Ausgangspunkt dieses Falles ist ein Berliner Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1910, das ursprünglich einer einzigen Eigentümerin gehörte. Sie teilte es rechtlich auf und ließ jeweils eigene Grundbuchblätter anlegen. Dadurch entstand eine Wohnungseigentümergemeinschaft, unabhängig davon, ob die Wohnungen bereits verkauft waren. Drei Wohnungen hatte die Eigentümerin zwar veräußert, die Käufer waren jedoch noch nicht im Grundbuch eingetragen. Dennoch war ab dem Zeitpunkt der Aufteilung nicht mehr die Eigentümerin allein, sondern die neu entstandene Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Gebäudeteile zuständig, und damit auch für das Dach.Die Eigentümerin wollte das Dachgeschoss ausbauen und ließ dafür das Dach abtragen. Die Bauarbeiten gerieten ins Stocken. Seit rund zweieinhalb Jahren steht das Haus ohne Dach da, bei Regen dringt Wasser ein. Das Bezirksamt verpflichtete die Eigentümergemeinschaft, das Dach abzudichten, regelmäßig zu kontrollieren und zu berichten.Das Gericht bestätigte dies als rechtmäßig. Verantwortlich sei die Gemeinschaft, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht habe. Die Behörde habe sich zu Recht an die Gemeinschaft statt an die zahlungsunfähige Eigentümerin gehalten.Einen Teilerfolg erzielte die Gemeinschaft dennoch. Das Zwangsgeld von 15.000 Euro setzte das Gericht vorläufig aus, da keine angemessene Frist gesetzt worden war.Wer Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, haftet im Zweifel also auch für Schäden, die ein anderes Mitglied verursacht hat, zumindest wenn es um gemeinschaftliche Gebäudeteile geht (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2026, Aktenzeichen: 19 L 554/25).Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.