Mit dieser Entscheidung eines Zivilgerichts am Amtsgericht München dürfte wohl keine Seite zufrieden sein. Zwei Parteien hatten gegenseitig Klage erhoben – aber weder die eine noch die andere bekam am Ende recht. Grund für den Rechtsstreit war die Beschaffenheit eines Geländers, das sich ein Mann aus München bei einem Stahl- und Metallbauunternehmen bestellt hatte. Der Münchner hatte sich zunächst in einem Showroom der Firma verschiedene Modelle in Rohstahl-Optik angesehen und schließlich den Auftrag für die Herstellung und Montage eines Geländers zum Preis von knapp über 5000 Euro brutto erteilt.Eine Mitarbeiterin hatte ihn zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unbehandelter Rohstahl unter anderem stets Kratzer aufweist. Ein Kunde habe deshalb keinen Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität. Verfärbungen des Rohstahls etwa, die beim Schweißen entstehen, sowie Fertigungsspuren durch das Schleifen mit einer Flex seien bei Rohstahl unabänderlich.Als das Geländer geliefert und montiert werden sollte, stellte sich jedoch heraus, dass es anders befestigt werden musste und statische Änderungen notwendig waren. Knapp 600 Euro stellte das Unternehmen hierfür in Rechnung. Doch den Betrag wollte der Münchner nicht bezahlen. Außerdem bemängelte er genau das, worüber er beim Kauf des Geländers hingewiesen worden war: Farbunterschiede im Rohstahl. Diese, so teilte der Kunde der Firma nun mit, würden nicht zu seinem Stahl-Kamin passen.Das Unternehmen erhob daraufhin Klage auf Zahlung des Betrags für die Nachrüstung des Geländers in Höhe von knapp 600 Euro. Der Kunde aus München aber wollte nicht zahlen und erhob eine sogenannte Widerklage zur „Mängelbeseitigung“, wofür er der Firma einen Betrag in Höhe von 4736 Euro in Rechnung stellte. Das Amtsgericht jedoch wies beide Klagen ab.Das Stahl- und Metallbauunternehmen, so das Gericht, habe nicht nachweisen können, dass es einen Auftrag für die Nachrüstung des Geländers erhalten habe. Und der beklagte Kunde wiederum habe nicht den Nachweis dafür erbracht, dass beim Kauf die Lieferung eines Geländers „aus Stahl mit einheitlicher und homogener Oberfläche und ohne Verfärbungen vereinbart“ worden sei. Die Optik des Geländers im aktuellen Zustand sei demzufolge „nicht als Mangel, sondern als auftragsgemäß“ anzusehen.Da das Gericht beide Klagen abwies, bekommen weder der Kunde noch das beauftragte Stahl-Metallbauunternehmen ihr Geld zurück. Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 172 C 16474/24) ist rechtskräftig.
München: Zwist ums Geländer
Eine Firma und deren Kunde verklagen sich gegenseitig wegen eines Geländers in Rohstahl-Optik. Ein Zivilgericht weist jedoch beide Klagen ab.









