Das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, ist verfassungskonform. Die gesetzliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Sechs der acht Richter des Zweiten Senats sehen in der Regelung keine Gefahr für die Grundrechte.
Es geht um Paragraf 184l im Strafgesetzbuch. Herstellern und Verkäufern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, Käufern und Besitzern müssen mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafen rechnen.
Die Mehrheit des Senats hält das Gesetz für verfassungskonform: Die Nutzung und Verbreitung von solchen Sexpuppen könnte die Gefahr sexueller Übergriffe auf Kinder erhöhen. Außerdem könnte die Existenz solcher Puppen zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte führen.
Richter Thomas Offenloch sieht das anders und spricht von „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Auch in der juristischen Fachwelt ist der Beschluss umstritten. Kritiker wie die Hamburger Strafrechtsprofessorin Jessica Hamed sehen die Gefahr, dass mit dem Urteil der Schutz der Privatsphäre vor staatlichen Übergriffen ausgehöhlt wird - eine Tendenz, die seit den Corona-Zeiten in Karlsruhe zu erkennen sei. Wir haben mit Jessica Hamed gesprochen.










