InterviewLiebesaffäre am Bundesgericht: «Man kann die Sache nicht einfach als Racheakt abtun»Die geheime Beziehung zweier Bundesrichter hält der Zürcher Professor Lorenz Langer für gravierend. Er befürchtet, dass der Fall politisch instrumentalisiert wird, um das Schweizer System der Richterwahlen generell in Zweifel zu ziehen.22.05.2026, 05.30 Uhr8 LeseminutenKeine Einmischung von aussen erwünscht: Das Bundesgericht in Lausanne.Simon Tanner / NZZHerr Langer, am Bundesgericht ist eine Liebesbeziehung zwischen zwei Richtern – Beatrice van de Graaf und Yves Donzallaz – aufgeflogen. Wie bedeutend ist die Angelegenheit?Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Sie ist sehr bedeutend. Die beiden Personen waren offenkundig bemüht, ihre Verbindung geheim zu halten, auch gegenüber dem Bundesgericht. Sie müssen also gewusst haben, dass ihr Tun problematisch ist. Besonders bemerkenswert finde ich, dass ausgerechnet ein Richter wie Yves Donzallaz die gesetzlichen Vorgaben nicht hochhält. Er war Präsident des Bundesgerichts und betont in der Öffentlichkeit bei jeder Gelegenheit, wie wichtig die Respektierung rechtsstaatlicher Vorgaben für das Ansehen der Justiz sei.Lorenz LangerPDNun könnte man sagen: Die amourösen Beziehungen unter Richtern sind deren Privatsache, das Gesetz ist hier unnötig streng.Das sehe ich anders. Die Unvereinbarkeitsregeln sollen die Entstehung eines familiären Machtzentrums innerhalb des Gerichts verhindern. Mindestens so wichtig ist es aber, nach aussen, gegenüber den Rechtsunterworfenen, den Anschein von Voreingenommenheit oder Abhängigkeiten zu vermeiden. Wenn entfernte Verwandte und Verschwägerte nicht gleichzeitig Bundesrichter sein können, muss dies umso mehr gelten für Personen, die zusammen in die Ferien verreisen und zusammenwohnen. Deshalb ist es keine rein private Sache: Eine Beziehung unter Richtern betrifft die Institution.Und das gilt für das Gesamtgericht, nicht nur für die einzelnen acht Abteilungen?Das Gesetz spricht vom Gesamtgericht. Und das ergibt auch Sinn, denn die vierzig Bundesrichterinnen und Bundesrichter sind Teil dieser Institution.Ist es gerechtfertigt, eine Liebesbeziehung gleich zu behandeln wie eine Ehe?Der Gesetzgeber respektiert moderne Formen des Zusammenlebens, die Ehe ist in diesem Sinn nicht mehr privilegiert. Dann kann man umgekehrt nicht sagen, eine Beziehung ausserhalb der Ehe dürfe für die Unvereinbarkeit keine Rolle spielen. Und das Argument, dass man von einem Richter nicht verlangen könne, wegen der Liebe auf sein Amt zu verzichten, hat mich doch sehr überrascht.Warum?Es ist sicher schmerzhaft, für die Beziehung den Beruf aufzugeben oder umgekehrt. Aber die strengen Regeln für die Ausübung dieses hohen Amtes sind bekannt und sogar gesetzlich normiert, und sie gelten für alle gleichermassen. Ein Richter kann nicht auf der einen Seite betonen, wie wichtig seine Tätigkeit zum Schutz der Rechtsordnung sei, um sich dann bei Bedarf auf den Schutz der Privatsphäre zu berufen und zu sagen: Wir sind auch nur Menschen. Im Übrigen ist das Bundesgericht bei weitem nicht der einzige Arbeitsort, wo Liebesbeziehungen zum Schutz vor Machtmissbrauch tabu sind. Dasselbe kommt auch in der Privatwirtschaft vor, etwa in Anwaltskanzleien: Wenn ein Anwalt, eine Anwältin eine Beziehung eingeht mit einem Partner oder einer Partnerin, ist klar, dass einer von ihnen gehen muss. Und das ist meist die jüngere Person.Also die Frau.Das ist häufig immer noch so, ja.Frau van de Graaf wurde zunächst in ihrer Abteilung nicht mehr eingesetzt, für Herrn Donzallaz änderte sich nichts. Inzwischen hat das Bundesgericht diese Ungleichbehandlung aufgehoben, van de Graaf darf wieder uneingeschränkt als Richterin tätig sein. Was halten Sie von diesem Vorgehen?Der Eindruck, den das Bundesgericht mit der Ungleichbehandlung vermittelt hat, ist sehr unglücklich. Offenbar hat der Präsident der Abteilung, in der Frau van de Graaf tätig ist, die Sache ernster genommen als die Präsidentin von Herrn Donzallaz’ Abteilung. Es gibt glaubhafte Hinweise auf eine Unvereinbarkeit. Vor diesem Hintergrund kann man sich schon fragen, ob ein Richter in einem solchen Fall noch regulär eingesetzt werden soll.Zwei externe Experten – ein ehemaliger Kantonsgerichtspräsident aus der Waadt und eine Völkerrechtlerin aus Genf – sollen den Sachverhalt nun prüfen. Wie muss man sich das vorstellen?Man wird wohl die beiden Betroffenen zu ihrer Beziehung und deren Dauer befragen, vielleicht auch andere Richter anhören. Die Gerichtsschreiber und weitere Mitarbeiter dürften sich dagegen hüten, offen Auskunft zu geben, um sich keine beruflichen Nachteile einzuhandeln. Für ein Gericht wirkt das nicht sehr professionell. Und es präjudiziert in meinen Augen bereits das Ergebnis, wenn nicht beide Betroffenen während der Untersuchung ihr Amt ruhen lassen.Was ist laut Gesetz die Lösung, wenn es zu einer Liebesbeziehung unter Richtern kommt?Der Gesetzgeber hat sich zu den konkreten Folgen nicht geäussert. Für den Fall, dass keiner der beiden Involvierten freiwillig das Amt niederlegt, wird in der juristischen Literatur mitunter vorgeschlagen, dass das Anciennitätsprinzip gelten solle. Das wäre eine Option, aber dann müsste sinnvollerweise der Amtsältere gehen. Im umgekehrten Fall wäre das Risiko eines Machtmissbrauchs umso grösser, und es würde meist die Frau treffen. Der Amtsältere sollte auch besser wissen, was erlaubt ist. Am Ende geht es darum, dass die betreffenden Personen Verantwortung für ihr eigenes Handeln übernehmen sollten. Mit grosser Macht, wie sie die Bundesrichter haben, kommt eben auch grosse Verantwortung. Mir scheint, dass dieser Punkt zunehmend aus dem Fokus gerät.Wie beurteilen Sie die Art, mit der das Bundesgericht mit der Affäre umgeht?Als sehr defensiv und wenig transparent. Man will keine Einmischung von aussen und verschanzt sich hinter der Unabhängigkeit der Justiz. Richterliche Unabhängigkeit verbietet Beeinflussung der Rechtsprechung, sie bedeutet aber nicht, dass die Öffentlichkeit nicht das Recht hat, über jene Leute informiert zu werden, die zu Gericht sitzen – im Gegenteil. Was innerhalb der Gerichte passiert, ist keine justizinterne Angelegenheit, es geht uns alle etwas an, die Bevölkerung, die Politik.Letzte Woche wurde eine Plenarsitzung mit allen Richterinnen und Richtern einberufen, um die Sache zu diskutieren. In der Folge wurde eine Stellungnahme veröffentlicht, wonach Liebesbeziehungen unter Richtern grundsätzlich nicht statthaft sind. Bringt das etwas?Kaum. Das Bundesgericht will sich vorerst nicht zum konkreten Fall äussern, sondern für dessen «Einordnung» den Expertenbericht abwarten. Stattdessen stellt es abstrakt fest, dass Liebesbeziehungen gegen interne Richtlinien verstossen. Das Bundesgericht signalisiert so: Die Sache geht nur uns etwas an, wir regeln das allein. Das halte ich für ungenügend. Es ist eine falsch verstandene richterliche Solidarität – und dies gegenüber Personen, die sich dem Gericht und ihren Kollegen gegenüber keineswegs solidarisch verhalten haben. So gefährdet das Bundesgericht das ausserordentlich hohe Vertrauen, das es in der Bevölkerung geniesst.Offenbar hat mindestens das halbe Gericht von der Beziehung gewusst. Was hätte die Gerichtsspitze, also die dreiköpfige Verwaltungskommission, machen können?Sie hätte die Situation im Minimum ansprechen müssen, auch wenn es unangenehm ist. Dass van de Graaf und Donzallaz 2023 und 2024 selber zur Gerichtsspitze gehörten, macht die Sache natürlich nicht einfacher. Für mich zeigt der Fall einmal mehr: Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit lassen sich letztlich nicht allein durch gesetzliche Vorgaben garantieren. Man kann den Richtern die persönliche Verantwortung nicht abnehmen. Es ist eine Frage der persönlichen Integrität und der gelebten Rechtskultur.Das Bundesgericht untersteht der parlamentarischen Oberaufsicht. Müsste die Politik aktiv werden?Die Frage ist, was die Politik tun könnte. Rechtlich kann sie nichts unternehmen. Bundesrichter sind während ihrer Amtszeit vor Sanktionen jeder Art geschützt, Disziplinarmassnahmen gibt es nicht. Das gehört zum fein austarierten Schweizer System zwischen richterlicher Unabhängigkeit und demokratischer Legitimation. Denn das Gegenstück dazu ist die Wiederwahl durch die Bundesversammlung, der sich die Bundesrichter alle sechs Jahre stellen müssen.Diesen Herbst wird das Parlament die Bundesrichter wiederwählen. Ist das nicht statthafte Liebesverhältnis ein Grund für die Nichtwiederwahl?Klar ist: Eine Nichtwiederwahl ist eine hohe Hürde, sie darf nie erfolgen, weil man mit der Rechtsprechung einer Person nicht einverstanden ist. Doch hier liegt der Fall anders, es geht um die Verheimlichung einer möglicherweise unzulässigen Beziehung, um die Verletzung von Vorschriften zur rechtmässigen Zusammensetzung des Gerichts. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass versucht wird, davon abzulenken und die Angelegenheit als politische Vendetta gegen die Person von Donzallaz darzustellen.Es war die «Weltwoche», welche die Liebesbeziehung öffentlich gemacht hat. Yves Donzallaz hat sich mit der SVP, seiner früheren Partei, überworfen, inzwischen ist er parteilos. Der Vorwurf der Intrige ist wohl nicht völlig aus der Luft gegriffen.Parteipolitische Motive mögen bei dieser Geschichte mitspielen, doch das ändert nichts daran, dass ein persönliches Fehlverhalten der Betreffenden vorliegt. Es ist zu einfach, die Sache als Racheakt abzutun und sie wegen des Absenders nicht ernst zu nehmen. Solche Wortmeldungen gibt es bereits. Die Bundesversammlung sollte diesem Narrativ nicht aufsitzen. Ich befürchte, dass der Fall Donzallaz und die Debatte über seine allfällige Nichtwiederwahl instrumentalisiert werden, um das Schweizer System der Richterwahlen generell in Zweifel zu ziehen. Dann werden die konkreten Umstände ausgeblendet, um gegen die Wiederwahl per se Stimmung zu machen und sie als rechtsstaatlich unhaltbar darzustellen.Es gibt immer wieder Richter, die sich über politische Einflussnahme beklagen.Zugleich klagt die Politik über richterliche Übergriffe, über weitreichende Urteile mit quasigesetzgeberischer Wirkung. Die Justiz ist nicht einfach politisch neutral, auch sie bedarf der demokratischen Legitimation. Es war lange Zeit gang und gäbe, dass Richter eine beschränkte Amtszeit haben und sich dann der Wiederwahl stellen müssen. Die Darstellung, dass die Wiederwahl unvereinbar sei mit der richterlichen Unabhängigkeit, wird vor allem auch von Teilen der Richterschaft forciert. Aus ihrer Sicht ist das verständlich, das heisst aber nicht, dass man sich dem anschliessen muss. Die Wiederwahl ist im Übrigen nicht völlig exotisch: Auch die Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg werden alle sechs Jahre wiedergewählt.Man könnte Bundesrichter auf eine unbeschränkte Amtszeit einsetzen, kombiniert mit disziplinarrechtlichen Massnahmen.Das könnte man, doch damit würde das Bundesgericht institutionell herabgestuft. Es wäre der Aufsicht einer übergeordneten Justizbehörde, eines Justizgerichts, unterstellt. Für ein Höchstgericht ist das eine befremdliche Idee. Kann man sich vorstellen, dass über dem Supreme Court der USA oder über dem deutschen Verfassungsgericht ein Justizgericht thront? Kaum. Das Bundesgericht untersteht der Oberaufsicht des Parlaments, das gehört zur demokratischen Legitimation der Justiz. Die Mitglieder des Bundesgerichts sind vom Parlament gewählte Magistraten, wie auch die Mitglieder des Bundesrats.Dem Europarat ist das Schweizer Wahlsystem allerdings suspekt. Die Schweiz wird regelmässig von der Greco, der Antikorruptionsbehörde, gerügt.Die Greco hat kritisiert, dass das System in der Schweiz den Anforderungen einer «modernen Demokratie» nicht genüge. Interessanterweise hat die Greco weniger ein Problem mit Liechtenstein, wo der Fürst das Veto gegen einen Richter einlegen kann, als mit der Schweiz, wo die Richter demokratisch bestimmt werden. Die Auffassung, dass das Parlament bei der Richterwahl nicht mitreden darf und nur noch Justizräte entscheiden sollen, die mehrheitlich aus Richtern bestehen, wird zunehmend als «internationaler Standard» propagiert, beispielsweise vom Konsultativrat europäischer Richter des Europarats.Können Sie das ausführen?In einer seiner offiziellen Stellungnahmen bezeichnet der Konsultativrat die Justiz als eine «Art alternative demokratische Arena», wo Fragen von allgemeinem Interesse debattiert werden. Sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich in seinen Urteilen auf solche Stellungnahmen, obwohl sie keinerlei Rechtsbindung haben. Ein solches Verständnis der Justiz finde ich aus staatsbürgerlicher Sicht aber sehr beunruhigend. Dies umso mehr, wenn man sieht, wie aktivistisch Gerichte zum Teil urteilen. Es brauchte mehr Bescheidenheit und ein Sensorium dafür, wie man in einer Demokratie Politik macht.In der Schweiz hat die Idee einer Richterkaste nicht viele Freunde – ausgenommen die Richter selber. Woher kommt das?Historisch hat es den Typus des gelehrten Richters in der Schweiz lange nicht gegeben. Stattdessen galt das republikanische Prinzip: Aus und von der Rechtsgemeinschaft wird jemand gewählt, der über die anderen zu Gericht sitzt; nach Ende seiner Amtszeit tritt er wieder ins Glied zurück. Das ist ein Ideal, aber es fördert die Akzeptanz der Urteile, und es ist für das Selbstverständnis der Richterschaft wichtig. Leider wird die demokratische Wahl heute als kurioser Schweizer Reflex gegen richterliche Eliten lächerlich gemacht.Einen gewissen Reflex gegen eine Richterelite gibt es schon . . .. . . ja, das stimmt, aber nicht ohne Grund, wenn etwa der erwähnte Konsultativrat europäischer Richter letztes Jahr eine Stellungnahme zur «Wichtigkeit des richterlichen Wohlbefindens für die Gewährleistung von Gerechtigkeit» verabschiedet hat. Die Justiz vergisst oft, dass sie sich in der Vergangenheit nicht immer durch besondere Resilienz gegenüber totalitären Tendenzen hervorgetan hat. Insofern erstaunt mich das Selbstbewusstsein mancher Richter, die sich als einzig verlässliche Wächter des Rechtsstaates verstehen.Spezialist für Demokratie und RichterrechtLorenz Langer ist Assistenzprofessor für öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Zürich und am Zentrum für Demokratie Aarau. Seine Habilitation widmet sich dem Thema «Richterrecht zwischen Republik und Rechtsstaat».Passend zum Artikel