Das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, ist verfassungskonform. Die gesetzliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.Die Kläger gegen das Verbot sahen sich durch die bestehende Regelung unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung eingeschränkt.Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf JahrenBis vor einigen Jahren konnten Menschen mit sexuellem Interesse an Kindern auf Sexpuppen mit kindlichem Aussehen zurückgreifen. Im Juli 2021 schob der Gesetzgeber dem jedoch einen Riegel vor und verschärfte das Strafgesetzbuch. Demnach sind für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.Zur Begründung des neuen Verbots hieß es im Gesetzesentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen von Union und SPD, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. „Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen.“ So werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert.Mit Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD beschloss der Bundestag das Gesetz im März 2021. Die übrigen drei Oppositionsfraktionen enthielten sich. Allerdings war die Argumentation schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten.Sexpuppen in Kinderoptik haben in diesem Jahr auch schon die EU-Kommission beschäftigt: Sie leitete ein formelles Verfahren gegen den chinesischen Online-Händler Shein ein, unter anderem weil dieser kindlich aussehende Sexpuppen angeboten hatte. Die Brüsseler Behörde verdächtigt das Unternehmen, nicht genug gegen den Vertrieb illegaler Produkte auf seiner Plattform zu tun und den Verbraucherschutz zu vernachlässigen. Der Online-Riese hatte die Angebote nach Kritik selbst von seiner Seite genommen und angekündigt, bei dem Verfahren mit der EU-Kommission zusammenzuarbeiten.
Bundesverfassungsgericht bekräftigt Verbot von Kindersexpuppen
Herstellung, Verkauf, Kauf und Besitz bleiben demnach verboten. Die Kläger sahen sich in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingeschränkt.










