Es ist ein Schlag gegen den anmaßenden Staat: In einer Grundsatzentscheidung vom 20. Mai hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht nur die Pressefreiheit, sondern auch die Auskunftsrechte staatlichen Stellen gegenüber, also die Freiheit der Recherche, entschieden gestärkt.
Das Ermessen staatlicher Institutionen, Medienvertretern keine Auskunft zu Tatsacheninformationen zu geben, wird auf erheblich schutzwürdige Interessen Dritter begrenzt. Vor allem ist es „nicht Sache der auskunftspflichtigen staatlichen Stelle, zu beurteilen, ob die angefragte Tatsache für die mediale Berichterstattung von Relevanz“ ist oder nicht.
Anlass war ein Auskunftsbegehren der von dem Journalisten Alexander Wallasch betriebenen Online-Plattform alexander-wallasch.de nach einer versuchten Kindesentführung in Hannover-Badenstedt Anfang Mai. Auf einem öffentlichen Spielplatz hatte ein 46-jähriger Rumäne, der sich nach Zeugenaussagen wiederholt auffällig verhalten haben soll, einen dreijährigen Jungen an sich gerissen und wollte mit ihm flüchten. Als die 58-jährige Großmutter ihren Enkel festhielt, stach der Täter mehrfach mit einer Schere auf sie ein.
Die verletzte Frau warf sich daraufhin schützend über den Jungen. Herbeieilende Anwohner riefen die Polizei. Die brachte den Angreifer mit Reizgas unter Kontrolle. Der Mann wurde verhaftet, die Großmutter kam ins Krankenhaus, das Kind blieb bis auf Schürfwunden unverletzt.











