Zwei Jahre hatten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zeit, um sich auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem, kurz GEAS, vorzubereiten. Es geht um die Umsetzung von zehn Verordnungen und einer Richtlinie, vielen Hundert Seiten Gesetzestexte. Der verantwortliche Innenkommissar Magnus Brunner spricht von einem „neuen Kapitel“ in der Asylpolitik. Zum ersten Mal bringe die EU klar zum Ausdruck, dass die „illegale Migration“ zurückgehen müsse.Wie funktioniert das neue Grenzverfahren?Ein Schnellverfahren an der EU-Außengrenze ist die wichtigste Neuerung des GEAS. Es gilt für Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, mit gefälschten Papieren eingereist sind oder geringe Aussicht auf Schutz haben. Dafür muss die durchschnittliche Schutzquote ihres Heimatlandes in der EU bei unter 20 Prozent liegen. Nach Angaben der EU-Asylagentur gilt das etwa für Venezuela (90.000 Erstanträge im Jahr 2025), Bangladesch (35.000 Anträge) und die Türkei (26.000 Anträge). Über Anträge aus diesen Ländern soll binnen zwölf Wochen entschieden werden, einschließlich einer gerichtlichen Überprüfung. Die Antragsteller müssen so untergebracht werden, dass sie nicht weiterziehen können; das gilt auch für Familien mit Kindern. Wer abgelehnt wird, soll drei weitere Monate interniert bleiben und in dieser Zeit abgeschoben werden. Allerdings müssen die Staaten im ersten Jahr der Reform nur 30.000 Plätze schaffen und 60.000 Fälle im Jahr bearbeiten. Im zweiten Jahr sind es 90.000 und ab dem dritten 120.000 Fälle. Wenn die Kapazitäten erschöpft sind, kommen Antragsteller ins reguläre Asylverfahren.Warum wird auch das reguläre Asylverfahren schneller?Die GEAS-Reform führt zwei Innovationen ein, die auch das reguläre Asylverfahren beschleunigen sollen. Zum einen gibt es nun eine gemeinsame Liste mit sieben sicheren Herkunftsstaaten: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien. Auf diese Staaten entfielen 2025 etwa 108.000 Asylanträge in der EU. Außerdem werden auch die EU-Beitrittskandidaten künftig als sicher eingestuft, sofern dort kein Krieg herrscht. Die Behörden können Anträge als unbegründet ablehnen, müssen aber weiter individuelle Schutzgründe prüfen. Das soll nach drei Monaten abgeschlossen sein. Die zweite Innovation: Antragsteller können künftig leichter in sichere Drittstaaten abgeschoben werden. Entweder weil sie dort durchgereist sind oder weil Staaten eine Übereinkunft mit einem Land treffen, das Personen aufnimmt, auch wenn diese keinen Bezug zu jenem Land haben. Das bedarf allerdings eines Übereinkommens – das es bisher in keinem Fall gibt.Die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt im Januar 2022dpaWerden Rücküberstellungen jetzt einfacher?Das bisherige Asylsystem ist gescheitert, weil die Staaten an der Außengrenze die meisten Schutzsuchenden nicht ordnungsgemäß registrierten und weiterziehen ließen – vor allem nach Deutschland. Das konnte sie dann nicht rücküberstellen, weil die Fristen zu kurz waren, Italien sich verweigerte und Gerichte die Aufnahmebedingungen in Griechenland für unangemessen hielten. Im neuen System sind einige Mechanismen eingebaut, die dem entgegenwirken sollen. So erleichtert es die erweiterte Eurodac-Datenbank, den zuständigen Staat zu ermitteln. Wenn die Einträge dort korrekt erfolgen, lässt sich nun die Reiseroute eines Antragstellers nachvollziehen und wo er einen Schutzantrag gestellt hat. Bisher war das nicht möglich. Die Fristen für die Rücknahme verlängern sich in einigen Fällen; wenn eine Person untergetaucht ist, sogar auf bis zu drei Jahre. Außerdem kann ein Einreiseland, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, auch keine Solidarität beanspruchen.Wie funktioniert der neue Solidaritätsmechanismus?An die Stelle des ungeregelten Durchwinkens tritt ein organisierter Interessenausgleich. So legt die EU-Kommission zunächst fest, welche Mitgliedstaaten akut unter besonderem Migrationsdruck stehen. Momentan sind das Griechenland, Italien, Spanien und Zypern. Diese Staaten sollen gezielt entlastet werden. Dafür können die anderen Mitgliedstaaten nach einem festen Schlüssel entweder Asylbewerber übernehmen oder je Kopf eine Ausgleichszahlung von 20.000 Euro leisten. Möglich ist auch technische Hilfe, etwa bei Grenzkontrollen. Staaten, die sich aufgrund des Zustroms der Vorjahre selbst in einer „ausgeprägten Migrationslage“ befinden, können ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. Außerdem dürfen Staaten nicht erfolgte Rücküberstellungen mit ihren Solidaritätsverpflichtungen verrechnen. So hat sich Deutschland mit Italien und Griechenland darauf verständigt, dass es zwei Jahre lang niemanden von dort aufnehmen muss. Insgesamt sollen die akut belasteten Staaten jedes Jahr um mindestens 30.000 Schutzsuchende entlastet werden oder entsprechende Geld- und Sachleistungen bekommen. Obwohl das Verfahren für den „Solidaritätspool“ sehr kompliziert ist, hat es beim ersten Durchlauf Ende vorigen Jahres reibungslos funktioniert.Migranten nahe der belarussisch-polnischen Grenze im November 2021EPAWas geschieht, wenn es wieder zu einer Krise kommt?Wenn sich eine Drucksituation zu einer Krise zuspitzt, greifen Ausnahmen und Sonderregelungen. Sie sind in einem neuen Rechtsakt dargelegt, der Krisenverordnung. Sie gilt, wenn sehr viele Menschen auf einmal in die EU einreisen, bei höherer Gewalt, etwa in einer Pandemie, und bei einer Instrumentalisierung von Migranten, wie sie etwa Belarus und Russland gegen an sie grenzende EU-Staaten eingesetzt haben. Ein Staat könnte eine Instrumentalisierung auch geltend machen, wenn Hilfsorganisationen als „feindliche nichtstaatliche Akteure“ agieren, um die Union zu „destabilisieren“. Ob ein solcher Fall vorliegt, stellt die EU-Kommission auf Antrag betroffener Staaten fest. Sie legt auch fest, welche Solidarbeiträge die anderen Staaten zu leisten haben. Das Grenzverfahren und das Grenzrückkehrverfahren können um jeweils sechs Wochen verlängert werden, die Frist für die Registrierung verlängert sich auf vier Wochen. Insgesamt können Personen dann also für bis zu 40 Wochen festgehalten werden.Was ändert sich bei Abschiebungen?Der letzte – und schwierigste – Rechtsakt des GEAS ist die neue Rückführungsverordnung, auf die sich die Gesetzgeber Ende Mai verständigt haben. Sie wird etwas später in Kraft treten und sieht dann für eine Reihe von Regelungen eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Die EU verschärft damit deutlich ihren Kurs. So werden die Gründe erweitert, um Personen ohne Schutzanspruch in Abschiebehaft nehmen zu können, darunter auch Familien mit Kindern. Auch die Haftzeiten verlängern sich. Grundsätzlich müssen Rückkehrpflichtige mit den Behörden zusammenarbeiten. Andernfalls können sie etwa durchsucht werden, einschließlich ihrer elektronischen Geräte, um ihre Herkunft festzustellen. Ihnen dürfen auch Sozialleistungen entzogen werden, bis auf das Lebensnotwendige: „Bett, Brot und Seife“. Im äußersten Fall ist sogar eine Inhaftierung möglich. Die Rückkehrentscheidung eines EU-Staats kann in allen Mitgliedstaaten vollzogen werden. Allerdings bleibt es den Staaten zunächst noch drei Jahre lang vorbehalten, ob sie dies wirklich tun.Migranten im Oktober 2024 auf dem Weg in ein Rückführungszentrum in Albanien, das Italien dort eingerichtet hatteAFPWann kommt das erste Rückführungszentrum außerhalb der EU?Mit der Rückführungsverordnung wird erstmals auch eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, Personen ohne Schutzanspruch in Drittstaaten abzuschieben. Das kann auf Dauer sein oder um ihre Weiterreise in das Heimatland vorzubereiten. Dafür muss jedoch erst einmal ein williges Land gefunden werden, das zudem die Menschenrechte wahrt und Betroffene nicht weiter in Länder abschiebt, wo ihnen Verfolgung droht. In der EU haben sich fünf Staaten zusammengetan, die gemeinsam nach praktikablen Lösungen suchen: Deutschland, die Niederlande, Österreich, Dänemark und Griechenland. Die Innenminister Deutschlands und der Niederlande wollen bis Jahresende konkrete Aufnahmeländer benennen. Dazu laufen Verhandlungen, über die sich insbesondere der deutsche Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) zuletzt zuversichtlich geäußert hat. Um welche Staaten es geht, ist nicht bekannt. Klar ist aber auch: Die Infrastruktur zur Aufnahme von Personen aus der EU müsste erst noch geschaffen werden, und es dürfte im ersten Schritt um kleine Zahlen gehen. Wichtiger ist das politische Signal: Schon die Debatte soll abschreckend wirken.Wie ist die Lage an den Außengrenzen?Das GEAS startet unter günstigen Bedingungen, weil sowohl die Zahl der illegalen Einreisen als auch der Asylanträge deutlich zurückgegangen ist. Nach Angaben von EU-Innenkommissar Brunner ist die Zahl der illegalen Einreisen in der gesamten EU in den vergangenen zwei Jahren um 55 Prozent gesunken. Auf der östlichen Mittelmeerroute über die Türkei nach Griechenland beträgt der Rückgang 67 Prozent, auf der sich anschließenden Westbalkanroute sogar 90 Prozent. Insgesamt hat die EU-Grenzschutzbehörde Frontex im Jahr 2025 noch 178.000 illegale Grenzübertritte festgestellt, mit weiter sinkender Tendenz in diesem Jahr. Die Zahl der Asylanträge lag mit 822.000 zwar deutlich höher, weil viele Antragsteller legal in die EU einreisen dürfen, insbesondere aus Südamerika. Doch ging auch dieser Wert im Jahresvergleich um fast ein Fünftel zurück. In Deutschland hat sich die Zahl der Asylanträge gegenüber 2023 sogar halbiert – und liegt nun wieder auf dem Niveau von 2013.Haben die Staaten ihre Hausaufgaben gemacht?Die EU-Kommission sieht die Staaten auf gutem Weg, allerdings hapert es noch an mehreren Stellen. Gemäß einem Umsetzungsbericht vom Mai hatten nur 15 Staaten die notwendigen Aufnahmekapazitäten für das Grenzverfahren geschaffen. Unter den Nachzüglern sind mit Italien und Griechenland zwei wichtige Länder an der Außengrenze, doch fehlen auch in Deutschland noch Plätze. Kommissar Brunner sagte am Donnerstag, die Staaten stünden kurz davor, ihre Kapazität zu erreichen, ohne Zahlen zu nennen. Doch hat Ungarn, das 7700 der insgesamt 30.000 Plätze schaffen muss, noch gar nichts getan. Auch mit der IT-Infrastruktur gibt es noch allerlei Probleme. Brüssel setzt auf den guten Willen der Mitgliedstaaten. Wenn der nicht reicht, könnten Vertragsverletzungsverfahren folgen.