Dass der Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day (CSD) überregionale Bedeutung hat, hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) rasch realisiert – und bereits am Tag nach dem Anschlag die informelle Führung des Geschehens übernommen. So war es Dobrindt, der am Sonntag Details des Tathergangs schilderte und auch den Namen des Attentäters vollständig nannte.Noch ehe der Generalbundesanwalt die Ermittlungen an sich zog, hatte Dobrindt damit bundespolitisch die Richtung vorgegeben und umgehend Konsequenzen angekündigt, während Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) noch fand, man müsse erst mal abwarten. Das erwies sich als illusorisch angesichts der sich rasch verdichtenden Hinweise auf umfassendes Behördenwissen bei ebenso umfassender Hilflosigkeit von Polizei und Nachrichtendiensten, den Anschlag des bekannten Gefährders Abdul Ballout zu verhindern.Erste Vorschläge für erweiterte Präventivmaßnahmen nannte Dobrindt dann bereits am Montag: Gefährder sollen künftig in Präventivhaft genommen werden können, um sie an eventuellen Taten zu hindern. Risikopersonen sollen gezwungen werden können, eine elektronische Fußfessel zu tragen, die Daten über ihren jeweiligen Aufenthaltsort übermittelt. Und es solle, schlug der Innenminister vor, das Jugendstrafrecht so geändert werden, dass es bei erwachsenen Gefährdern nicht mehr angewandt wird. Was bedeuten diese Vorschläge im Detail – und hätten die vorgeschlagenen Regelungen das Attentat womöglich verhindern können?Vorschlag 1: Präventivhaft nach Bayern-ModellDas juristisch heikle Instrument Präventivhaft wird sowohl in Europa als auch in Deutschland bereits unterschiedlich angewandt. So gab es in Großbritannien zunächst einen längeren Präventivgewahrsam namens „administrative detention“, der aber gerichtlicher Prüfung nicht standhielt und als unvereinbar mit der auch Deutschland bindenden Europäischen Menschenrechtskonvention gilt. Großbritannien behilft sich nun mit der Möglichkeit einer „control order“, die Betroffene zwingt, mindestens 16 Stunden am Tag zu Hause zu sein, und ihre Kommunikationsmöglichkeiten beschränkt.Für Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht die Politik auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung festgelegt. Es ist nicht erlaubt, gegen Verdächtige Maßnahmen zu verhängen, die einer Freiheitsstrafe gleichkommen, obgleich keine Tat begangen wurde. Allerdings hat sich etwa Bayern mit dem sogenannten Unterbindungsgewahrsam eine Möglichkeit geschaffen, potentielle Straftäter bei Gefahr festzusetzen – und zwar zunächst für maximal zwei Monate. Dagegen wird unter anderem von Politikern von Linken, FDP und Grünen vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt; der Ausgang ist ungewiss.Der Linken-Abgeordnete Pascal Meiser sagte zu der bayerischen Regelung: „Nach unserer Einschätzung wird hier wirklich völlig das Maß verloren, und wir müssen ja auch gucken, dass wir auch in schwierigen Zeiten die Rechte unbescholtener Bürgerinnen und Bürger schützen.“ Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sah es zu Prozessbeginn Anfang Juli anders: Um die Bevölkerung effektiv schützen zu können, brauche es ein Polizeirecht, das den Herausforderungen der Zeit gewachsen sei.Mit seiner Zwei-Monate-Regelung ist das CSU-Land weit vorn. In Berlin etwa gelten zwei Tage als das Maximum bei Gefahr einer Straftat gegen Leib und Leben. Ausgerechnet in der Hauptstadt, wo allein mehr als 900 Islamisten als potentielle Gewalttäter und Befürworter von Gewalt gelten, gibt es somit die schwächste Präventiv-Handhabe. In den SPD-geführten Ländern Hamburg und Niedersachsen sind es zwei Wochen, in Nordrhein-Westfalen maximal 28 Tage, die ein Verdächtiger nach den jeweiligen Polizeigesetzen vorbeugend in Haft genommen werden kann.Das Dobrindt unterstehende Bundeskriminalamt und die Bundespolizei dürfen maximal vier Tage Präventivgewahrsam anwenden, „um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ zu verhindern. Wäre der Berliner Attentäter Abdul Ballout nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in einen solchen Gewahrsam genommen worden oder wäre etwa während besonderer Großveranstaltungen ein Unterbindungsgewahrsam verhängt worden, hätte er nicht beim CSD sein können.Vorschlag 2: Elektronische Fußfessel für GefährderStraftaten verhindern soll auch die Nutzung von elektronischen Fußfesseln. Diese Bänder, die Bewegungsdaten übermitteln, sind bereits heute nach Paragraph 68b des Strafgesetzbuches ein restriktiv eingesetztes Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung. Sie werden aber beispielsweise auch eingesetzt, um nach Fällen häuslicher Gewalt abermalige Annäherungen des Täters an das Opfer zu verhindern. Wird ein bestimmter Abstand oder Bewegungsradius unterschritten, löst dies einen Alarm aus.Auch nach einer verbüßten Haft kann das Tragen einer elektronischen Fußfessel gerichtlich angeordnet werden. Entsprechende Regeln waren erst im Juni ausgeweitet worden, Familiengerichte sollen nun die Fußfessel anordnen können, um Abstands- und Kontaktverbote wirksam durchzusetzen. So würden, schreibt das Justizministerium, „Annäherungen früh erkannt, und die Polizei kann umgehend reagieren. Auf Wunsch erhalten Betroffene ein Warngerät.“Im Fall von Ballout wäre eine Fußfessel wirksamer gewesen als eine Videoüberwachung, die erst Stunden oder Tage nach dem Aufnahmezeitpunkt ausgewertet wird. So zeichnete eine vom Landeskriminalamt Berlin an Ballouts Wohnhaus angebrachte Kamera zwar von spätestens Anfang Juli an auf, so etwa am Tag der Tat das Wegfahren des Verdächtigen mit dem späteren Tatfahrzeug. Eine Alarmierung erfolgte jedoch nicht. Eine elektronische Fußfessel hätte angezeigt, dass sich der gewaltbereite Islamist und Gefährder in unmittelbarer Nähe des CSD befand.Allerdings wäre es nach den bisherigen Verurteilungen schwierig gewesen, die Fußfessel rechtlich zu rechtfertigen: Das Urteil wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat vom Mai 2026 war nicht rechtskräftig und lag unterhalb der aktuellen Schwelle für eine elektronische Fußfessel.Vorschlag 3: Kein Jugendstrafrecht für GefährderInnenminister Dobrindt regte zudem an, das Jugendstrafrecht zu ändern: Als „Gefährder“ eingestufte junge Erwachsene sollen nicht mehr nach dem milder gestalteten Jugendstrafrecht behandelt und vor allem nicht so leicht auf Bewährung freigelassen werden. Dobrindts Ziel hierbei wäre eine härtere Bestrafung auch junger Straftäter. Aus Sicht des Innenministers ist die Anwendung des Jugendstrafrechts auch bei Heranwachsenden, die älter als 18 und jünger als 21 Jahre sind, zu sehr zur Regel geworden.Bundesweit wird mehr als die Hälfte junger erwachsener Straftäter nach Jugendstrafrecht verurteilt, oft wegen Entwicklungsdefiziten und mangelnder „sittlicher Reife“. Aber auch hier sind die regionalen Unterschiede erheblich: So bekommen in Berlin an die 90 Prozent der jungen erwachsenen Straftäter mildere Strafen, so wie Ballout. In Bayern hingegen wird weniger als die Hälfte dieser Personen nach Jugendstrafrecht verurteilt.In Bayern hätte Ballout nach Paragraph 89a des Strafgesetzbuches „Vorbereitung einer terroristischen Straftat“ mit bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden können. Immerhin war er nach Überzeugung des Jugendschöffengerichts am Amtsgericht Tiergarten schon länger und nachdrücklich bereit, sich an der Waffe ausbilden zu lassen und mit dem „Islamischen Staat“ (IS) in den Kampf zu ziehen, um Gegner zu töten. So steht es im Berliner Urteil vom Mai 2026. Terroranschläge des IS hatte Ballout bewundert und verherrlicht. Dem Berliner Amtsgericht reichte ein Strafmaß von einem Jahr und zehn Monaten, und es erwog eine Bewährungsstrafe – noch während Ballout offenbar einen Terroranschlag plante und dann durchführte.