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Im Rechtsstreit um einen Werbeprospekt kassierte der Discounter Penny zunächst eine Niederlage. In zweiter Instanz kommen die Richter jedoch zu einem anderen Ergebnis.

Im Rechtsstreit um Preisangaben in einem Werbeprospekt hat sich der Discounter Penny in zweiter Instanz durchgesetzt. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gaben der Berufung des Unternehmens statt (Az. 6 U 92/25), wie eine Gerichtssprecherin der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.

Penny darf damit weiterhin mit durchgestrichenen Angaben einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde aufgehoben. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.