Kaum ein anderes Unternehmen hat den Hype um Künstliche Intelligenz (KI) in den letzten Jahren so befeuert wie Open AI. Das von Sam Altman geführte Start-up verschaffte ab Herbst 2022 mit dem KI-Chatbot ChatGPT Menschen auf der ganzen Welt den Zugang zu der Technologie. Inzwischen wird Open AI mit rund 850 Milliarden Dollar bewertet, und die ChatGPT-Sprachmodelle zählen zum Kreis der global meistgenutzten Software. Ungeachtet dieser Marktdurchdringung ist es dem Management bislang aber nicht gelungen, „OPENAI“ als Wortmarke für bestimmte Geschäftsfelder und Dienstleistungen in der Europäischen Union eintragen zu lassen.Nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom Mittwoch ist der Techkonzern nun auch mit einer Klage gegen die verweigerte Eintragung der Wortmarke gescheitert. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software und IT sei die Bezeichnung rein beschreibend und habe keine Unterscheidungskraft, entschieden die Richter in Luxemburg. Mit der vollständig abgewiesenen Klage stützten sie eine frühere Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das für die Verwaltung der EU-Marken und der eingetragenen Unionsgeschmacksmuster zuständig ist (Rechtssache T-555/25).Gegen das Urteil kann Open AI noch Rechtsmittel vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Ein Sprecher von Open AI erklärte auf Anfrage: „Diese Entscheidung betrifft lediglich eine Etappe im laufenden Verfahren zur Eintragung der Marke. Wir werden die Eintragung auch in den verbleibenden Verfahrensstufen weiterverfolgen.“Open AI fordert seit drei Jahren Markenschutz einMit der Entscheidung des EuG erreicht der Konflikt seinen vorläufigen Höhepunkt. Am 15. März 2023 hatte Open AI die Anmeldung der gleichnamigen Basismarke beim EUIPO im spanischen Alicante angezeigt. Damit wollten die Amerikaner einen Schutz für möglichst viele Geschäftsbereiche, im Fachjargon Klassen genannt, erreichen. Für Open AI waren gerade die Klassen neun und 38 für Forschung, Software und Computer-Hardware, Klasse 42 für IT-Dienstleistungen sowie Klasse 45 für Sicherheits- und Rechtsdienstleistungen von besonderer Bedeutung.Jedoch wiesen die Markenhüter beim EUIPO die Anträge zurück. Ihre Begründung: Dem Begriff „OPENAI“ fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, zudem sei er rein beschreibend. Wenn es einem durchschnittlichen Verbraucher möglich ist, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres zu erkennen, spricht man im Markenrecht von Unterscheidungskraft.„Übliches Muster“ im TechnologiesektorWie das EU-Amt in seiner Ablehnung bemängelte, handele es sich bei der angemeldeten Wortmarke um eine bloße Kombination von Begriffen. Zudem fehle es an spezifischen grafischen oder sprachlichen Elementen, die eine Marke einzigartig oder originell machen würden. Open AI folge zudem einem im Technologiesektor üblichen Muster, ohne sich dabei wesentlich vom Branchenstandard abzuheben, hieß es in der Entscheidung der Markenhüter. In diesem Punkt blieb das EUIPO auch bei weiteren Anträgen von Open AI konsequent: Spätere Anmeldungen für die Begriffe „GPT“, „GPT-3“ und „GPT-4“ wurden ebenfalls als zu allgemein eingestuft.Der Techkonzern hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begriff „Open“ im Englischen mehrere Bedeutungen haben könne. Nach Auffassung der Kalifornier handelt es sich zudem um ein zusammengesetztes Kunstwort ohne feste Bedeutung. Open AI wies auf den Widerspruch zur Praxis in anderen Ländern hin: In mittlerweile mehr als 30 Ländern, unter anderem in Großbritannien und in Singapur, ist die Marke eingetragen und damit geschützt.Keine Bindungswirkung durch andere EntscheidungenAuch in diesem Punkt wollte das Gericht der Argumentation der Klägerin nicht folgen. Das EU-Markenrecht sei „ein autonomes Rechtssystem mit eigenen Zielen“, das unabhängig von nationalen Systemen gelte. Die Eintragungen in sogenannten Drittstaaten und Mitgliedstaaten würden das EUIPO in seiner Entscheidung gerade nicht binden.Neben einem möglichen Rechtsmittel zum EuGH steht noch eine Entscheidung in einem weiteren EUIPO-Verfahren von Open AI aus. In diesem Fall will der Techkonzern eine Eintragung erreichen, indem er auf die nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke verweist. Gelingt es Open AI, die weltweite Bekanntheit bei Nutzern zu belegen, könnte der Antrag am Ende doch noch Erfolg haben.
OpenAI scheitert mit Klage um EU-Wortmarke beim EuG
Zu offen für den Markenschutz: Das Gericht der EU hat eine Klage von Open AI vollständig abgewiesen. Der Name des KI-Konzerns beschreibt nach Ansicht der Richter lediglich die Tätigkeit des Unternehmens und ist nicht schutzfähig.












