Finanzminister Lars Klingbeil hat seine Vorarbeiten zur Besteuerung von Kryptowährungen vor drei Wochen mehr oder weniger abgeschlossen. Künftig will der SPD-Politiker Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ether und anderen derartigen Werten, die unter Verwendung von Blockchains elektronisch übertragen und gehandelt werden können, der Abgeltungsteuer unterwerfen. Bisher werden diese nach dem regulären Einkommensteuertarif belastet, das aber nur, wenn zwischen Erwerb und Verkauf höchstens zwölf Monate liegen. Die Höhe der Belastung hängt damit von dem zu versteuernden Gesamteinkommen ab. In der Spitze beträgt sie 42 oder sogar 45 Prozent – gegebenenfalls plus Solidaritätszuschlag. Dagegen fällt der Verkauf länger gehaltener Kryptowährungen heute noch in die Kategorie „private Veräußerungsgeschäfte“, er ist damit steuerfrei.Wie aus dem Referentenentwurf hervorgeht, soll die geplante Neuregelung im Jahr 2028 zu Mehreinnahmen von 160 Millionen Euro für den Fiskus führen, davon 75 Millionen Euro für den Bund. Bis zum Jahr 2031 sollen diese auf 350 beziehungsweise 160 Millionen Euro steigen.Der Beginn der Gesetzgebung verzögert sichSeit Längerem liegt der Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium zur Prüfung im Kanzleramt. Die dem Kabinettsbeschluss üblicherweise vorgeschaltete Ressortabstimmung verzögert sich und damit der Beginn der Gesetzgebung. Über die Gründe für die Verzögerung kann nur spekuliert werden. Denkbar ist, dass sich unter den Mitstreitern von Friedrich Merz (CDU) der Ärger über den Koalitionspartner auf diese Weise Bahn gebrochen hat nach dem Motto: Wenn die SPD die Sozialreformen nicht auf den Weg bringt, sehen wir keinen Anlass, vorher in der Steuerpolitik weiter voranzuschreiten.Die Einbeziehung von Bitcoins & Co. in den Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen begründet das Finanzministerium so: „Kryptowerte stellen zunehmend eine mögliche Form der privaten Kapitalanlage dar und werden über einen wachsenden Markt erworben und veräußert.“ Nach Einschätzung von Klingbeils Steuerfachleuten werden sie aufgrund ihrer spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung in der Praxis zunehmend in einer Art und Weise genutzt, die mit den Wirtschaftsgütern des Paragraphen 20 Einkommensteuergesetz vergleichbar ist. „Vor diesem Hintergrund trägt die geltende Rechtslage nicht mehr in ausreichendem Maß der tatsächlichen Entwicklung Rechnung.“Wichtig für Anleger, die auf Kryptowährungen setzen, ist: Die neuen Steuerregeln sollen keine Rückwirkung entfalten, sondern nur für Kryptowährungen gelten, „die nach dem 31. Dezember angeschafft oder zugeflossen sind“. Letzteres soll auch für Tauschkryptowerte gelten, die nach diesem Stichtag „aus dem Lending oder Staking“ von noch der alten Rechtslage unterfallenden Kryptowerten zuflössen, also dem Verleihen oder Hinterlegen von Kryptowährungen gegen eine Belohnung für einen bestimmten Zeitraum. Für Altbestände fänden unverändert die bisherigen Regelungen im Einkommensteuergesetz Anwendung, heißt es. „Es gelten jeweils die Verlustverrechnungsbeschränkungen.“Die Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug sollen erstmals vom 1. Januar 2028 an gelten. Den Handelsplattformen („Abzugsverpflichteten“) werde damit eine Übergangsfrist zur Einführung des Abzugsverfahrens eingeräumt, heißt es.
Abgeltungsteuer für Kryptowährungen geplant
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sollen künftig besteuert werden. Bislang bleiben solche Gewinne in der Regel steuerfrei, wenn die Vermögenswerte mindestens zwölf Monate gehalten wurden.












