Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bekräftigt. Die strafrechtliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht in Karlsruhe. »Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.« Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus. (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22)

Das höchste deutsche Gericht hatte Verfassungsbeschwerden geprüft. Es argumentierte, dass die Verbote zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung.In der Abwägung gewichtete der Senat in dem Beschluss den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. Zu deren Schutz sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. »Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht«, heißt es in der Mitteilung .

Gesetz vor fünf Jahren in Kraft getretenRichter Thomas Offenloch erklärte in einem Sondervotum zu seiner abweichenden Meinung, seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Verbot um »Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage«. Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für Verhalten, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle.