KommentarUlrich MeyerGötterdämmerung am BundesgerichtZwei Mitglieder des Bundesgerichts waren während Monaten ein Liebespaar. Was mit einem persönlichen Fehlverhalten begann, wurde zur institutionellen Krise. Denn das Bundesgericht verhält sich nicht so, wie man es von einem Verfassungsorgan erwartet.26.08.2026, 05.20 Uhr3 LeseminutenFür alles, was am Bundesgericht geschieht, hat dieses selber die Verantwortung zu übernehmen.Christian Brun /KeystoneSpätestens seit Beginn des Jahres 2025 kursierten im Justizpalast in Lausanne und bis zu seinem Standort in Luzern hin Gerüchte: Ein Bundesrichter und eine Bundesrichterin seien ein Paar. Die Geschichte wurde von der «Weltwoche» Ende April 2026 aufgebracht. Der Präsident gab zur Antwort, im Gericht sei für alle lediglich ein «vertrautes Verhältnis» der beiden ersichtlich gewesen.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Weder der Präsident noch das Führungsorgan – das heisst, die von ihm geleitete dreiköpfige Verwaltungskommission – sahen sich veranlasst, mit den Betroffenen das Gespräch zu suchen. Man beauftragte erst Anfang Mai 2026, als Reaktion auf die Presse, eine Genfer Rechtsprofessorin und einen ehemaligen Präsidenten des Waadtländer Kantonsgerichts damit, die Sache abzuklären. Deren Bericht ist kürzlich erschienen und wird strikt unter Verschluss gehalten, obwohl ein eminentes öffentliches Interesse besteht. Nicht einmal die Mitglieder des Bundesgerichts haben ihn erhalten, sondern lediglich Auszüge davon. Die Vertuschung dessen, was wirklich passiert ist, geht weiter.Wider die BerufsethikEine über Monate andauernde Liebesbeziehung unter Gerichtsmitgliedern ist mit dem Status des Magistraten und der Magistratin, welchen die Mitglieder des Bundesgerichts geniessen, unvereinbar. Höchstrichterliche amouröse Verhältnisse widersprechen diametral der Berufsethik, wie sie in den seit 2019 geltenden «Gepflogenheiten» konkretisiert ist.Der völlig unglaubhafte Einwand des Präsidenten, von nichts gewusst und keinen Anlass zu rechtzeitigen Abklärungen gesehen zu haben, würde in jedem Prozess als untaugliche Schutzbehauptung zurückgewiesen. Er scheint von der Maxime «duty to know» noch nie etwas gehört zu haben: Eine Führung muss wissen, was Sache ist. Daran ändert das Ergebnis des Expertenauftrages, wie es auch immer lautet, nichts.Statt magistral die Konsequenzen zu ziehen und infolge des eingestandenen Fehlverhaltens mit Stil zurückzutreten, versuchen die Betroffenen, die Sache auf die politische Bühne zu heben. Sie werden dabei unterstützt, namentlich von der Präsidentin der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung, in welcher der betreffende Richter im Gegensatz zu seiner früheren Liebesgefährtin durchgehend weiter seines Amtes walten durfte.Sukkurs leistet ihnen im Ergebnis die grosse schweigende Mehrheit der 40 Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Diesen ist die Angelegenheit natürlich lästig – aber offenbar nicht genug, um sich als Mitglieder des Plenums (Gesamtgericht) damit offiziell zu befassen, was ihre Pflicht wäre. Die Liebesaffäre und ihre Veröffentlichung sei, so wird in Lausanne nunmehr herumgeboten, eine parteipolitische Abrechnung. Einmal mehr werden die Fehlbaren zum Opfer und der Überbringer der schlechten Nachricht zum Täter.Die Selbständigkeit des BundesgerichtsBei solchen Ausflüchten darf es nicht sein Bewenden haben. Denn das Bundesgericht ist nicht nur in seiner Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten – Bundesrat und Parlament – unabhängig, sondern die Verfassung garantiert dem Bundesgericht auch die Autonomie bei der Organisation und Administration seiner internen Angelegenheiten.Diese Selbständigkeit des Bundesgerichts gibt die Verwaltungskommission ohne weiteres preis, indem sie den Expertenbericht ins Parlament nach Bern schickt, statt ihn dem Plenum offiziell zur Kenntnis- und Stellungnahme zu unterbreiten. Für alles, was am Bundesgericht geschieht, hat dieses als auf der gleichen Stufe wie Bundesrat und Parlament stehendes Verfassungsorgan selber die Verantwortung zu übernehmen und primär zu entscheiden, welche Konsequenzen sich aus der Liebesaffäre ergeben.Es kann nicht Aufgabe von National- und Ständerat sein, darüber zu befinden, ob das Liebesverhältnis den Tatbestand der andauernden Lebensgemeinschaft im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes erfüllt. Das ist und bleibt allein Sache des Bundesgerichts als rechtsanwendender Instanz.Das seit den Anfängen des ständigen Bundesgerichts (1875) geltende, an sich bewährte System funktioniert nur, wenn die involvierten Magistraten und Magistratinnen einerseits, das Bundesgericht, seine Verwaltungskommission und das Plenum andererseits ihre originäre, an niemanden delegierbare und von niemandem überwachte Verantwortung auch wirklich und nachhaltig wahrnehmen.Wandel von Rechtskultur und RechtsbewusstseinDas ist in dieser Angelegenheit nicht geschehen. Wir stehen vor der Tatsache eines tiefgreifenden Wandels von Rechtskultur und Rechtsbewusstsein. Dem kann nur mit einer grundlegenden Systemänderung begegnet werden. Die Wiederwahlen gehören abgeschafft. Vielmehr sind Bundesrichter und Bundesrichterinnen auf Antrag der Gerichtskommission durch die Vereinigte Bundesversammlung zwar nicht auf Lebenszeit, aber doch mindestens bis zum AHV-Schlussalter zu wählen.Gleichzeitig ist ein ebenfalls vom Parlament zu wählendes, vom Bundesgericht unabhängiges Bundesjustizgericht zu schaffen, das mittels Disziplinaraufsicht über die Bundesrichter und Bundesrichterinnen wacht und bei berufsethischem Fehlverhalten wie dem hier fraglos vorliegenden, aber auch bei fachlichem Ungenügen, fehlendem Einsatz, andauernden Abwesenheiten, Mobbing und so weiter wirksam eingreifen kann – in schwerwiegenden Fällen mit der Befugnis, der Vereinigten Bundesversammlung Antrag auf Amtsenthebung zu stellen.Ulrich Meyer war von 2017 bis 2020 Bundesgerichtspräsident.Passend zum Artikel