Stand: 04.06.2026 • 16:56 Uhr

Der Europäische Gerichtshof hat Kürzungen von Asylleistungen in Deutschland in bestimmten Fällen für unzulässig erklärt. Auch abgelehnte Asylbewerber, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, haben Anspruch auf Leistungen.

Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.

Geklagt hatte ein Asylbewerber aus Afghanistan. Dieser hatte in Deutschland vor rund fünf Jahren einen Asylantrag gestellt. Er hatte dies aber zuvor schon in Rumänien getan. Nach den sogenannten Dublin-III-Regelungen muss sein Asylverfahren daher in Rumänien durchgeführt werden.

Der Landkreis Schweinfurt, wo der Afghane untergebracht war, kürzte ihm verschiedene Leistungen. Er bekam weiterhin eine Unterkunft gestellt, außerdem Verpflegung und was zur Körperpflege notwendig ist. Er bekam aber kein Geld mehr, etwa für Kleidung, Fahrkarten oder für Telekommunikationskosten. Die Behörde verwies dabei auf das Asylbewerberleistungsgesetz, wonach solche Kürzungen zulässig sind.