Leistungskürzungen für in Deutschland abgelehnte Asylbewerber sind rechtswidrig. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg – und fällte damit ein Grundsatzurteil, das für Deutschland unmittelbare Folgen haben dürfte. Denn das Gericht hebelt damit eine Handhabung aus, die in der Bundesrepublik seit 2019 gilt: Asylbewerbern, die sich in Deutschland aufhalten, für die aber nach geltendem EU-Recht ein anderes Land zuständig ist, konnten seither bestimmte Leistungen gekürzt werden. Dazu zählten etwa Bargeld oder Kleidung. Dem schob das oberste EU-Gericht nun einen Riegel vor. Auch Geldleistungen, etwa für Fahrkarten oder Kommunikationsmittel, seien notwendig, um Asylbewerbern „ein Minimum an Selbstbestimmung zu gewährleisten“, heißt es aus Luxemburg. Geklagt hatte ein junger Afghane, der über Rumänien nach Deutschland eingereist war. 2021 wurde sein Asylantrag in Deutschland abgelehnt. Die Begründung: Rumänien sei zuständig. Nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung ist schließlich immer das Land für Asylgesuche zuständig, in dem der Schutzsuchende zum ersten Mal die Europäische Union betreten oder einen Asylantrag gestellt hat.Die Behörden ordneten deshalb die Abschiebung des jungen Mannes an und kürzten ihm 2022 die Zuwendungen, darunter Zahlungen für Kleidung und Haushaltsgeräte. Laut Angaben seines Anwalts seien ihm rund 150 Euro pro Monat geblieben. Korrektur deutscher Rechtsauffassung Zu wenig, urteilten jetzt die Luxemburger Richter: Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie, so die Argumentation, müssten die Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.„Der EuGH sagt eindeutig, dass es keinen absoluten Leistungsentzug geben darf, es gibt keine Rechtsgrundlage dafür“, sagt der Freiburger Sozialrechtler und Asylexperte Constantin Hruschka. Die zentrale Position des EuGH ist: Zuständig ist der Staat, in dem sich die Person aufhält – bis zur Überstellung.Asylexperte Constantin Hruschka über die Auswirkungen des luxemburger UrteilsDamit korrigierte das Gericht eine aus dessen Sicht fehlerhafte Rechtsauffassung der Bundesregierung. Diese hatte nach dem Grundsatz gehandelt, dass mit einem abgelehnten Asylantrag theoretisch bereits das eigentlich zuständige Land für die Leistungen zuständig sei – und unter anderem damit die Leistungskürzungen gerechtfertigt. „Die zentrale Position des EuGH ist nun aber: Zuständig ist der Staat, in dem sich die Person aufhält – bis zur Überstellung“, sagt Hruschka. Für die Bundesregierung ist das politisch heikel. Im Herbst 2024 hatte schließlich die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) das bestehende System noch verschärft. Seitdem können Leistungen auch komplett gestrichen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für einen Geflüchteten zuständig ist und er ausreisen muss. Die Novelle war Teil eines von der Ministerin eilig nach der tödlichen Messerattacke von Solingen zusammengezimmerten Sicherheitspakets. Mehr Härte bei den Leistungen, so die interne Erwartung in jenen Tagen, würde Asylbewerber dazu bewegen, die Dublin-Entscheidungen zu respektieren – und damit mehr Ordnung in die Verfahren bringen. Ein Schlag für Dobrindt Dem erteilt die EU jetzt eine Absage. Und bringt damit Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) in eine verzwickte Lage. Schließlich dürfte eine Rückabwicklung einer vor weniger als zwei Jahren beschlossenen Verschärfung politisch kaum zu verkaufen sein. Laut Hruschka bleibt der Bundesregierung jedoch keine Wahl: „Da der EuGH so eindeutig ist, gilt die Verpflichtung der nationalen Behörden, das sofort umzusetzen“, sagt er. „Leistungsbeschränkungen müssen mit dem Urteil sofort beendet werden.“Das könnte teuer werden. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass durch die Luxemburger Entscheidung Ansprüche auf Nachzahlungen entstehen. Laut Zahlen des Innenministeriums leben derzeit mehr als 900.000 abgelehnte Geflüchtete in Deutschland. Die meisten von ihnen verfügen allerdings über eine Duldung. Unmittelbar ausreisepflichtig, und damit zumindest theoretisch von Leistungskürzungen betroffen, waren zuletzt etwas mehr als 40.000. Für Dobrindt, der eigentlich gerade auf einen Sparkurs drängt, ist das kein geringer Posten. Die Terminierung des Urteils dürfte indes kein Zufall gewesen sein, schließlich wird am kommenden Freitag die Reform des neuen Gemeinsamen Asylsystems der EU (GEAS) wirksam. Diese erlaubt es explizit, Leistungseinschränkungen vorzunehmen, wenn Asylsuchende sich in einem nicht für sie zuständigen Staat aufhalten. Mit seinem Urteil setzt der EuGH der Ausgestaltung dieses Spielraums jedoch schon vor der Einführung einen klaren Rahmen: „Die wichtigste Aussage ist, dass man elementarste Bedürfnisse immer befriedigen muss“, sagt Hruschka.
EuGH erklärt Leistungskürzungen für rechtswidrig: Was das Urteil für die deutsche Asylpolitik bedeutet – und was nicht
Abgelehnten Asylbewerbern dürfen gewisse Leistungen nicht gekürzt werden, urteilt das oberste EU-Gericht. Es ist eine Entscheidung mit Folgen, deren Terminierung kein Zufall sein dürfte.










