Canceln ist die laute Methode. Sie hinterlässt Spuren und macht aus dem Gemaßregelten einen Märtyrer. Es gibt eine leisere, die ohne Verbot auskommt und deshalb wirksamer ist: Sie versteckt die unbequeme Wahrheit. Eine Überschrift wird getauscht, ein Beitrag auf eine Unterseite verschoben, eine Tatsache zur Deutungsfrage erklärt – und die Wahrheit steht zwar noch irgendwo, nur findet sie niemand mehr. Verbieten muss man dafür nichts. Es genügt, das Wesentliche unauffällig zu halten.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wiegt das schwerer als anderswo. Bei ihm ist es Rechtsbruch. Es gibt einen Satz, den der Gesetzgeber den Anstalten ins Stammbuch geschrieben hat, präzise und klar: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist „in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet“.
So steht es seit dem 1. Dezember 2025 in Paragraf 26 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages, in der Fassung des Reformstaatsvertrages. Wer juristisch liest, erkennt die Bauweise. Wahrheit und Persönlichkeitsschutz stehen im Satz der Verpflichtung. Objektivität, Unparteilichkeit, Ausgewogenheit – der bekannte Dreiklang – folgen erst im nächsten Satz, und der beginnt mit „sollen“. Wahrheit ist Pflicht. Der Rest ist Kür.






