Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau einer Klimaanlage mit einem Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür sei, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt würden, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag. Dass die Klimaanlage später beim Betrieb Geräusche macht, spielte nach Überzeugung der Richter keine Rolle. (Az. V ZR 162/25)

»Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen«, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie die sogenannten Split-Klimaanlagen, bei denen das Kühlaggregat an der Außenseite des Gebäudes angebracht wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden.Abwägung erforderlichGibt es dafür keine Mehrheit, kann ein Gericht den Einbau dem BGH zufolge dennoch erlauben. Möglich ist das unter bestimmten Voraussetzungen: Entweder sind alle Eigentümer, deren Rechte »über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus« betroffen sind, einverstanden – oder es gibt erst gar keine solche Beeinträchtigung. Es müsse abgewogen werden, sagte Brückner.