Das Landgericht München I hat Google im Eilverfahren untersagt, in der Suchfunktion „Übersicht mit KI“ unwahre Tatsachenbehauptungen über zwei Münchner Verlage zu verbreiten. Die KI hatte Informationen zu dubiosen Machenschaften anderer Firmen fälschlicherweise dem Unternehmen der Kläger zugeordnet. In dem Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) stufte die Kammer Google nicht als mittelbaren Anzeiger von Falschbehauptungen, sondern als unmittelbaren Störer ein, dessen KI Falschmeldungen als eigenständige Inhalte produziere.
Denn während herkömmliche Treffer lediglich indexierte Inhalte Dritter mit Titel, Snippet und Link darstellen, erzeugt die KI-Funktion einen zusammenhängenden Fließtext, der mehrere Quellen auswertet und zu einer eigenständigen Antwort zusammenfasst. Aus Sicht durchschnittlicher Nutzer wirke das wie eine direkte Information von Google – nicht wie ein bloßes Durchreichen fremder Inhalte.
Die bisherige, eher eingeschränkte Haftung von Suchmaschinen für Drittinhalte sei daher auf dieses generative Format nicht übertragbar, urteilte die Kammer. Stattdessen gelten die üblichen äußerungsrechtlichen Maßstäbe: Unwahre Tatsachenbehauptungen können untersagt werden, ohne dass sich Google hinter dem automatisierten KI-Prozess verstecken kann. Der Hinweis „mit KI erstellt“ ändere nichts an der Zurechnung zu Google.











