Irgendwann wurde selbst den Juristinnen und Juristen im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts die Begriffsklauberei zu abstrakt. Was genau ist eine „drohende“ Gefahr, wann wird sie „konkret“, und wie verhält es sich mit den Zwischenstufen – man examinierte die fifty shades of danger im bayerischen Polizeigesetz, weil sich an ihnen entscheidet, wann die Polizei eingreifen darf und wann sie die Bürger in Ruhe lassen muss.