Die sogenannte Brandmauer wird in Deutschland behandelt, als handele es sich um einen unantastbaren Verfassungsgrundsatz. Wer sie infrage stellt, sieht sich moralischer Empörung, medialer Ächtung und parteiinternen Sanktionen ausgesetzt. Diese Brandmauer findet sich jedoch weder im Grundgesetz noch in den Geschäftsordnungen der Parlamente. Sie ist kein Gebot der streitbaren Demokratie.

Sie ist eine politische Vereinbarung bestimmter Parteien, mit der die AfD systematisch von Zusammenarbeit, Ämtern und parlamentarischen Mehrheiten ausgeschlossen werden soll. Diese Politik ist nicht nur undemokratisch. In ihrer institutionalisierten Form ist sie verfassungswidrig und verfassungsfeindlich. Sie richtet sich gegen eine tragende Säule der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: die offene politische Willensbildung im Wettbewerb zwischen Regierung und Opposition. Sie verletzt zudem die Pflicht zur Chancengleichheit der politischen Parteien.

Die Zahlen widerlegen die Erzählung vom Ausnahmefall

Nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Eine demokratische Wahl verleiht jedem Abgeordneten dieselbe Stimme. Ein Antrag wird nicht dadurch richtig oder falsch, dass ihm eine bestimmte Fraktion zustimmt. Wer aus der Zustimmung der AfD einen Makel macht, ersetzt die inhaltliche Prüfung durch politische Kontaktschuld. Die AfD könnte jeden Antrag einer anderen Partei zu Fall bringen, indem sie ihm demonstrativ zustimmt. Eine Partei, die angeblich aus dem parlamentarischen Prozess herausgehalten werden soll, erhielte damit ein faktisches Vetorecht über die Initiativen aller anderen. Das ist die perverse Logik dieser Brandmauer.