Wohnungseigentümer dürfen über eine bauliche Veränderung nur dann wirksam abstimmen, wenn ihnen die wichtigsten Informationen rechtzeitig vorliegen. In einer Reihenhausanlage in Hamburg wollte ein Eigentümer eine Wärmepumpen-Außeneinheit an der Vorderseite seines Hauses anbringen. Über den Antrag sollte die Eigentümerversammlung abstimmen.Vorab erhielten die Eigentümer zwar eine Skizze mit dem geplanten Standort. Die genauen Maße der Anlage wurden jedoch erst während der Versammlung telefonisch erfragt und mitgeteilt. Angaben zur Lautstärke gingen den Eigentümern auch erst einen Tag vorher zu. Zudem blieben Fragen zu den Folgen des Zumauerns eines Kellerfensters unbeantwortet. Trotzdem stimmte die Mehrheit für die Maßnahme.Ein Wohnungseigentümer focht den Beschluss an und bekam recht. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Altona müssen Eigentümer ihre Entscheidungen auf einer ausreichenden Informationsgrundlage treffen können. Gerade bei Bauvorhaben seien Umfang und mögliche Folgen der Maßnahme vorab zu prüfen und verständlich darzustellen. Dazu gehörten hier insbesondere Angaben zur Größe der Wärmepumpe und ihrer Geräuschentwicklung. Wer technische Daten erst kurz vor oder sogar während der Versammlung erhält, könne sie nicht ausreichend prüfen oder fachkundig bewerten lassen.Das Gericht betonte außerdem, dass der Antragsteller die erforderlichen Informationen bereitstellen muss: Eine Mehrheit in der Versammlung ersetze keine ordnungsgemäße Vorbereitung. Fehlen bei einer geplanten baulichen Veränderung wesentliche Angaben, kann ein Beschluss trotz Mehrheit vor Gericht keinen Bestand haben (Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 13. Mai 2026, Aktenzeichen: 303b C 12/25).Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
Immobilien: Eigentümerbeschluss zur Wärmepumpe scheitert
Eine Eigentümergemeinschaft erlaubt das Anbringen einer Wärmepumpe. Doch manche Informationen kamen erst spät. Ein Eigentümer zieht vor Gericht.








