Der Fremde filmt mich – darf er das? Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Filmen im öffentlichen RaumMeta-Brille, Dashcam und Livestream: Immer öfter geraten Menschen ungefragt ins Bild. Was ist erlaubt, wie können sich Betroffene wehren – und ist das geltende Recht noch zeitgemäss?Samuel Meier09.08.2026, 05.30 Uhr7 LeseminutenÜberwachung total: Tech-Firmen schaffen Fakten, während Politik und Gesellschaft noch um den richtigen Umgang damit ringen.GettyMänner mit Meta-Brillen filmen unbemerkt Frauen, während sie sie um ein Date bitten. Im Park geraten Passanten ungefragt in Influencer-Videos. Ein Tesla zeichnet einen Auffahrunfall auf – doch vor Gericht ist die Aufnahme wertlos.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Mit neuen Geräten und Funktionen schaffen die Tech-Unternehmen Fakten, während Politik und Gesellschaft noch um den richtigen Umgang damit ringen.Grundsätzlich darf im öffentlichen Raum gefilmt werden. Sobald auf den Aufnahmen Personen erkennbar sind, kann jedoch ihr Recht am eigenen Bild verletzt sein. Was bedeutet das konkret?Ein Anwalt, eine Datenschutzexpertin und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) beantworten die wichtigsten Fragen zum Filmen im öffentlichen Raum.InhaltsverzeichnisDarf ich mit der Meta-Brille im Freibad Fotos machen?Reicht die blinkende LED von Smart Glasses als Hinweis für die Gefilmten?Darf mein Auto filmen – und nützen die Aufnahmen vor Gericht?Sind Livestreams an öffentlichen Orten erlaubt?Mache ich mich strafbar, wenn ich ohne Einwilligung filme?Darf ich mit der Meta-Brille im Freibad Fotos machen?Ein generelles gesetzliches Verbot, in Freibädern zu fotografieren, gibt es weder in der Schweiz noch in Deutschland. In einer Badi wiegt der Schutz der Gefilmten aber besonders schwer. Stephanie Volz, die an der Universität Zürich zu Datenschutz- und Technologierecht forscht, erklärt: «Die Menschen sind dort leicht bekleidet und rechnen weniger damit, unbemerkt aufgenommen zu werden.»Smart Glasses sehen gewöhnlichen Brillen ähnlich und sind darum als Aufnahmegeräte schwer zu erkennen.IMAGO/Ashish Vaishnav / SOPA Images / ImagoIn Garderoben, Duschen und anderen geschützten Bereichen kann das Filmen zudem strafbar sein.Nachdem eine Frau in einem deutschen Freibad mit einer Kamerabrille gefilmt und das Video veröffentlicht worden war, verboten mehrere Bäder solche Brillen.Auch im Freibad Letzigraben kam es zu einem Vorfall mit Smart Glasses, wie die Stadt Zürich auf Anfrage der NZZ bestätigt. In den städtischen Badeanlagen sind unbewilligte Aufnahmen grundsätzlich verboten. Ein generelles Verbot von Kamerabrillen sei derzeit aber kein Thema.Der auf digitales Recht spezialisierte Anwalt Martin Steiger fordert weitergehende Regeln: «An heiklen Orten wie Badis, Schulen, Kitas, Spitälern oder Gerichten braucht es Verbote.» Ein generelles Verbot im öffentlichen Raum lehnt er dagegen ab, weil die Brillen auch sinnvolle Anwendungen haben und etwa blinden Menschen helfen können. Auch der Edöb Adrian Lobsiger hält klare Verhaltensregeln in heiklen Einrichtungen wie Spas, Badis oder Schulen für sinnvoll.Reicht die blinkende LED von Smart Glasses als Hinweis für die Gefilmten?Bei einer Aufnahme blinkt an den Smart Glasses eine LED. Dieses Licht allein reicht laut Volz aber nicht aus, um Gefilmte ausreichend zu informieren. «Bei Sonnenschein ist es kaum sichtbar, und viele Menschen wissen nicht, was das Blinken bedeutet.» Zudem müssten sie nicht nur erkennen können, dass Daten aufgenommen werden, sondern auch, zu welchem Zweck dies geschieht und was danach mit den Daten passiert.Smart Glasses sind deshalb heikler als Smartphones. Sie sehen gewöhnlichen Brillen ähnlich und sind schwerer zu erkennen. Ausserdem sind sie oft mit KI und einer Cloud verbunden. Laut dem Edöb erhöht die Verbindung von unauffälliger Kamera, KI und Cloud das Risiko, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden.Wer mit einer Meta-Brille durch die Stadt läuft und filmt, nimmt mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennbare Menschen auf und verletzt womöglich deren Recht am eigenen Bild. Dafür muss das Gesicht nicht zwingend sichtbar sein. Auch Kleidung, Ort oder eine auffällige Tasche können laut Volz ausreichen, um eine Person zu identifizieren.Darf mein Auto filmen – und nützen die Aufnahmen vor Gericht?Eine Dashcam im Auto zu installieren, die während der Fahrt die Strasse filmt, ist nicht grundsätzlich verboten. Das dauernde, für andere nicht erkennbare Filmen des Verkehrs ohne Anlass ist in der Schweiz aber meist unzulässig.Das dauernde, für andere nicht erkennbare Filmen des Verkehrs ohne Anlass ist in der Schweiz grundsätzlich nicht erlaubt.Kai Pfaffenbach / ReutersBesonders heikel ist der Wächtermodus von Tesla. Ist er aktiviert, zeichnet ein parkierter Tesla mit mehreren Kameras seine Umgebung auf, sobald ein «sicherheitsrelevantes» Ereignis stattfindet, etwa wenn sich jemand dem Auto nähert.Der Edöb empfiehlt, den Wächtermodus «im öffentlichen Raum beziehungsweise im Strassenverkehr und auf öffentlichen Parkplätzen oder in öffentlichen Einstellhallen zu deaktivieren».Private dürfen öffentlichen Grund nämlich grundsätzlich nicht mit einer Überwachungsanlage kontrollieren. Ein Hinweis auf dem Bildschirm im Auto reicht laut der Datenschutzexpertin Stephanie Volz nicht aus: Passanten sähen ihn in der Regel nicht. Zudem müsse die Überwachung verhältnismässig sein, und Betroffene müssten ihr ausweichen können. Beides sei beim Wächtermodus nicht gegeben.Auch vor Gericht sind solche Aufnahmen oft nicht verwendbar. 2019 liess das Bundesgericht eine rechtswidrig erstellte Dashcam-Aufnahme bei den damals beurteilten Verkehrsdelikten nicht als Beweis zu. Bei schweren Straftaten können rechtswidrig entstandene Bilder ausnahmsweise dennoch zugelassen werden.Der Anwalt Martin Steiger sieht darin einen Fehlanreiz: «Das Risiko einer Klage ist für einen Tesla-Nutzer sehr gering.» Gleichzeitig könne der Nutzen hoch sein, wenn die Aufnahme eine Straftat dokumentiere.Steiger kritisiert deshalb, der Edöb setze am falschen Ort an: «Wenn er wirklich etwas bewirken will, muss er stärker bei Tesla und anderen Herstellern ansetzen, statt nur die Fahrer zum Ausschalten aufzufordern.»Sind Livestreams an öffentlichen Orten erlaubt?Livestreams sind nicht generell verboten. Sobald dabei erkennbare Personen gezeigt werden, kann jedoch ihr Recht am eigenen Bild verletzt sein.Sind Passanten nur zufällig im Bild und treten sie nicht als Einzelpersonen hervor, müssen sie laut dem Edöb nicht zwingend gefragt werden. Sie können dann als sogenanntes «Beiwerk» gelten. Steiger betont jedoch, dass diese Ausnahme in der Schweiz eng ausgelegt werde. Das Bundesgericht stellte 2012 im Fall von Google Street View klar, dass auch zufällig abgebildete Personen geschützt sein können.In Deutschland ist die gesetzliche Ausnahme weiter gefasst: Personen müssen für eine Veröffentlichung nicht um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie nur nebensächlich neben dem eigentlichen Motiv erscheinen.Besonders heikel ist, dass Aufnahme und Veröffentlichung gleichzeitig geschehen. Betroffene können kaum rechtzeitig widersprechen. Dass jemand in die Kamera blickt oder kurz mit dem Streamer spricht, ist nicht automatisch eine Zustimmung zur Veröffentlichung vor einem unbestimmten Publikum.«Richtig schlimm wird es, wenn die Aufnahmen an eine unbestimmte Zahl von Personen verteilt werden», sagt Volz. Betroffene verlieren dadurch weitgehend die Kontrolle über die Bilder – denn das Recht hilft oft nur theoretisch.Mache ich mich strafbar, wenn ich ohne Einwilligung filme?In der Schweiz ist eine unzulässige Bildaufnahme oder Veröffentlichung meistens eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung und nicht automatisch eine Straftat. Oft liegt deshalb kein Fall für die Polizei vor. Betroffene müssen auf dem Zivilweg verlangen, dass die Aufnahme gelöscht oder nicht veröffentlicht wird.Strafrechtlich heikler wird es, wenn Ton aufgenommen wird. Das heimliche Aufzeichnen eines nichtöffentlichen Gesprächs kann strafbar sein – auch wenn die aufnehmende Person selbst daran beteiligt ist. Diese Strafbestimmungen stammten aus einer Zeit, als Wanzen als grosse Gefahr wahrgenommen worden seien, sagt Steiger. «Unerlaubte Gesprächsaufnahmen werden als viel gravierender behandelt als unerlaubte Fotos.»Strafbar können zudem Aufnahmen aus dem Geheim- oder Privatbereich sein, etwa aus einer Wohnung, einer Garderobe oder einer Dusche.In Deutschland kann sich auch strafbar machen, wer ein Bild oder ein Video einer anderen Person ohne deren Einwilligung veröffentlicht. Das Kunsturhebergesetz kennt jedoch Ausnahmen, etwa für Versammlungen, zeitgeschichtliche Ereignisse und Personen, die nur als Beiwerk erscheinen.Was kann ich tun, wenn ich gegen meinen Willen gefilmt wurde?Wer eine unerwünschte Aufnahme bemerkt, sollte die Person auffordern, das Filmen zu beenden und die Bilder zu löschen. «Sie müssten zur Person gehen und sie dazu bringen, dass sie das löscht», sagt Volz. In der Praxis sei das aber häufig keine echte Option, etwa wenn die filmende Person in einer Gruppe unterwegs sei, körperlich überlegen sei oder man befürchten müsse, dass die Situation eskaliere.Ist das Material bereits online, sollte man Screenshots, Link, Nutzername und Zeitpunkt sichern und gleichzeitig den Uploader sowie die Plattform zur Löschung auffordern. Der Edöb nennt ausdrücklich ein Recht auf Löschung gegenüber dem Verantwortlichen und den beteiligten Plattformen.«Im Alltag ist das Recht am eigenen Bild häufig ein Papiertiger», sagt der Anwalt Martin Steiger.Fabricio Moreno / KeystoneReagiert die verantwortliche Person nicht, bleibt der Zivilweg. Zunächst wird vor einer Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zu erzielen. Scheitert dies, erhält die betroffene Person eine Klagebewilligung und kann vor dem Zivilgericht klagen. Sie kann insbesondere die Löschung und das Verbot weiterer Veröffentlichungen verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch Schadenersatz oder Genugtuung infrage.Die finanziellen Entschädigungen seien in gewöhnlichen Fällen allerdings meist gering und deckten den Aufwand kaum, sagt Steiger.Bei möglichen Straftaten – etwa einer heimlichen Gesprächsaufnahme oder Bildern aus einer Garderobe – kann ein Strafantrag bei der Polizei gestellt werden.Schützt das geltende Recht die Betroffenen ausreichend?«Wir haben eine strenge Regulierung und eine bescheidene Durchsetzung», sagt Steiger. «Im Alltag ist das Recht am eigenen Bild deshalb häufig ein Papiertiger.»Stephanie Volz sagt deshalb: «Man muss sich überlegen, ob man nicht allgemein das Filmen von fremden Personen strafrechtlich belangen will.» Ein stärkerer strafrechtlicher Schutz könne es Betroffenen erleichtern, gegen unerlaubte Aufnahmen vorzugehen.Steiger bezweifelt, dass neue Straftatbestände allein viel verändern würden. Auch im Strafrecht müssten Betroffene häufig selbst aktiv werden, während den Behörden die Ressourcen fehlten. «Ein Staatsanwalt wird solche Fälle nicht prioritär behandeln.» Ohne zusätzliche Mittel könne eine neue Strafnorm deshalb weitgehend wirkungslos bleiben.Steiger schlägt vor, bereits bei den Geräten anzusetzen. Hersteller könnten verpflichtet werden, besonders invasive Funktionen an heiklen Orten technisch einzuschränken, etwa das Fotografieren mit Smart Glasses in Schulen oder Freibädern. «Das gibt es bei Drohnen von seriösen Anbietern. Solche Drohnen können an bestimmten Orten nicht fliegen.»Auch Volz fordert: «Man sollte die Hersteller und die Plattformen, über die solche Aufnahmen verbreitet werden, stärker in die Pflicht nehmen.» Ein begrenztes Vorbild ist die amerikanische Take It Down Act: Seit Mai 2026 müssen betroffene Plattformen intime Aufnahmen und KI-generierte sexuelle Bilder innerhalb von 48 Stunden entfernen, wenn Betroffene dies verlangen. Steiger sagt: «Solche verbindlichen Fristen erhöhen den Druck auf die Plattformen.»Was ist die Gefahr von immer mehr Kameras im öffentlichen Raum?Der Edöb warnt schon seit längerem vor einem «Chilling-Effekt»: Je mehr Kameras eingesetzt würden, desto weniger fühlten sich Menschen frei und unbeobachtet. Sie würden dann womöglich «bestimmte Orte nicht mehr besuchen oder auch selber keine Rücksicht mehr auf die anderen nehmen, weil sie das Gefühl haben, die Regeln gälten nicht mehr», schreibt der Edöb auf Anfrage. Dieses Problem habe sich in den letzten Jahren zugespitzt.Je mehr Kameras eingesetzt würden, desto weniger fühlten sich Menschen frei, warnt der Edöb.Niklas Thalmann / CH MediaSteiger sieht darüber hinaus ein Sicherheitsrisiko. «Daten von KI-Brillen, Autos und Smartphones landen auf den Servern datenhungriger Unternehmen, vorwiegend in den USA und in China», sagt er. Auf diese Daten hätten Geheimdienste und andere Behörden zumindest potenziell Zugriff. «Wenn diese Daten dann noch mit Gesichtserkennungssoftware kombiniert werden, leben wir im totalen Überwachungsstaat.»Ein Artikel aus der «NZZ am Sonntag»Passend zum Artikel
Der Fremde filmt mich ungefragt – wann darf er das? Die wichtigsten Antworten
Meta-Brille, Dashcam und Livestream: Immer öfter geraten Menschen ungefragt ins Bild. Was ist erlaubt, wie können sich Betroffene wehren – und ist das geltende Recht noch zeitgemäss?














