Wenn einem Unternehmen mit einem Produkt ein großer Wurf gelingt, bleibt der Erfolg bei anderen Anbietern selten verborgen. Die Konkurrenz zieht dann mit vergleichbaren Produkten nach oder ergänzt die Produktpalette des Originalherstellers mit teils deutlich günstigeren Ersatzteilen. Solche Szenarien sorgen vor allem bei den Produzenten von Designklassikern wie den schwungvollen Eames-Stühlen von Vitra oder den markanten Möbeln des Schweizer Herstellers USM Haller für Ärger.Die Rollcontainer und modularen Schranksysteme von USM Haller, bei denen verchromte Stahlrohre und farbige Bleche durch kugelförmige Elemente verbunden sind, erfreuen sich großer Beliebtheit bei zahlungskräftigen Kunden. Die Möbel des Herstellers aus Münsingen im Kanton Bern stehen in vielen Vorstandsbüros, Besprechungsräumen von Unternehmen, Beratungshäusern und Kanzleien oder in edlen Empfangsfoyers. Seit dem Jahr 2001 sind sie sogar Teil der Ausstellung im New Yorker Museum of Modern Art.Urheberrechtsschutz auch für angewandte Kunst?Schon seit Jahren liegt USM Haller mit einem Händler aus Nürnberg im Streit. Dieser hatte zunächst nur Ersatz- und Erweiterungsteile für die begehrten Möbelsysteme über seinen Onlineshop angeboten. Von 2018 an erweiterte er sein Angebot jedoch um sämtliche Komponenten für ein vergleichbares modulares System sowie einen Montageservice. Für das Schweizer Unternehmen, das das exklusive Original in Anspruch nimmt, war das ein Dorn im Auge: USM Haller, dessen Montagetechnik mit den Metallkugeln seit den 1960er-Jahren patentiert ist, argumentierte damit, dass es sich bei seinen Designmöbeln um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handele.Durch das Vorgehen des deutschen Händlers sah man sich in seinen Urheberrechten verletzt und verlangte neben Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen vor allem die Feststellung einer generellen Schadenersatzpflicht. Insbesondere die Neugestaltung des Onlineshops ziele darauf ab, dass das beklagte Unternehmen ein eigenes Möbelsystem etablieren wolle, das mit dem USM-Haller-Möbelsystem identisch sei.Etappenerfolg, aber das letzte Wort hat die VorinstanzIn dem langen Rechtsstreit hat USM Haller am Donnerstag einen wichtigen Etappensieg errungen. Der erste Zivilsenat am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob ein früheres Urteil auf, soweit der Schweizer Hersteller mit seiner Behauptung einer Verletzung seines Urheberrechts keinen Erfolg hatte. Mit dem Rechtsstreit, der zwischenzeitlich auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, muss sich nun abermals das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befassen (Az. I ZR 96/22).Das Urheberrecht räumt dem Ersteller die alleinigen Nutzungsrechte an seinem Werk ein. Damit kann der Urheber auch über die Veränderung und Vervielfältigung seiner Werke entscheiden. Das Urheberrecht lässt jedoch bestimmte Ausnahmen für Privatkopien und Zitate offen, was vor allem für Bücher, Filme und Musik relevant ist. Über Lizenzverträge können Nutzungsrechte an Dritte, etwa Verlagshäuser, Filmverleihe oder Möbelhersteller, übertragen werden.EuGH gibt Prüfungsmaßstab vorNachdem das Landgericht Düsseldorf die Urheberrechtsverletzung überwiegend bejaht hatte, kassierte das OLG die Ansprüche wieder ein. Beide Seiten legten Revision gegen diese Entscheidung ein, doch zu einem abschließenden Urteil aus Karlsruhe kam es fast vier Jahre lang nicht. Denn zuvor musste der EuGH die Frage der Reichweite des Urheberrechts klären. Für Gegenstände können „keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke“, entschieden die Luxemburger Richter im Jahr 2025. Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung durch ein nationales Gericht komme es maßgeblich darauf an, ob der Nachahmer kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar übernommen habe.Unter Beachtung dieser Vorgaben aus Luxemburg war Thomas Koch, der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenats am Bundesgerichtshof (BGH), schon in der mündlichen Verhandlung im April zu dem Schluss gekommen, dass die Entscheidung der Vorinstanz wohl nicht mehr haltbar sei. Das Urteil vom Donnerstag bestätigt diese Einschätzung nun: Für die Prüfung der Originalität eines Gegenstands der angewandten Kunst gelten die „einheitlichen und objektiven“ Maßstäbe wie für alle anderen Werkarten.Zur Unterstützung könnten laut den höchsten Zivilrichtern Deutschlands auch die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen sowie die Anerkennung in Fachkreisen als Anhaltspunkte herangezogen werden. Solche Grundsätze habe das OLG Düsseldorf nicht genügend beachtet.
USM Haller siegt vor dem Bundesgerichtshof im Designstreit
Die Karlsruher Richter stärken den Urheberschutz für Designmöbel: In einem wegweisenden Urteil hebt der BGH eine frühere Entscheidung im Streit um das Büromöbelsystem USM Haller auf. Der Prozess ist damit nicht am Ende.










