Als der Ehrschutz für Personen, die im öffentlichen Leben des Volkes stehen, durch einen Qualifikationstatbestand verstärkt wurde, betonte ein hoher Beamter des Justizministeriums, die Vorschrift habe nur vorübergehende Geltung und werde abgeschafft, sobald die politische Hochspannung ende. Der Autor konnte noch miterleben, dass der 1931 durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten geschaffene Tatbestand nicht nur das um das Überleben der Weimarer Republik ringende „Kampfkabinett“ überdauerte, sondern auch die NS-Zeit.