Ein 1,54 Meter grosser Mann will in der Stadt Zürich Trampilot werden. Doch er bekommt eine Absage mit der Begründung, er sei zu kleinIst diese Begründung der VBZ diskriminierend? Ein Fall für die Ombudsstelle.28.05.2026, 10.03 Uhr4 LeseminutenFür Trampiloten gibt es in der Stadt keine Mindestgrösse. Dennoch lehnten die VBZ einen Anwärter ab mit der Begründung, er sei zu klein.Christoph Ruckstuhl / NZZDer Mann ist guten Mutes. Trampilot in der Stadt Zürich will er werden. Den ersten Eignungstest hat er bestanden und ein Gespräch geführt. Seit zwanzig Jahren hat er den Führerausweis für Lastwagen und Reisecars. Beste Voraussetzungen für den Job, glaubt er.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Doch dann erteilen ihm die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) eine Absage. Die Begründung: Mit einer Körpergrösse von 1,54 Metern sei er zu klein. Der Mann ist perplex. Weder in der Stellenausschreibung noch im bisherigen Bewerbungsverfahren wurde eine erforderliche Mindestgrösse erwähnt.Er selbst fühlt sich weder durch seine Körpergrösse noch durch seine leichte Gehbehinderung eingeschränkt. Und er ist davon überzeugt, dass eine vertrauensärztliche Eintrittsuntersuchung seine Eignung als Trampilot bestätigen würde. Der Mann schlägt vor, Hilfsmittel wie ein kleines Podest oder Schuhe mit dicken Sohlen zu prüfen. Doch die VBZ bleiben dabei: Sie lehnen seine Bewerbung ab.Der Mann fühlt sich diskriminiert. Er ist der Meinung, die VBZ hätten seine Eignung ungenügend geprüft – und wendet sich an die städtische Ombudsstelle. Dort bringt eine Mitarbeiterin rasch in Erfahrung, dass es keine offizielle Mindestgrösse für Trampiloten gibt.Warum also wurde der Mann abgelehnt?KI «hilft» beim BeschwerdenschreibenDie Ombudsstelle ist für Zürcherinnen und Zürcher da, wenn sie sich über die Stadtverwaltung ärgern – so wie der Mann, den die VBZ nicht anstellen wollten. Im Jahr 2025 hat die Ombudsstelle 1934 Fälle behandelt, wie aus dem am Donnerstag publizierten Jahresbericht hervorgeht. Das sind über ein Drittel mehr Beschwerden als 2024 – bisher hatte sich die Zahl der Fälle zwischen 1400 und 1600 bewegt, wie der Ombudsmann Pierre Heusser im Bericht schreibt.Über die Gründe der Zunahme könne nur spekuliert werden. Möglicherweise sei es mithilfe von KI leichter geworden, eine Beschwerde oder eine E-Mail zu schreiben. Tatsächlich stellt die Ombudsstelle eine «spürbare Zunahme» von Beschwerden fest, die wohl mit Chat-GPT oder ähnlichen Programmen formuliert wurden.Dies führt laut Heusser dazu, dass in solchen Texten Gesetze oder Gerichtsentscheide zitiert werden, die nichts mit dem Sachverhalt zu tun haben – oder die es gar nicht gibt. Mit Folgen für die Gespräche: Nicht selten werde eine Beratung mit einem «Chat-GPT sagt aber etwas anderes» unterbrochen.Beim verhinderten Trampiloten sind nicht KI-generierte Gesetzestexte das Problem. Hier kam ein Prüfungsexperte aufgrund seines «Augenmasses» und seiner «langjährigen Erfahrung» zu dem Schluss, dass der 1,54 Meter grosse Mann als Trampilot ungeeignet sei. Wegen seiner geringen Körpergrösse und seiner Gehbehinderung könne dieser sicherheitsrelevante Tätigkeiten «nicht in der gebotenen Zeit» ausführen.Was sich aber auch herausstellt: Es gibt kein vereinheitlichtes Prüfungsprogramm für die Eignungsabklärung. Nach Ansicht der Ombudsstelle birgt eine Ablehnung, die sich ausschliesslich auf Erfahrungswerte und Augenmass stützt, ein erhebliches Risiko von Willkür. Die Absage an den Mann war ungenügend begründet. Schliesslich zeigen sich die VBZ bereit, eine Sitzprobe mit dem Mann nachzuholen und somit noch einmal abzuklären, ob er wirklich zu klein ist für den Beruf.Ob der Mann inzwischen als Trampilot zugelassen wurde, geht aus dem Bericht nicht hervor. Doch die VBZ teilen der Ombudsstelle mit, dass sie ein einheitliches, standardisiertes Prüfprotokoll für Sitzproben und die Erreichbarkeit der Bedienelemente im Tram erarbeitet haben.Dafür gibt es Lob vom Ombudsmann: Das Protokoll werde es den VBZ künftig erleichtern, auf Vorwürfe einer willkürlichen Fahreignungsprüfung eingehen zu können.Mieterin ärgert sich, weil die Wohnung nach Deo riechtDie Ombudsstelle hat es bisweilen mit einer anspruchsvollen Klientel zu tun. Zum Beispiel mit der Mieterin einer städtischen Wohnung, die sich beklagt, dass es in einigen Räumen permanent nach Raumdeodorant rieche. Die Frau hat ein ärztlich attestiertes Lungenproblem und fragt sich, ob ihre Wohnung von Schimmel befallen ist – oder ob der Geruch von der Nachbarwohnung kommt.Die Liegenschaftenverwaltung führt Luftmessungen in der Wohnung durch. Und kommt zu dem Schluss: alles in Ordnung. Was die Frau rieche, seien «wohnadäquate Gerüche». Sie schlägt der Mieterin aber drei Massnahmen vor: das Schliessen eines Lochs im Reduit, die Reinigung des Schachts im Reduit sowie einen Anschluss an den Lüftungskanal. Doch die Frau ist dagegen.Schliesslich erklärt ihr der Ombudsmann in einem Gespräch das Mietrecht: Die Frau muss – allenfalls mit wissenschaftlichen Messungen – nachweisen können, dass ihre Wohnsituation unzumutbar ist. Einen Anspruch auf eine absolut geruchfreie Wohnung gibt es nicht.Bald zeigt sich, dass der Mieterin schon einmal ein Wohnungswechsel bewilligt wurde, weil sie sich über Gerüche beschwerte. Dennoch ist die Verwaltung bereit, ihr ein letztes Mal eine andere Wohnung anzubieten.Muss die Verwaltung wirklich jedem Sonderwunsch von Mietern nachkommen? Das macht sie nach Angaben der Ombudsstelle nur dann, wenn es Sinn ergibt. Das Argument: Würden Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Strasse landen, weil sie keine Unterkunft finden, wären die Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler viel höher.Ein Klassiker unter den Fällen, die die Ombudsstelle behandelt, sind die Beschwerden wegen Schulhauszuteilungen: Eltern argumentieren, der Schulweg ihres Kindes sei zu lang oder zu gefährlich. Oder sie ärgern sich darüber, dass Geschwister verschiedene Schulhäuser besuchen müssen, was den organisatorischen Aufwand vergrössere.Meistens erfahren Eltern erst kurz vor den Sommerferien, welches Schulhaus ihr Kind besuchen wird. Die Ombudsstelle weist Schulen deshalb immer wieder darauf hin, dass die Kommunikation an betroffene Eltern früher oder aktiver hätte erfolgen können.Allerdings besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schulhauszuteilung. Die Ombudsstelle macht darauf aufmerksam, dass die rechtlichen Hürden «sehr hoch» seien, bis ein Schulweg als zu lang oder zu gefährlich eingestuft werde. Rekurse würden nur sehr selten gutgeheissen. Das zeigen auch die vielen Fälle, die vor dem Verwaltungsgericht landen.Passend zum Artikel