GastkommentarMarkus MohlerWährend Jahrzehnten war in der Schweiz kaum je die Rede von Neutralität. Es galt: Die Schweiz ist neutral, und damit hat es sich – auch wenn nie klar war, was Neutralität in der Praxis eigentlich bedeutet.06.08.2026, 05.25 Uhr5 LeseminutenDie Zeiten haben sich geändert: Soldat der Schweizer Armee an der Grenze zu Deutschland, 1945.Walter Studer / Photopress / KeystoneNach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und des Warschauer Paktes Ende der 1980er / Anfang der 1990er Jahre unternahm der Bund einen Anlauf, die Neutralität als Mittel der Aussenpolitik zu konkretisieren. In einem Bericht wurde zwischen wirtschaftlichen und militärischen Sanktionen unterschieden. Und es wurde festgestellt, dass die Teilnahme eines neutralen Staates an Zwangsmassnahmen der Uno im Rahmen des Kapitels VII der Charta mit dem Neutralitätsrecht nicht im Widerspruch stehe.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. 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Pikanterweise untersuchte aber auch diese Arbeitsgruppe das Verhältnis zwischen den neutralitätsrechtlichen Bestimmungen in zwei Haager Konventionen und der Uno-Charta nicht. Das ist bis heute so.Erstmals wurden im Rahmen der Massnahmen der Uno gegen den Irak nach dessen Annexion Kuwaits auch Aspekte der Nichtteilnahme an Sanktionen diskutiert. Der Bundesrat kam damals zu dem Ergebnis, dass das Abseitsstehen einer Parteilichkeit zugunsten des Rechtsbrechers gleichkäme.Ein Blick zurück auf die völkerrechtliche EntwicklungNoch vor dem Ersten Weltkrieg wurden 1907 die Haager Abkommen (Zweite Haager Konferenz) abgeschlossen, um kriegsvölkerrechtlich allgemein verbindliche Regeln aufzustellen. Ein grosser Teil der insgesamt dreizehn Konventionen wurde zu humanitärem Völkerrecht.Krieg war damals nicht verboten. Er galt als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln (Clausewitz). Die Haager Abkommen sind daher Kriegsrecht. Das geht insbesondere aus dem dritten Haager Abkommen hervor. In diesem werden die Kriegserklärung des Angreifers an seinen Feindstaat und die Mitteilung an die neutralen Mächte geregelt.Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde dieses Kriegsrecht durch die Uno-Charta abgelöst. Durch diese wird jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen einen anderen Staat verboten. Diese Bestimmung gehört zum zwingenden Völkerrecht, ebenso wie das humanitäre Völkerrecht oder das Verbot von Kriegsverbrechen.Den Staaten wird sodann ihre territoriale Integrität und Souveränität garantiert. Konflikte seien friedlich zu lösen. Die Uno-Charta ist Friedensrecht. Für den Fall, dass sich ein Staat nicht an das Gewaltverbot hält, hat die Charta vorgesorgt: Sie unterscheidet strikt zwischen Aggressor- und Opferstaat. Der Opferstaat hat das naturgegebene kollektive Recht auf Selbstverteidigung. Die auch militärische Hilfe an den Opferstaat durch Dritte ist daher kein Verstoss gegen das Gewaltverbot, sondern Durchsetzung der Uno-Charta gegen den Angreifer.Damit wurde das Gleichbehandlungsgebot gemäss dem V. und dem XIII. Haager Abkommen aufgehoben. Mit dieser Unterscheidung konnte es nicht mehr gelten. Kriegsmaterialausfuhr und Gleichbehandlungsgebot waren übrigens auch nicht absolut geregelt. So waren nicht an der kriegerischen Auseinandersetzung beteiligte Staaten nicht verpflichtet, private Lieferungen von Kriegsmaterial an Kriegsparteien zu verhindern oder zu beschränken. Sie sollten nur Beschränkungen oder Verbote gleichmässig auf die Kriegführenden anwenden.Der Uno-Charta wurde gegenüber anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen Vorrang zugesprochen. Das Gewaltverbot gilt als zwingendes Völkerrecht, womit die Nichtunterscheidung zwischen Aggressor- und Opferstaat – also das Gleichbehandlungsgebot gemäss den beiden Haager Abkommen – nichtig und erloschen ist. Zum gleichen Ergebnis führen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.Die jüngere Praxis der SchweizDie schwankende Haltung des Uno-Sicherheitsrates im Zusammenhang mit den Interventionen der Nato in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Serbien und Kosovo machte deutlich, dass auf Uno-Sicherheitsratsbeschlüsse wegen des Vetorechts der fünf ständigen Mitglieder kein Verlass ist.Daher erliess der Bund 2002 das Embargogesetz. Demgemäss kann der Bund «Zwangsmassnahmen anordnen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen».Nach dem militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 erliessen die EU und die USA sofort wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland. Der Bundesrat zögerte zunächst. Nach einer ausländischen Intervention übernahm er die EU-Sanktionen, wenn auch nicht alle. Er schloss sich auch der G-7-Task-Force zur Ermittlung von Oligarchengeldern, mit denen Russlands Krieg gegen die Ukraine finanziert wurde, nicht an.Als zunächst Deutschland darum ersuchte, vor Jahrzehnten in der Schweiz gekaufte Fliegerabwehrmunition in die Ukraine wieder ausführen zu dürfen, lehnte dies der Bundesrat ab. Die gleiche Haltung nahm er bei einem Gesuch Dänemarks betreffend inzwischen eingemottete Schützenpanzer ein. Die Begründung war immer dieselbe: das Gleichbehandlungsgebot gemäss dem V. und dem XIII. Haager Abkommen.Die Schweiz hat auch die Lieferung ziviler Schutzwesten für die Zivilbevölkerung der Ukraine (Ständerat) oder die Aufnahme schwerstverletzter ukrainischer Soldaten zur medizinischen Versorgung aus Neutralitätsgründen abgelehnt. Diese Neutralitätsgründe bestanden wiederum im obsoleten (nichtigen) Gleichbehandlungsgebot gemäss den erwähnten beiden Haager Abkommen.Putin und Trump sind inzwischen wieder in die Zeit vor der Uno-Charta und dem Gewaltverbot, in jene der Haager Abkommen, zurückgekehrt. Dabei haben beide in unnachahmlicher Weise die alte Regel bestätigt, wonach Krieg die Fortsetzung oder gar die Umkehrung der Politik mit anderen Mitteln sei.Auch wenn die Schweiz selbstverständlich keinen Krieg beginnt, berufen sich auch die Bundesbehörden zur Begründung von Neutralität auf die Zeit vor der Uno-Charta und dem Gewaltverbot und die ungültig gewordenen Neutralitätsbestimmungen der Haager Abkommen.Die Bundesbehörden stützen somit die gegenwärtige Neutralitätspraxis auf ungültiges Kriegsrecht oder deutlicher: auf das «Recht» des verbotenen Krieges. Sie ignorieren die Uno-Charta. Die Erklärung der Schweiz beim Beitritt zur Uno, sie bleibe neutral, ist bedeutungslos. Sie wurde von den Uno-Gremien nicht beachtet, da die Uno-Charta keine Vorbehalte zulässt und Neutralität in ihr auch nicht vorkommt.Es gibt Völkerrechtler, welche diese Politik insofern unterstützen, als die Neutralität der Schweiz als Gewohnheitsrecht eingestuft wird. Doch Gewohnheitsrecht hat nach sonst übereinstimmender Völkerrechtslehre gegenüber zwingendem Völkerrecht keinerlei Wirkung. Dass diese Neutralitätspolitik auch ethisch unhaltbar ist, sei ergänzend angeführt.Gefährliche NeutralitätsinitiativeDie Neutralitätsinitiative, die am 27. September 2026 zur Abstimmung kommt, will der Schweiz eine Mitgliedschaft in einem Verteidigungs- oder Militärbündnis verbieten. Nur falls ein Angriff auf die Schweiz oder Vorbereitungshandlungen dazu unmittelbar bevorstünden, dürfe sie mit solchen zusammenarbeiten. Gleichzeitig heisst es in der Initiative, die Schweiz «beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten».Was heisst das konkret? Sollte die Schweiz angegriffen werden, kann sie mit der Nato und mit Nato/EU-Staaten zusammenarbeiten, während wirtschaftliche Geschäfte mit dem Angreiferstaat und seinen Handelspartnern weiterhin erlaubt sein sollen, da nichtmilitärische (also wirtschaftliche) Zwangsmassnahmen gegen den kriegführenden Aggressor verboten wären? Im Ergebnis bedeutete dies, dass Geschäfte auch aus der Schweiz zur Finanzierung des Aggressorstaates gegen die Schweiz und allenfalls die unterstützenden Nato/EU-Staaten beitrügen. So absurd und gefährlich ist diese Initiative.«Immerwährend» als eine Definition der Neutralität ist nicht nur zeitlich zu verstehen, sondern auch sachlich. Es bedeutete, dass die Schweiz ohne Rücksicht auf das tatsächliche Geschehen und die Völkerrechtssituation coûte que coûte «neutral» zu bleiben hätte, auch gegenüber den übelsten Mächten und ihren Machthabern bei der Begehung schlimmster Kriegsverbrechen und der fortgesetzten Verletzung des humanitären Völkerrechts. Und dies als Depositarstaat der Genfer Konventionen mit der besonderen Aufgabe, deren Beachtung so weit als möglich zu gewährleisten.Markus Mohler war Dozent für öffentliches Recht, speziell für Sicherheits- und Polizeirecht, an den Universitäten Basel und St. Gallen.Passend zum Artikel
Schweiz: Die Uno-Charta lässt keinen Vorbehalt bei der Neutralität zu
Während Jahrzehnten war in der Schweiz kaum je die Rede von Neutralität. Es galt: Die Schweiz ist neutral, und damit hat es sich – auch wenn nie klar war, was Neutralität in der Praxis eigentlich bedeutet.










