Wie unter anderem der Fall Jacques Baud zeigt, werden jetzt Meinungsäußerungen sanktioniert, wenn diese von der EU als „prorussisch“ angesehen und in als „prorussisch“ geltenden Medien publiziert werden. Einfrieren des Vermögens, Sperrung aller Konten und Kreditkarten, Reiseverbote, Verbot an alle anderen Menschen, der sanktionierten Person Geld oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und daraus resultierend ein faktisches Berufsverbot – lassen sich so drastische Sanktionen als Reaktionen auf politische Meinungsäußerungen juristisch rechtfertigen?

Ich meine: Nein. Ich werde Ihnen jetzt darlegen, dass die EU mit den Destabilisierungssanktionsrechtsakten und der Art und Weise ihrer Anwendung gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verstößt.

Listung auf der EU-Sanktionsliste als Strafe?

Wenn ein Mensch wegen einer Meinungsäußerung mit einem Einreise- und Durchreiseverbot und mit dem Einfrieren seiner Vermögenswerte belegt wird, liegt es intuitiv nahe, diese Sanktion als Strafe für die Meinungsäußerung anzusehen. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung sind aber eindeutig nicht gegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt sein muss, bevor die Tat begangen wurde – nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz), so Artikel 49 der EU-Grundrechtecharta (GRCh). Dies ist hier nicht der Fall. Es gibt keinen Straftatbestand, der die Meinungsäußerungen unter Strafe stellt, für die Baud von der EU auf die Sanktionsliste gesetzt wurde.