PfadnavigationHomeDebatteArtikeltyp:MeinungBGH-UrteilEin Sieg für die KlimaanlageStand: 14:31 UhrLesedauer: 3 MinutenKlimaanlagen an einem Klinkerbau in HamburgQuelle: picture alliance/CHROMORANGE/Christian OhdeDer Bundesgerichtshof sagt: Wenn ein Wohnungseigentümer eine Klimaanlage einbauen will, darf er dies auch gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft. Aber das Urteil ist interpretationsfähig.Der Bundesgerichtshof hat einem Eigentümer Recht gegeben, der eine Klimaanlage in seine Wohnung einbauen will, obwohl die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft dagegen war. Man könnte darin einen Sieg des Einzelnen gegen die Tyrannei der Mehrheit sehen; aber bei seinem letzten Urteil in Sachen Klimaanlagen hatte der BGH der Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft Recht gegeben, die eine Klimaanlage einbauen wollte, und die Klage einer einzelnen Eigentümerin dagegen abgeschmettert. Es scheint sich also eher um einen Sieg der Klimaanlage zu handeln. So oder andersherum: Der BGH ist dafür. „Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen“, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung.Lesen Sie auchDie Miteigentümer hatten befürchtet, dass der Lärm, die warme Abluft und das Kondenswasser der auf dem Balkon installierten Split-Klimaanlage ihre Wohnsituation beeinträchtigen und den Wert ihres Eigentums mindern könnten. Jedoch meinte das Gericht: Wenn es sich nicht um eine „übermäßige“ Belastung handele, sei der Einbau zu gestatten. Dies dürfte auch eine gute Nachricht für Eigentümer sein, die eine Wärmepumpe einbauen wollen, die oft auch als Klimaanlage funktioniert. Auch hier wollen Eigentümergemeinschaften oder Nachbarn wegen möglicher Belästigungen, vor allem durch Lärm, den Einbau zuweilen verhindern.Der Klimawandel ist ein FaktIn der Sache kann man sich also über das Urteil freuen. Der Klimawandel ist ein Fakt, und die notwendigen Anpassungen, zu denen Klimaanlagen und Wärmepumpen gehören können, sind weder im privaten noch im öffentlichen Raum zum Nulltarif zu haben. Lesen Sie auchAllerdings könnte man sich an den Kopf fassen, dass solche Streitfälle vor den obersten Zivil- und Strafrichtern der Republik landen. In einer zivilisierten Gesellschaft müsste man solche Konflikte untereinander regeln können, ohne Anwälte und Richter. Aber bei Eigentümergemeinschaften – und Nachbarn, Stichwort Maschendrahtzaun – ist schnell der Punkt erreicht, an dem der Spaß aufhört. Da überwiegt das Gemeine in der Gemeinschaft.Im Idealfall führt der jetzige Urteilsspruch dazu, dass sich Eigentümergemeinschaften und Vermieter rechtzeitig überlegen, wie eine optimale gemeinschaftliche Regelung der Heiz- und Kühlanlagen aussehen könnte. Wahrscheinlicher aber ist, dass sich Anwaltsheere auf bestehende und künftige Verträge stürzen werden, um sie gegen Ansprüche der individuellen Eigentümer gerichtsfest abzusichern. Was am Ende nur den Juristen ihr Einkommen sichert, aber weder dem Raum- noch dem Weltklima nutzt.Mit der Gummiformulierung „gewisse Grenzen“ und „übermäßige Belastung“ hat das Gericht überdies den Boden bereitet für künftige Auslegungsstreitigkeiten. Wer solche Urteile schreibt, kann gleich den Stempel „zur Wiedervorlage“ mitliefern.Noch einmal also: Die Sommer werden heißer. Die fossilen Rohstoffe werden teurer. Pipelines werden gesprengt, Meeresengen blockiert, Tanker angegriffen, Zölle erhöht. Man kann über die Politik schimpfen, dass sie zu wenig oder zu viel für den Klimaschutz tut, dass sie die Atomkraftwerke nicht hätte abschalten oder die Solarförderung zurückfahren sollen. Am Ende müssen auch Haus- und Wohnungsbesitzer, Eigentümergemeinschaften und Genossenschaften, Vermieter und Mieter Maßnahmen ergreifen: Spielplätze und Balkone beschatten, Häuser dämmen, Fernwärmeanschlüsse legen, Wärmepumpen und Klimaanlagen einbauen. Je mehr Verstand und Kompromissbereitschaft dabei herrschen und je weniger Anwälte und Richter bemüht werden, desto besser.
BGH-Urteil: Ein Sieg für die Klimaanlage - WELT
Der Bundesgerichtshof sagt: Wenn ein Wohnungseigentümer eine Klimaanlage einbauen will, darf er dies auch gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft. Aber das Urteil ist interpretationsfähig.












