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Immobilien: Klimaanlage – Was das neue BGH-Urteil für Eigentümer bedeutet Wer eine Klimaanlage in seiner Eigentumswohnung einbauen will, stößt oft auf erbitterten Widerstand von Nachbarn. Die Richter in Karlsruhe entschieden nun, was geht – und was nicht.

Klimaanlage: Die Nachfrage steigt angsichts immer heißer werdender Sommer rapide. Foto: Getty Images/RooM RFFrankfurt. Alexander Keil hat sich entschieden: Der Besitzer einer Dachgeschosswohnung im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg will eine klassische Split-Klimaanlage installieren lassen. Diese Systeme bestehen aus einem Innengerät sowie einem Außengerät mit Kompressor, das an der Fassade montiert wird.Keil ist kein Einzelfall. Immer mehr Menschen wollen ihre Wohnungen angesichts rekordheißer Sommertage effektiv kühlen, haben Klimatechniker festgestellt. Doch nicht immer verläuft die Planung reibungslos. Denn grundsätzlich brauchen auch Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus dafür die Zustimmung der anderen Nachbarn im Haus.Oft stößt ein solcher Plan auf erbitterten Widerstand. Haben Wohnungseigentümer Anspruch auf ein Split-Klimagerät – oder können die anderen Eigentümer im Mehrfamilienhaus dies untersagen? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat diese Frage am Freitag anhand eines Streitfalls aus Berlin geklärt.Wie die Richter urteiltenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft grundsätzlich die Erlaubnis verlangen kann, auf seinem Balkon ein Split-Klimagerät zu installieren. Voraussetzung ist, dass die Anlage fachgerecht eingebaut wird und für andere Bewohner weder unzumutbare Beeinträchtigungen noch erhebliche Nachteile entstehen.„Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen“, entschieden die Richter bei der Urteilsverkündung. Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie feste Split-Klimaanlagen, für die durch die Fassade gebohrt wird, durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden.Auch wenn die Montage erlaubt wird, müssen im laufenden Betrieb jedoch die örtlichen Lärmrichtwerte eingehalten werden. Nachbarn können sich gegen unzulässige Lärmbelästigungen juristisch zur Wehr setzen.Worum sich der Streit drehtIn dem vom BGH verhandelten Fall wollte eine Familie aus Berlin, die eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt, mehrere Veränderungen an ihrer Wohnung vornehmen. Neben Umbauten im Inneren plante sie, auf dem Balkon ein Split-Klimagerät zu installieren.Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag im Dezember 2023 ab. Einige Nachbarn befürchteten, die Anlage sei nicht ausreichend durchdacht. Die Gegner des Vorhabens argumentierten zudem, Lärm, Kondenswasser und warme Abluft könnten die übrigen Bewohner stören und damit Mieten und Verkaufswerte der Nachbarwohnungen mindern.Die betroffene Familie wollte sich jedoch mit dem Votum der Wohneigentümerversammlung nicht abfinden und zog gegen den Entscheid vor Gericht. Mit Erfolg: Nach Auffassung der Richter haben die Kläger einen Anspruch darauf, den Einbau auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon gestattet zu bekommen.Was die Gerichte zuvor entschiedenIn erster Instanz war die Familie vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow mit ihrem Anliegen noch gescheitert. Das Landgericht Berlin hob die Entscheidung jedoch auf und gab dem Einbau der Klimaanlage grundsätzlich statt – knüpfte die Zustimmung aber an konkrete Auflagen zur Ausführung, Verkleidung und zum Betrieb des Geräts.Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Mehr Rechtssicherheit für Wohungseigentümer. Foto: Uli Deck/dpaZur Begründung verwies das Gericht unter anderem darauf, dass die Eigentümerversammlung auch nach der Installation noch detaillierte Regelungen zum Betrieb der Anlage treffen könne, um mögliche Störungen zu vermeiden.Dem folgte jetzt der BGH. Die Geräusche, die ein solches Gerät später bei der Nutzung macht, seien per se kein Grund, Eigentümern den Einbau zu untersagen.Was das Urteil für Eigentümer bedeutetDas Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für bauliche Veränderungen in Mehrfamilienhäusern – und stärkt die Position einzelner Wohnungseigentümer. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Anbringung eines Split-Klimageräts an der Fassade grundsätzlich keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage dar.Eine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer liege nur vor, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen in erheblichem Umfang vom üblichen Maß der Beeinträchtigung abheben. Die bloße Möglichkeit künftiger Lärmbelästigungen reicht dafür nach Ansicht der Richter nicht aus.Nach Auffassung der Karlsruher Richter wäre es in einem solchen Fall Sache des betreffenden Wohnungseigentümers, eine Störung zu beheben. Eine vollständige Stilllegung der Klimaanlage könne in der Regel jedoch nicht verlangt werden; vorrangig kämen zeitliche Beschränkungen der Nutzung in Betracht.Außerdem könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofern erforderlich – ergänzende Regelungen in der Hausordnung beschließen, die den Betrieb der Anlage näher bestimmen. Verwandte Themen BundesgerichtshofBerlinDer BGH geht mit seinem Urteil über die bisherige Rechtsprechung hinaus. Bislang war vor allem geklärt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau von Split-Geräten per Mehrheitsbeschluss erlauben darf. Nun stellt der BGH klar: Ein Eigentümer kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes sogar einfordern – und notfalls gerichtlich durchsetzen.Erstpublikation: 17.07.2026, 11:57 Uhr. Veröffentlicht nach den redaktionellen Standards des Handelsblatts. Mehr Informationen finden Sie in unseren Richtlinien. 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