Kein Sex, kein Kräutertee, und über die Abtreibung entscheidet der Kunde: Blick in einen LeihmuttervertragWer bereit ist, fremde Kinder auszutragen, muss seinen Lebenswandel minuziös auf vereinbarte Vorgaben ausrichten.26.07.2026, 05.30 Uhr4 LeseminutenEtliche Klauseln sind zu befolgen, bevor eine Leihmutter schwanger wird.RJ Sangosti / Denver Post / GettyEr ist 42 Seiten dick, gliedert sich in 46 Abschnitte und regelt von Abtreibung bis Zoonosen so gut wie alles, was vor, während und nach einer Schwangerschaft passieren kann. Wer in den USA via Leihmutter ein Kind zeugt, sichert sich in der Regel mit einem speziellen Vertrag gegen alle Eventualitäten ab. Darin ist minuziös aufgeführt, welche Rechte die Leihmutter hat – und vor allem auch welche Pflichten, wie der Blick in den Vertrag von Patrick L. zeigt:Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Die PreisfrageTeuer ist eine Leihmutterschaft in jedem Fall, wie teuer aber, das hängt von den Umständen ab. Der Vertrag hält zunächst einmal fest, dass hier nicht ein Kind gekauft oder das Recht auf Elternschaft verkauft wird. Nein, alle Bezahlungen verstehen sich als Entschädigung für die Unannehmlichkeiten, den Schmerz und die Aufwände der Leihmutter. Im konkreten Fall wird eine Schwangerschaft mit 25 000 Dollar abgegolten (bei Zwillingen gibt es noch 5000 Dollar extra). Die Wunscheltern müssen das Geld auf ein Treuhandkonto einzahlen, von dort erhält die Leihmutter während zehn Monaten jeweils 2500 Dollar.Separat und nach Aufwand zu begleichen sind die Kosten für medizinische Behandlungen und Reisen, pauschal werden darüber hinaus unter anderem bezahlt: 250 Dollar monatlich für allgemeine Spesen, einmalig 750 Dollar für Umstandskleider und 895 Dollar für einen Anwalt. Geregelt wird auch der Lohnausfall der Leihmutter, allerdings nach US-Massstäben: Sie erhält ihn bloss bis zwei Wochen nach der Geburt und zum Stundenansatz von 20 Dollar.Volle TransparenzWer sich als Leihmutter anbietet, muss quasi eine Produktbeschreibung mitliefern. Voraussetzung ist eine psychologische Evaluation, wobei die Wunscheltern jederzeit weitere Tests verlangen können. Auch haben sie das Recht, Einblick in die medizinische Geschichte der Leihmutter zu erhalten sowie deren Bonität und Strafregister zu überprüfen. Eine Bedingung indes gilt für Leihmutter wie Samenspender: Beide müssen sich auf Geschlechtskrankheiten testen lassen und garantieren, dass sie in den sechs Monaten zuvor keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten (wobei die Leihmutter für den Rest der Vertragszeit bei ärztlichem Rat ganz auf Sex verzichten muss).Alles für das KindMit Vertragsunterschrift verpflichtet sich die Leihmutter zu einem Lebenswandel, der die Gesundheit des werdenden Kindes in keiner Weise gefährdet. Konkret heisst dies etwa: Sie darf nicht rauchen und trinken, nicht tauchen, Ski fahren oder im Jacuzzi sitzen und sich weder die Haare färben noch Piercings oder Tattoos stechen lassen. Und natürlich ist streng auf die Ernährung zu achten. Auf dem Index stehen etwa Sushi, Kräutertee und Weichkäse aller Art, genauso wie Papaya oder das Dressing von Caesar-Salat. Wichtig schliesslich für eventuelle Katzenhalterinnen: Das Katzenklo muss wegen der Gefahr einer Ansteckung mit Toxoplasmose alle 24 Stunden gereinigt werden, und zwar mit Handschuhen und Mundschutz.Der Moment der FreudeDie Geburt eines Kindes ist ein intimer Moment, aber in diesem Fall kein einsamer. Die Leihmutter willigt ein, dass auch die Wunscheltern im Gebärsaal anwesend sein dürfen. Und nicht nur dies: Der Vertrag gibt ihnen explizit das Recht, nach dem medizinischen Personal als Erste das Neugeborene in den Arm zu nehmen. Klargestellt wird auch, dass das Kind das Spital mit seinen künftigen Eltern verlassen wird.Achtung, KomplikationenJede Schwangerschaft birgt Risiken, und die wollen bis in die traurigsten Details geregelt sein. Erleidet die Leihmutter zum Beispiel eine Totgeburt, erhält sie die volle Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 34 Wochen gedauert hat. Geschieht das Unglück früher, werden die monatlichen Zahlungen eingestellt. Zusätzliches Schmerzensgeld gibt es indes im Falle von Komplikationen bei der Geburt: Wird ein Kaiserschnitt nötig, erhält die Leihmutter dafür 3000 Dollar; verliert sie ihre Eierstöcke und damit ihre Fruchtbarkeit, steigt die Summe auf 5000 Dollar.Heikel ist sodann die Regelung von Abtreibungen: Die Leihmutter selber darf aus eigenem Willen keinen solchen Abbruch vornehmen lassen, gestattet ist er nur, wenn die Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet. Umgekehrt dürfen die Wunscheltern eine Abtreibung verlangen, wenn beim Fötus schwere anatomische oder genetische Defekte diagnostiziert werden, zum Beispiel ein Down-Syndrom. Verzichten sie darauf, stehen danach sie in der Pflicht: Sie müssen einmal geborene Kinder annehmen, auch wenn sie behindert zur Welt kommen, das «falsche» Geschlecht haben oder wenn es Mehrlinge sind.Verzicht auf alle RechteDas Kind mag von einer Leihmutter stammen, geliehen aber ist es natürlich nicht. Die Leihmutter stimmt im Vertrag zu, dass sie weder rechtlich noch biologisch die Mutter des ausgetragenen Kindes ist, und tritt alle mütterlichen Rechte und Pflichten ab. Schon während der Schwangerschaft überlässt sie medizinische Entscheidungen, die nicht auch ihre Gesundheit betreffen, den Wunscheltern. Und sie verspricht, dass sie nie das Sorgerecht für das Kind verlangen und – ohne Erlaubnis der Eltern – nie den Kontakt zu ihm suchen wird.Ein Artikel aus der «NZZ am Sonntag»Passend zum Artikel