⁠Um Minderjährigen den Zugang zu bestimmten Onlinediensten zu verwehren, müsse ‌sich durch das Gesetz im Grunde jeder ​Nutzende vor der Nutzung identifizieren, heißt es vom Verfassungsrat weiter. Der Gesetzgeber habe aber nicht die Bedingungen festgelegt, unter denen solch ein Nachweis erbracht werden muss. Deswegen sei kein Rahmen geschaffen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.Zudem erkenne der Verfassungsrat zwar »die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Schutz des Kindeswohls« an, wies jedoch darauf hin, dass das sehr weit gefasste Verbot »sich auf Online-Kommunikationsdienste beziehen könnte, bei denen die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen nicht nachgewiesen sind«.

Frankreichs Präsident Emmanuel Macron beauftragte nach der Entscheidung des Verfassungsrats Premierminister Sébastien Lecornu, an einer »rechtlich tragfähigen Formulierung« des Verbots zu »arbeiten«. Lecornu müsse »so schnell wie möglich« an einem Entwurf arbeiten, welcher »der Entscheidung des Verfassungsrats sowie dem europäischen Rahmen Rechnung trägt«, hieß es in einer Mitteilung der Präsidentschaft. Das Verbot solle »bis zum Frühjahr 2027« zum Abschluss gebracht werden.