»Beamtinnen und Beamte schwören einen Eid auf die Verfassung«, sagte Hubig den Zeitungen der Funke Mediengruppe. »Sie müssen sich an Recht und Gesetz halten. Wenn ein Beamter den Eindruck hat, dass ihm rechtswidrige Weisungen erteilt werden, muss er die Bedenken intern klar äußern.«»Die Länder sind genauso an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden«Ein Beamter könne »sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass man nur tue, was ihm gesagt wurde«, sagte Hubig. Sie betonte gleichzeitig die Unabhängigkeit der Justiz: »Ich bin mir sicher, dass sich die Justiz gegen jeden Versuch von Einflussnahme versperren würde.«
Bei Staatsanwaltschaften sei der rechtliche Rahmen allerdings anders, sagte die Ministerin. »Als Teil der Exekutive unterliegen sie einem ministeriellen Weisungsrecht. Allerdings ist das natürlich begrenzt.« Sie habe »keinen Zweifel daran, dass sich auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte rechtswidrigen Weisungen widersetzen würden«.Die Ministerin hob hervor, dass der Bund gegebenenfalls gegen Rechtsverstöße einer Landesregierung vorgehen könne. »Die Länder sind genauso an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden. Und es gibt das Prinzip der Bundestreue«, sagte Hubig. »Verletzt ein Bundesland seine rechtlichen Pflichten, kann der Bund das Bundesverfassungsgericht anrufen.«Außerdem gebe es den sogenannten Bundeszwang im Grundgesetz, durch den ein Weisungsrecht des Bundes gegenüber einem Land begründet werden könnte. Hubig nannte als Beispiel den Fall, dass eine Landesregierung ihre Behörden anweise, »geltendes Recht zu missachten, also beispielsweise keine Einbürgerungsanträge mehr zu bearbeiten oder keine gleichgeschlechtlichen Ehen mehr zuzulassen«.











