Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein Anrecht darauf, ein Klimagerät auf ihrem Balkon anzubringen. Die anderen Wohnungseigentümer in einer Hausgemeinschaft müssen dies grundsätzlich gestatten. Damit wies der BGH in Karlsruhe die Revision einer Hausgemeinschaft in Berlin zurück.In dem Verfahren waren Wohnungseigentümer aus Berlin vor Gericht gezogen, die auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen wollen. Ein solches Gerät besteht aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei an der Außenwand des Gebäudes montiert. Ihr Antrag fand bei einer Eigentümerversammlung aber keine Mehrheit.Sie klagten und waren bereits in der Vorinstanz erfolgreich. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, argumentierten die Richter. Das sah auch der BGH so.Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte hingegen geltend gemacht, benachbarte Wohnungen könnten wegen des Lärms der Klimaanlage an Wert verlieren. Solche auftretenden Geräusche seien in der Regel aber kein Grund, den Einbau nicht zu gestatten, befand der BGH.
Hausgemeinschaft muss Klimaanlage am Balkon erlauben
Wohnungseigentümer sollten sich grundsätzlich ein Klimagerät einbauen dürfen, entscheidet der Bundesgerichtshof.










