Ein Afghane vergeht sich im einem Bundesasylzentrum an einem Buben. Es ist nicht das einzige Sexualdelikt, das er begehtVor Gericht stellt sich der 29-Jährige als Opfer dar. Doch nun muss er das Land verlassen.Tom Felber23.07.2026, 17.00 Uhr4 LeseminutenDer Beschuldigte stach einem Mithäftling im Gefängnis Zürich West mehrfach mit einem Plastikmesser ins Gesicht.Eleni Kougionis für NZZAm Abend des 3. Oktober 2024 folgte ein heute 29-jähriger Afghane im Bundesasylzentrum im Zürcher Kreis 5 einem elfjährigen Knaben in den Waschraum. Zunächst umarmte der Erwachsene den Knaben vor dem Lavabo von hinten und stiess ihn dann in eine Duschkabine, positionierte sein Opfer mit dem Gesicht gegen die Wand und stellte sich dahinter. Dann soll er seinen Penis gegen das Gesäss seines Opfers gepresst haben. Der Knabe begann zu schreien. Der Täter wurde noch am selben Abend ins Gefängnis Zürich-West überwiesen.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Dort kam es am 23. Dezember gleich zu zwei Gewaltvorfällen: Um etwa 7 Uhr 20 soll der Beschuldigte in einer fremden Zelle einem noch auf dem Bauch liegenden Mithäftling auf dem Rücken gesessen sein. Der Afghane soll sein Opfer kraftvoll auf das Bett niedergedrückt und ebenfalls seinen Penis an dessen Gesäss gerieben haben.Newsletter «NZZ Justiz»Das wöchentliche Update zu Kriminalität und Strafwesen – jeden Montag direkt in Ihrem Postfach.Jetzt kostenlos abonnierenNur zwei Stunden später griff der Afghane einen anderen Mithäftling mit einem Hartkunststoff-Messer an, das er zuvor an einer Zellenwand abgeschliffen hatte. Er stach das Messer dem Mithäftling mehrfach ins Gesicht, den Kopf und den Oberkörper. Das Opfer wurde verletzt. Die Verletzungen waren objektiv aber nicht lebensgefährlich.Bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen wurde der Beschuldigte zudem gegen die fallführende Staatsanwältin herb ausfällig: Er bedrohte sie unter anderem mehrfach, er werde sie erstechen, ihr das Herz und die Vagina herausreissen und diese Hunden verfüttern. Er werde ihr in die Genitalien schiessen. Er werde sie entführen und ihr die Eingeweide herausschneiden. Die Staatsanwältin musste vom Fall abgezogen und durch einen anderen Staatsanwalt der Abteilung I für schwere Gewaltdelikte ersetzt werden.Dieser klagte versuchte vorsätzliche Tötung an. Daneben auch sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er verlangt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten und 15 Jahre Landesverweis.«Bruder, Bruder, ich habe Verspannungen»Die Sexualdelikte bestreitet der Beschuldigte vor Gericht vollumfänglich. Den Knaben habe er zuvor nur vom Tischfussball gekannt. Dieser habe im Waschraum zu ihm gesagt: «Bruder, Bruder, kannst du mir den Rücken massieren, ich habe Verspannungen!» Er habe ihm nur den Rücken massiert. Der Staatsanwalt nennt es «eine hanebüchene Schutzbehauptung». Der Beschuldigte stellt sich als Opfer dar und erzählt, nach der Massage sei er von den Verwandten des Knaben brutal verprügelt worden, ohne dass der Sicherheitsmann des Asylzentrums interveniert habe.Der sexuelle Vorfall im Gefängnis sei überhaupt gar nicht passiert. Er sei nur an der Zelle des Mithäftlings vorbeigegangen und habe gesagt, er gehe frühstücken. Der Mithäftling habe gesagt, er bleibe. Das sei alles gewesen. Er könne sich nicht erklären, weshalb der Mithäftling solche Anschuldigungen mache.Den Angriff mit dem Plastikmesser gibt der Beschuldigte hingegen zu. Er wisse aber nicht, warum er das gemacht habe. Er habe Angst vor dem Mithäftling gehabt. Er habe irrtümlich geglaubt, in den Schweizer Gefängnissen herrschten dieselben Zustände wie in amerikanischen Gefängnissen, und der Mithäftling sei beauftragt worden, ihm Gewalt anzutun. «Mein Gedanke war, ich musste mich vor ihm verteidigen», übersetzt die Dolmetscherin. Er habe aber nie die Absicht gehabt, den Gegner schwer zu verletzen oder zu töten.Auch die Drohungen gegenüber der Staatsanwältin räumt der Beschuldigte ein. Diese seien aber nicht ernst gemeint gewesen. Das tue ihm nun aufrichtig leid. Er sei durch den Gefängnisaufenthalt damals mental und psychisch in einer kritischen Lage gewesen.Zu seiner Person erzählt der Beschuldigte, der eine militärische Nahkampfausbildung absolviert hat, immer wieder, er wolle unbedingt so schnell wie möglich zurück nach Afghanistan. Er habe in Afghanistan vier Jahre Militärakademie absolviert und mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Er habe Freunde und Arbeitskollegen aus dieser Zeit, denen gegenüber die Taliban Toleranz gezeigt hätten. Die Kollegen hätten keinerlei Probleme bekommen und seien integriert worden. Er werde keine Probleme haben, wenn er zurückkehre.Flüchtlingskind als besonders vulnerables OpferDer Verteidiger beantragt Freisprüche von den Vorwürfen der Sexualdelikte. Der Elfjährige sei suggestiv einvernommen worden. Im anderen Fall stehe Aussage gegen Aussage. Für Verurteilungen plädiert der Anwalt nur wegen versuchter schwerer Körperverletzung des Mithäftlings sowie Gewalt und Drohung gegen die Staatsanwältin. Jene Aussagen seien aber im Kontext der psychischen Belastungen erklärbar. Es sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten und kein Landesverweis auszusprechen. Bei einer vollständigen Verurteilung sei die Strafe nicht über 5 Jahre festzusetzen.Das Bezirksgericht Zürich spricht den Afghanen aber aller Vorwürfe schuldig und verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten sowie zu 10 Jahren Landesverweis. 582 Tage Haft hat der Mann bereits erstanden. Der Elfjährige erhält 5000 Franken Genugtuung, die beiden Mithäftlinge erhalten 4500 Franken und 2500 Franken Genugtuung zugesprochen.Der Elfjährige habe den Vorfall sehr lebensnah und ohne Übertreibungen geschildert. Er sei auch korrekt einvernommen worden. Dass ein elfjähriger Knabe den Beschuldigten im WC um therapeutische Unterstützung bei Rückenproblemen bitte, überzeuge überhaupt nicht, erklärt die vorsitzende Richterin. Die Aussagen des Beschuldigten dazu seien eher an den Haaren herbeigezogen. Sein Opfer sei ein besonders vulnerables Flüchtlingskind in einem für ihn fremden Land gewesen.Da es sich bei der Tatwaffe des Angriffs auf den Mithäftling nur um ein Plastikmesser gehandelt hatte, nimmt das Gericht zugunsten des Beschuldigten nur eine versuchte schwere Körperverletzung und keine versuchte Tötung an. Mit dem wiederholten Zustechen ins Gesicht habe der Beschuldigte aber riskiert, dass das Opfer ein Auge verlieren könnte. Nur durch Zufall habe er kein Auge getroffen.DG250214 vom 7. 5. 2026, noch nicht rechtskräftig.Passend zum Artikel
Zürich: Afghane vergeht sich in Bundesasylzentrum an einem Buben
Vor Gericht stellt sich der 29-Jährige als Opfer dar. Doch nun muss er das Land verlassen.








