Waffen in den Händen von Extremisten? Die deutschen Innenministerien beschäftigen sich seit Langem damit, wie man mit Büchsen, Flinten und Pistolen in den Händen von AfD-Mitgliedern umgehen sollte. Ein Urteil aus Sachsen-Anhalt geht nun besonders weit und ermöglicht, Waffen im großen Umfang zu entziehen.Nach dem deutschen Waffenrecht ist der Besitz etwa von Schusswaffen verboten – mit einem Erlaubnisvorbehalt. Wer etwa einen Jagdschein hat oder Sportschütze ist, kann beantragen, Waffen besitzen zu dürfen. Gerade unter AfD-Anhängern gibt es viele, die das nutzen.Die Landespartei in Sachsen-Anhalt hatte sogar in ihrem Wahlprogramm gefordert, in diesem Zusammenhang künftig keine Erlaubnis mehr zu verweigern, wenn jemand als rechtsextrem eingeordnet wird. Eine „abweichende politische Meinung“ sage nichts darüber aus, wie verantwortungsvoll jemand mit einer Waffe umgehe.Viele Landesinnenminister sehen und handhaben das anders.In Sachsen-Anhalt entschied nun das zuständige Oberverwaltungsgericht in Magdeburg, dass AfD-Mitglieder in dem Bundesland als Mitglieder einer gesichert rechtsextremistischen Vereinigung in der Regel keine Waffen besitzen dürfen. Die dafür notwendige Zuverlässigkeit hätten sie durch die Mitgliedschaft nicht. Das gilt nicht nur für Funktionäre, sondern auch für Parteimitglieder des Landesverbands und aktive Unterstützer.Zuvor war drei Klägern auf dieser Basis bereits im März vergangenen Jahres ihre waffenrechtliche Erlaubnis entzogen worden.5Millionen Schusswaffen sind in Deutschland registriert.Derzeit sind in Deutschland rund 930.000 Waffenbesitzer mit rund fünf Millionen Schusswaffen registriert. Manche besitzen lediglich eine Sportpistole, andere horten Langwaffen und Munition – auch wenn eigentlich stets ein konkretes Bedürfnis für den Besitz nachzuweisen ist.Eigentlich hatten die Innenminister erwartet, dass eine bundesweite Einstufung der Partei als gesichert rechtsextremistisch gerichtlich bestätigt werden würde. Doch das Gegenteil war eingetreten, sodass der Umgang mit der Partei bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin in jedem Bundesland einzeln geklärt werden muss.Während Sachsen-Anhalt mit dem aktuellen Urteil recht weit geht, hatte das Verwaltungsgericht Gera erst im Februar festgestellt, dass eine AfD-Mitgliedschaft alleine kein Grund für einen Waffenentzug sei. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegenbeweis möglich In Sachsen wiederum wies das Innenministerium die zuständigen Unteren Waffenbehörden an, Waffenbesitzer, die als AfD-Mitglieder oder Unterstützer bekannt sind, auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu entwaffnen. Allein in Sachsen sollen Mitglieder der rechten Szene rund 400 Schusswaffen besitzen.Die Gerichtsbeschlüsse aus Sachsen-Anhalt stärkten die Waffenbehörden, erklärte Waffenrechtsexperte Markus Eisenbarth im Gespräch mit dem Tagesspiegel. Gleichzeitig bleibe dem Einzelnen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er trotz Mitgliedschaft zuverlässig im waffenrechtlichen Sinne sei. Das müsse derjenige jedoch nachweisen. Er könnte etwa argumentieren, dass er aus der Partei austreten wolle.Das Oberverwaltungsgericht stärke damit „die präventiven Wechselwirkungen zwischen einer fundierten verfassungsschutzrechtlichen Einstufung als ‚gesichert extremistisch‘ und der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“, erklärte Eisenbarth.Eine Einstufung der AfD als Prüf- oder Verdachtsfall löse eine solche Wechselwirkung hingegen nicht aus. Und: Solange die Bundespartei nicht entsprechend eingestuft ist, bleibe es beim länderspezifischen „Flickenteppich“.