Regale und Sideboards aus Rundrohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und farbigen Metallplatten: Für die Konstruktionen des Möbelsystems USM Haller werden üppige Preise aufgerufen – aber sind die Möbel auch so einzigartig, dass sie Urheberrechtsschutz genießen? Im Streit über diese Frage hat der Hersteller nun einen Etappensieg am Bundesgerichtshof (BGH) erzielt. Das höchste deutsche Zivilgericht hob ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, soweit es eine Klage von USM mit Blick auf eine Verletzung seines Urheberrechts abgewiesen hatte. (AZ. I ZR 96/22)

USM argumentiert, es handele sich bei seinen Produkten um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Das Unternehmen sah diesen Urheberschutz durch einen Konkurrenten aus Nürnberg verletzt und klagte unter anderem auf Unterlassung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht.Das OLG Düsseldorf hatte einen Urheberschutz aber verneint und nur Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Der BGH hob das Urteil nun auf. Die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für eine »persönliche geistliche Schöpfung« verneinte, halte der rechtlichen Prüfung nicht stand, entschied der BGH. Das OLG muss erneut prüfen, ob das Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist und ob der beklagte Konkurrent gegen dieses Recht verstoßen hat.