wissenschaftlicher Dienst : Starke Bedenken gegen hessische Gesetzesinitiative zu Israel29.05.2026, 14:17Lesezeit: 1 Min.Die Leugnung des Existenzrechts Israels soll nach dem Willen des Landes Hessen als Straftat verurteilt werden. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält den Vorstoß für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.Gegen die hessische Gesetzesinitiative, die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen, gibt es starke verfassungsrechtliche Bedenken. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kommt in einem Gutachten zu dem Schluss, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz wahrscheinlich nicht vereinbar wäre, da es zu stark in das Recht auf Meinungsfreiheit eingreifen würde.Am 8. Mai hatte das Bundesland den Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Zuvor hatten der hessische Ministerpräsident Boris Rhein und Justizminister Christian Heinz (beide CDU) ihre Initiative in der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt vorgestellt. Laut dem Entwurf soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe künftig verurteilt werden, wer zur Vernichtung des jüdischen Nationalstaats im Nahen Osten aufruft.In dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes, das die Linke in Auftrag gegeben hat, heißt es nun, dass „sowohl die Ablehnung des Existenzrechts des Staates Israel als auch der Aufruf zur Beseitigung des Staates subjektive Wertungen darstellen“ dürften. „Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit dürfte damit eröffnet sein.“Erörtert wird in dem Gutachten auch die Frage, ob eine Ausnahme gerechtfertigt sein könnte. Der hessische Entwurf verweist auf den sogenannten Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das bei Nazi-Propaganda Einschränkungen zuließ. Laut dem Wissenschaftlichen Dienst ist das aber eine sehr eng begrenzte Ausnahme. „Eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung“ auf die Leugnung des Existenzrechts Israels sei „schwer begründbar“.
Bundestag: Bedenken gegen Gesetz zur Leugnung Israels
Die Leugnung des Existenzrechts Israels soll nach dem Willen des Landes Hessen als Straftat verurteilt werden. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält den Vorstoß für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.






