Nach dem Urteil des OLG Hamburg heben Medien den „Teilerfolg“ Christian Ulmens hervor. Dabei bestätigt das Gericht die zentralen Punkte des „Spiegel“-Artikels.
D as Oberlandesgericht Hamburg hat am Dienstag als Berufungsgericht über Unterlassungsforderungen des Schauspielers Christian Ulmen gegenüber dem Spiegel entschieden. Diverse deutsche Medien berichteten danach von einem „Teilerfolg“ Ulmens, und fokussierten sich auf zwei Textpassagen, die das Magazin löschen muss. Mit einem Blick auf das Urteil aber kann man kaum von einem Erfolg sprechen.
Aus dem 15-seitigen Beschluss ergibt sich, dass der Spiegel keinen Satz aus seinem Bericht über Fake-Pornos streichen muss. Er muss den Artikel nur so umschreiben, dass bei der Leserschaft nicht mehr der Verdacht begründet wird, Ulmen habe selbst Deepfake-Videos seiner Ex-Frau hergestellt und/oder versendet. Das ist inzwischen geschehen.
Im März hatte das Magazin unter dem Titel „Entblößt im Netz“ über die Vorwürfe von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Ulmen berichtet. Vor Gericht verteidigte sich der Spiegel unter anderem damit, dass dieser Verdacht gar nicht erhoben worden sei.
In der Tat erscheint ein solches Textverständnis verstiegen. Juristisch höchst fraglich ist aber, worin die justiziable Persönlichkeitsrechtsverletzung des Schauspielers liegen soll. Denn: Ulmen wehrt sich nicht gegen den Verdacht, Deepfake-Fotos von seiner Ex-Frau verbreitet zu haben.










