Er vergewaltigte und ermordete eine Prostituierte, nun erhält er eine Genugtuung von 175 000 Franken – wie ist das möglich?Rund sieben Jahre sass ein jugendlicher Mörder unrechtmässig in Haft. Der Fall hatte politische Folgen bis ins Bundeshaus. Der Kanton Aargau hat sich nun mit ihm geeinigt.29.07.2026, 16.13 Uhr4 LeseminutenFenster in einer Justizvollzugsanstalt: Im Alter von 22 Jahren hätte ein Mörder freigelassen werden müssen – und wurde dennoch festgehalten.Foto: Annick RampWohl nur der Fall des Vierfachmörders von Rupperswil hat den Kanton Aargau ähnlich bewegt wie der Prostituiertenmord von Aarau. 2008 drang ein damals 17-jähriger Jugendlicher in einen Erotiksalon ein, vergewaltigte dort eine 40-jährige Prostituierte mehrfach und strangulierte sie, bis sie nicht mehr atmete. Der Kanton war schockiert über die Brutalität des jugendlichen Täters. 2011 wurde er vor dem Jugendgericht wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft. Da der Täter als gefährlich eingeschätzt wurde, ordnete das Jugendgericht zusätzlich die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt an.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Erst 2019 kam der Mann definitiv frei. Da war aus dem pubertierenden Jugendlichen längst ein erwachsener Mann geworden. Tatsächlich erwies sich der Freiheitsentzug später als teilweise unrechtmässig. Nun erhält der Mann eine Entschädigungs- und Genugtuungszahlung in Höhe von 175 000 Franken. Darauf haben sich der Kanton Aargau und der Täter geeinigt, wie der Kanton am Mittwoch in einem Communiqué mitgeteilt hat. Geklagt hatte der Mann sogar auf 2,4 Millionen Franken. Doch wie konnte es in dem brisanten Fall überhaupt dazu kommen?Ursache ist ein mangelhaftes Zusammenspiel zwischen Jugendstrafrecht und Strafgesetzbuch, das die Schweizer Politik auch Jahre nach dem Verbrechen beschäftigte. Als der Täter 22 Jahre alt wurde, musste die vom Jugendgericht verhängte Unterbringung unabhängig von der Gefährlichkeit des Täters aufgehoben werden. So sahen es die Regeln des Jugendstrafrechts vor. Eine Verwahrung, wie es sie bei gefährlichen Tätern im Erwachsenenalter gibt, sieht das Jugendstrafrecht nämlich nicht vor. Auch die Verlängerung der stationären Massnahme war nicht möglich.Aargauer Trick war EMRK-widrigUm die öffentliche Sicherheit dennoch gewährleisten zu können, griffen die Aargauer Behörden zu einem Trick. Statt auf das Jugendstrafrecht stützten sie die Massnahme auf das Zivilrecht ab: Die Vormundschaftsbehörde ordnete einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an – somit musste der Mann in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bleiben. Doch so clever dieser Umweg auch aussah, rechtens war er nicht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkannte einen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Er stellte 2019 fest, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung fehlten.Denn diese diene in erster Linie dem Schutz und der Behandlung einer Person, die aufgrund psychischer Störungen hilfsbedürftig sei, argumentierte der EGMR. Der Hauptzweck muss also fürsorglich sein, während es im Fall des Täters aus dem Aargau ausschliesslich um den Schutz der Öffentlichkeit ging. Und selbst wenn das Zivilrecht nicht zweckentfremdet worden wäre, hätte der Mann nicht in einer gewöhnlichen Strafanstalt untergebracht werden dürfen, sagte der EGMR. Das Urteil legte die Basis für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Mannes, die nun zu dem aussergerichtlichen Vergleich und zur Zahlung der 175 000 Franken führte.Dieselbe Schwachstelle machte sich kurze Zeit später auch bei einem ähnlich gelagerten Fall bemerkbar, der sich ebenfalls im Kanton Aargau zutrug. Ein Jahr nach der Tat von Aarau ermordete ein ebenfalls minderjähriger junger Mann eine Freundin, angeblich weil sie zu viel geredet hatte. Auch bei diesem Täter stellte sich mit dem Erreichen der Altersgrenze für jugendstrafrechtliche Massnahmen die Frage nach einer sicheren Unterbringung. Er wurde fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, aus der er aber ausbrach. Der Fall löste erneut politische Diskussionen aus.Fall führte im Bundeshaus zu einem TabubruchEs gebe Einzelfälle, bei denen die Massnahmen des Jugendstrafrechtes nicht genügten, weil die Gefahr für Rückfälle zu gross sei, sagte der damalige Leiter der Aargauer Jugendanwaltschaft Hans Melliger später in einem Interview mit der NZZ. Dann brauche es eine Anschlusslösung an das Jugendstrafrecht. Melliger forderte für solche Einzelfälle die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verwahrung – bis zu diesem Zeitpunkt ein Tabu.Inzwischen ist die entsprechende Gesetzesrevision allerdings in Kraft, und zu einer Entschädigungszahlung wie im Aargau wird es nicht wieder kommen: Seit letztem Sommer können Personen, die zwischen ihrem 16. und 18. Lebensjahr einen Mord begangen haben, unter bestimmten Voraussetzungen verwahrt werden. Die Person muss inzwischen aber erwachsen sein, und es muss eine ernsthafte Rückfallgefahr für einen Mord bestehen.Das Parlament hatte diese Verschärfung bewusst eng gefasst – und doch bleibt das Spannungsverhältnis zwischen einem auf die besondere Situation von minderjährigen Tätern ausgerichteten Jugendstrafrecht und mehr Sicherheit für die Öffentlichkeit ein Dauerbrenner. Derzeit wird die Debatte in Deutschland intensiv geführt: Der mutmassliche Attentäter des Christopher Street Day in Berlin wurde nach deutschem Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Diskutiert wird dort unter anderem, ob das Jugendstrafrecht bei Gefährdern gar nicht mehr zur Anwendung kommen soll.Passend zum Artikel