Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllt ihre Pflicht zur Erstellung einer Jahresabrechnung nicht, wenn diese auf einem falschen Kostenverteilungsschlüssel beruht. Eine Wohnungseigentümerin verlangte eine neue Jahresabrechnung für das Jahr 2022. Die Teilungserklärung schrieb vor, dass bestimmte Kosten getrennt für Wohnungs- und Teileigentum abzurechnen sind. Die Verwaltung verteilte die Kosten jedoch insgesamt nach Miteigentumsanteilen, ohne diese Unterscheidung vorzunehmen.Außerdem wurden einzelne Eigentümer getrennt abgerechnet, obwohl sie gemeinsam eine Einheit besaßen. Die Gemeinschaft meinte, ihre Pflicht sei erfüllt, weil die Abrechnung erstellt und den Eigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei.Das Landgericht Stuttgart sah das anders. Eine Jahresabrechnung müsse nicht nur vorliegen, sondern auch inhaltlich weitgehend richtig sein. Ein falscher Kostenverteilungsschlüssel führe dazu, dass Nachzahlungen und Erstattungen fehlerhaft berechnet werden. Die Eigentümer dürften nicht über eine mangelhafte Grundlage abstimmen und anschließend erneut vor Gericht ziehen müssen. Deshalb muss die Gemeinschaft eine neue Jahresabrechnung erstellen und darüber erneut beschließen.Auch der Vermögensbericht musste neu erstellt werden. Nach Auffassung des Gerichts übernehmen solche Berichte die Fehler der Jahresabrechnung, wenn sie auf deren Zahlen beruhen. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Verwaltung ihre Aufgaben nicht schon mit der Vorlage irgendeiner Abrechnung erfüllt. Die Unterlagen müssen so erstellt sein, dass die Eigentümer auf einer richtigen Grundlage entscheiden können. Andernfalls können Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Neuerstellung verlangen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2025, Aktenzeichen: 10 S 11/24 WEG).Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.