Deutschland hat die europäische Entgelttransparenzrichtlinie nicht fristgerecht umgesetzt. Es wurde noch nicht einmal ein Gesetzesentwurf veröffentlicht. Viele Unternehmen wähnen sich daher in Sicherheit.Diese Sicherheit hätte schon das Bundesarbeitsgerichtsurteil zum sogenannten Paarvergleich vom 23. Oktober vergangenen Jahres (8 AZR 300/24) auflösen müssen. Doch auch ein sehr viel weniger beachtetes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom selben Tag könnte in nächster Zeit an Bedeutung gewinnen.In dem Fall klagte eine Tierärztin gegen ihren Vater, in dessen Tierklinik sie angestellt war. Die Klägerin sah sich gegenüber ihrem Bruder, der ebenfalls in der väterlichen Klinik als Tierarzt arbeitete, schlechter bezahlt und damit wegen ihres Geschlechts diskriminiert.Sie ging aufgrund von Aussagen ihrer Eltern davon aus, dass ihr nach ihr in den Betrieb eingetretener Bruder eine wesentliche höhere Vergütung erhalten hat. Sie klagte daher im ersten Schritt auf Auskunft über die Höhe des Bruttostundenlohns ihres Bruders und im zweiten Schritt auf Gleichbehandlung.Wie Treu und Glauben es erfordernNach dem derzeit geltenden Entgelttransparenzgesetz hätte sie einen solchen Auskunftsanspruch nicht. Denn danach ist für eine solche Auskunft erforderlich, dass im Betrieb mehr als 200 Beschäftigte arbeiten und die Vergleichsgruppe mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts umfasst.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Norm konsequenterweise auch nicht als Grundlage für die Auskunft herangezogen. Vielmehr hat es sich für seine Prüfung auf die allgemeine Norm des Paragraphen 242 BGB gestützt: Danach ist eine Leistung so zu bewerten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. Das BAG versteht diese Norm so, dass daraus eine Auskunftspflicht folgt, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über den Umfang eines Anspruchs im Ungewissen ist und der Arbeitgeber die Auskunft unschwer geben kann. Dabei muss es wahrscheinlich sein, dass ein solcher Anspruch besteht.Keine hinreichenden IndizienDas BAG hat die Auskunftsklage im Falle der Tierärztin daran scheitern lassen, dass es gerade nicht hinreichend wahrscheinlich war, dass ein Anspruch auf höhere Vergütung bestand. Denn die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts keine hinreichenden Indizien vorgetragen, dass sie eine gleiche oder gleichwertige Arbeit wie ihr Bruder ausübt und dass sie überhaupt weniger verdient hat.Interessanter für die Zukunft ist die Frage, ob ein Anspruch aus Paragraph 242 BGB auf Auskunft wegen Entgeltgleichheit besteht. Denn über den Rückgriff auf Paragraph 242 BGB würden die klaren Anspruchsvoraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz umgangen. Ob dies zulässig ist, ist umstritten. Das BAG hat die Anwendbarkeit des Paragraphen 242 BGB nicht bejaht, aber auch nicht verneint, sondern ausdrücklich offengelassen.Vor diesem Hintergrund erscheint es aber möglich, dass Arbeitsgerichte in Zukunft dem Auskunftsanspruch der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie über eine entsprechende Auslegung des Paragraphen 242 BGB zur Wirkung verhelfen werden. Auch kleinere Unternehmen ohne größere Vergleichsgruppen müssten dann Auskunft erteilen – jedenfalls dann, wenn es Indizien gibt, dass eine Entgeltungleichheit besteht. Das kann Entgeltklagen früher als erwartet zu den Gerichten bringen.Ein Trost bleibt Arbeitgebern: Bis der Fall der Tierärztin beim Bundesarbeitsgericht vorlag, hat es etwa anderthalb Jahre gedauert. In dieser Zeit hat vielleicht auch der Gesetzgeber Klarheit geschaffen.Dr. Kara Preedy ist Partnerin der Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht in Berlin.