GastkommentarRolf H. WeberDie Debatten zur neuen Konzernverantwortungsinitiative und zum Gegenvorschlag sind teilweise mehr politisch als rechtlich geprägt. Eine Replik.22.07.2026, 05.20 Uhr3 LeseminutenDie Geschäftsherrenhaftung sowie die Durchgriffshaftung im Konzern kann bereits heute zur Anwendung kommen kann.Kasper Ravlo /ImagoSchon vor fünf Jahren, als die erste Konzernverantwortungsinitiative und der Gegenvorschlag des Bundesrats, der später zum Gesetz wurde, zur Diskussion standen, nahm das Thema der Haftung von Schweizer Unternehmen einen wichtigen Platz ein. Dieselbe Situation stellt sich auch jetzt mit der zweiten Konzernverantwortungsinitiative und dem bundesrätlichen Vorentwurf zum Gesetz über die nachhaltige Unternehmensführung ein.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Die öffentliche Debatte verläuft aber leider oft mehr politisch als rechtlich geprägt, was dazu führt, dass sie teilweise nicht der Realität entspricht. Aus wirtschaftsliberaler objektiver Rechtssicht sind deshalb verschiedene Aspekte klarzustellen.Das Omnibus-PaketDie EU-Kommission hat eingesehen, dass mit der ursprünglichen EU-Lieferkettenrichtlinie zum Teil über das Ziel hinausgeschossen worden ist, weshalb im Februar 2026 ein sogenanntes Omnibus-Paket verabschiedet wurde, das einzelne Voraussetzungen der Sorgfaltspflichten und Haftungsnormen abgeschwächt hat. Das bedeutet aber nicht, dass die EU die «zivilrechtliche Haftung für Unternehmen bei Sorgfaltspflichtverletzungen gestrichen» hätte, wie die NZZ (30. 6. 26) berichtete.So wird die «Haftung für Verstösse» weiterhin im Zweckartikel erwähnt. Zwar hat die Richtlinie die grundsätzliche Kompetenz zur Regelung einer funktionsfähigen Haftung dem nationalen Gesetzgeber überlassen, aber gleichzeitig als haftungsrechtliche «Leitplanke» festgehalten, dass die Geschädigten einen «Anspruch auf vollständige Entschädigung» haben müssen.Bleibt ein EU-Mitgliedstaat untätig oder wird die Haftung unzureichend geregelt, kann das Aufsichtsorgan der EU beim betroffenen Staat intervenieren und Rechtsschritte einleiten. Überdies müssen die Mitgliedstaaten prozessual die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen («access to remedy») schaffen.Selbstredend tut die Schweiz gut daran, im Interesse der einheimischen Unternehmen auf einen sogenannten Swiss Finish, der über die EU-Regulierungen hinausgeht, zu verzichten. Doch scheint es wenig zielführend, die Diskussion auf der Basis unzutreffender Informationen oder nicht der Sachlage entsprechender «Labels» zu führen.Im Zentrum der Diskussion sollte die Überlegung stehen, ob es sinnvoller ist, neben den allgemeinen Deliktsnormen auch eine spezifische Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten einzuführen oder ob die bisher schon geltenden Deliktsnormen ausreichen. Eine besondere Haftung mag den Nachteil haben, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten spezifisch geprüft werden kann. Als Vorteil fällt aber die erhöhte Rechtssicherheit für die Unternehmen, die genau wissen, was sie vorzukehren haben, ins Gewicht. Die Argumente für und gegen eine besondere Haftung sind somit sorgfältig abzuwägen.Für eine sachgerechte DiskussionAls Grundlage dafür ist aber von der richtigen Auslegung des schon heute geltenden Rechts auszugehen. Im erwähnten NZZ-Beitrag wurde die Frage aufgeworfen, ob der Gegenvorschlag des Bundesrats nun wirklich die Geschäftsherrenhaftung «einführen» wolle. Diese Frage übersieht, dass die Geschäftsherrenhaftung (wie übrigens auch die Durchgriffshaftung im Konzern) schon seit Jahrzehnten zur Anwendung kommen kann, falls – in Beachtung der internationalprivatrechtlichen Grundsätze – ein Unternehmen die im Obligationenrecht vorgesehenen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Prozessrechtliche Minimalstandards (Verlängerung der Verjährungsfristen, beschränkte Beweiserleichterungen) sind ebenfalls sachgerecht.Erwünscht wäre eine sachgerechte Diskussion des vorliegenden Gegenvorschlags, um auf Basis der geltenden Rechtsgrundsätze dazu beizutragen, der Konzernverantwortungsinitiative II eine überzeugende Alternative gegenüberzustellen. Nur unter diesen Voraussetzungen lässt sich in den nächsten gesetzgeberischen Schritten – Ausarbeitung der Botschaft des Bundesrates, parlamentarische Beratungen – vermeiden, dass als unerwünschte Reaktion plötzlich ein die EU-Regulierungen überschiessender Swiss Finish beziehungsweise ein mit dem heutigen Deliktsrecht nicht kompatibles Spezialgesetz entsteht.Rolf H. Weber ist Professor für internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich und praktizierender Rechtsanwalt in Zürich.Passend zum Artikel