Stand: 15.05.2026 • 14:44 Uhr
Was darf Werbung und was nicht? Damit hat sich das Oberlandesgericht Köln beschäftigt. Verbraucherschützer hatten Penny vorgeworfen, Kunden zu täuschen. Der Discounter bekam Recht, der Fall ist aber noch nicht abgeschlossen.
Der Discounter Penny darf bei den Preisangaben in seinen Prospekten weiterhin mit durchgestrichenen Preisen werben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die kritisiert hatte, dass Kunden durch die Aufmachung in die Irre geführt würden. Penny setzte sich in dem Rechtsstreit in zweiter Instanz durch. Die Richter gaben der Berufung des Unternehmens statt.
Alles begann mit einem Joghurt für 33 Cent, den Penny in einem Prospekt bewarb. Die Angabe "minus 58 Prozent" bezog sich auf eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent. Die Verbraucherschützer bemängelten, dass so eine hohe Ersparnis vorgegaukelt werde, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Verbraucher fassten dies als Rabattwerbung auf. Penny bestritt dies - der aktuelle Ladenpreis werde der UVP lediglich gegenübergestellt.














