gewahrsam kommt“. Vorherige polizeiliche Anordnungen wie Platzverweise und Meldepflichten hätten die Klimaschützer ignoriert. Keiner von ihnen habe Rechtsschutz beantragt, um freizukommen.Für die Klägerseite brachte der Bevollmächtigte Kingreen die Bauernproteste gegen Abschaffung der Subventionen für Agrardiesel ins Spiel: „Vielleicht wurde im Januar/Februar 2024 nicht mit gleicher Energie gegen protestierende Landwirte vorgegangen“, sagte er. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann(CSU) widersprach Vermutungen, bei protestierenden Klimaaktivisten und Landwirten sei mit zweierlei Maß gemessen worden. Die Landwirte hätten ihre Proteste angemeldet und keine Autobahnen blockiert. Auch stelle sich die Frage des Gewahrsams nur, wenn Personen umgehend weitere gefährliche Aktionen ankündigten. „Das ist ein großer Unterschied zu den Landwirten“, sagte Herrmann mit Blick auf die Klimaaktivisten.