Vor dem Berufungsprozess im Fall Vincenz kritisiert ein Professor für Strafrecht: «Es tut mir leid, aber so kann man keine Anklage machen»Ab dem 10. August stehen Pierin Vincenz und seine Mitangeklagten wieder vor Gericht. Der Freiburger Professor Marcel Niggli erwartet eine mildere Strafe. Denn der Vorwurf des Betrugs lasse sich nur schwer belegen.03.08.2026, 05.30 Uhr7 LeseminutenIm April 2022 musste der ehemalige Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz vor dem Bezirksgericht antreten. Nun prüft das Obergericht die Verurteilung der ersten Instanz.KeystoneNächste Woche beginnt vor dem Zürcher Obergericht der Berufungsprozess im Fall Vincenz. Das Bezirksgericht hat im April 2022 gegen die beiden Hauptangeklagten hohe Strafen ausgesprochen: Der ehemalige Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz erhielt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Sein Geschäftspartner Beat Stocker wurde zu 4 Jahren verurteilt. Das Gericht sprach die beiden wegen Betrugs, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der passiven Bestechung schuldig.Optimieren Sie Ihre BrowsereinstellungenNZZ.ch benötigt JavaScript für wichtige Funktionen. Ihr Browser oder Adblocker verhindert dies momentan.Bitte passen Sie die Einstellungen an.Marcel Niggli, Professor für Strafrecht an der Universität Freiburg, hat sich seit der Verhaftung von Vincenz im Jahr 2018 eingehend mit dem Fall beschäftigt. Er hält es für realistisch, dass das Obergericht das Strafmass deutlich reduziert. Auch die von der Zürcher Staatsanwaltschaft gewählte Strategie beurteilt er kritisch.Herr Niggli, der Prozess um den gefallenen Banker Pierin Vincenz bewegt die Bevölkerung. Warum reagieren die Menschen so emotional?Der Prozess zeigt, dass es nicht nur den kleinen Leuten an den Kragen gehen kann, sondern ebenso den mächtigsten Managern im Land. Bei Vincenz sorgte zudem die anrüchige Seite des Falls für eine Emotionalisierung: Bis ins Detail erfuhr das Publikum, wie er sich teure Besuche im Rotlichtmilieu leistete und seine Bank dafür bezahlen liess.Die teuren Spesen auf Geschäftskosten wirken skandalös. Doch wie relevant sind sie für den Fall?Aus strafrechtlicher Sicht sind die Spesen nebensächlich. Es ist zudem fraglich, ob sie für eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ausreichen. Es hängt davon ab, inwieweit die Richter das Verhalten von Vincenz als geschäftsüblich taxieren. Vergessen wir nicht, dass sich die Gepflogenheiten in den letzten Jahren stark geändert haben. Noch in den neunziger Jahren konnte man zum Beispiel Bestechungsgelder als Geschäftsaufwand von den Steuern abziehen.Johannes Rüegg-Stürm, der damalige Verwaltungsratspräsident von Raiffeisen, hatte die Spesen von Vincenz genehmigt.Die hohen Beträge, welche die Angeklagten beispielsweise für ein Nachtessen ausgegeben haben, sorgten in der Öffentlichkeit für Empörung. Wenn ich allerdings bei einem Geschäftsessen Wein im Wert von 1000 Franken bestelle und dafür ein Geschäft abschliessen kann, welches mehrere Millionen einbringt, so kann sich diese Investition lohnen.Welchen Einfluss hat es auf den Prozess, dass der Fall so stark in der Öffentlichkeit steht?Das stellt die Spielregeln komplett auf den Kopf. Das mediale Interesse beeinflusst ein Verfahren fundamental: Sowohl die Anklagebehörde als auch die Richter müssen den Vorwurf befürchten, sie seien zu wenig entschlossen oder zu wenig streng vorgegangen. Wer angeklagt wird, kann deshalb nur hoffen, dass sich die Medien nicht dafür interessieren.Zur PersonNZZMarcel Niggli – Professor für Strafrechtsal. – Der 66-jährige Marcel Niggli zählt zu den namhaftesten Experten in den Bereichen Strafrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie. Im Jahr 1998 wurde er zum ordentlichen Professor an der Universität Freiburg ernannt. Zeitweise war er Dekan der dortigen rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie Vorsitzender der Vereinigung deutschsprachiger Kriminologen.Was unterscheidet den nun bevorstehenden Berufungsprozess vom Verfahren der ersten Instanz?In der Schweiz haben wir den Luxus, dass wir im Berufungsverfahren den ganzen Prozess nochmals von A bis Z aufrollen können. Dazu gehört nicht nur die rechtliche Beurteilung, sondern ebenso die Ermittlung des Tathergangs.Im Zentrum der Verurteilung durch das Bezirksgericht stand der Vorwurf des Betrugs. Sie erachten es jedoch als möglich, dass das Obergericht diesen Vorwurf fallenlässt. Weshalb?Beim Betrugsvorwurf geht es primär um Firmenkäufe, welche die Arbeitgeber der Angeklagten Vincenz und Stocker getätigt hatten. Die beiden Beschuldigten hatten nicht offengelegt, dass sie selbst an diesen Firmen beteiligt waren. Eine zentrale Frage lautet, ob für Vincenz und Stocker eine Aufklärungspflicht bestand und ob dies auch strafrechtlich relevant ist: Nicht jede Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht führt zu strafrechtlichen Konsequenzen.Eine solche Aufklärungspflicht würde bedeuten, dass die beiden Angeklagten ihre damaligen Arbeitgeber über ihre Firmenbeteiligungen hätten informieren müssen. Wie ist dies gesetzlich geregelt?Eine juristische Einordnung ist schwierig. Zwar wirkt es unfair, wenn jemand von Informationen profitiert, die andere nicht haben. Allerdings bestehen solche Informationsvorsprünge in der Wirtschaft tagtäglich. Dass die Spiesse nicht gleich lang sind, ist der Normalzustand. Dies allein gibt deshalb noch keinen Anlass für eine strafrechtliche Verurteilung. Die Frage, inwiefern ein Verwaltungsratsmitglied eine Aufklärungs- oder sogar Herausgabepflicht trifft, ist im Aktienrecht nicht eindeutig geregelt. Deshalb hat das Bezirksgericht bei seiner Beurteilung zur Lückenfüllung auf das Auftragsrecht zurückgegriffen. Ob dies angesichts des Prinzips, dass sich jede Verurteilung auf eine klare Rechtsgrundlage stützen muss, zulässig ist, ist höchst fraglich. Auch aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind erhebliche Zweifel angebracht.Trotzdem: Dass Vincenz und Stocker ihre Beteiligungen nicht offengelegt haben, wirkt doch stossend.Ja und nein. Kommt so etwas ans Tageslicht, wird man eine solche Person nicht mehr mit dem Kauf von Firmen beauftragen. Entscheidend ist aber das Strafrecht, welches nur eingreift, wenn jemand geschädigt wurde. Solange dies durch das Verschweigen der Beteiligung nicht geschieht, ist eine strafrechtliche Verurteilung ausgeschlossen.Angenommen, das Obergericht stellt im Gegensatz zum Bezirksgericht keine Aufklärungspflicht fest. Müsste das Strafmass dann tiefer ausfallen?Das ist so, beziehungsweise es müsste eben die Strafe ganz entfallen. Verneint das Gericht das Bestehen einer Aufklärungspflicht, bestand bloss eine Treuepflichtverletzung wegen Interessenkollision. Das hätte arbeitsrechtliche, aber eben keine strafrechtlichen Konsequenzen.Wäre in einem solchen Fall gar ein Freispruch möglich?Das lässt sich nicht ausschliessen. In der Praxis jedoch ist eher eine tiefe bedingte Strafe zu erwarten. Zu einer solchen greifen die Gerichte oftmals, wenn sie sich nicht eindeutig festlegen wollen. Das wird dann so «verkauft», dass eine bedingte Strafe gar keine richtige Verurteilung bedeute. Aber eigentlich ist es eine feige Art des Freispruchs.Ein Freispruch von Vincenz und den anderen Angeklagten wäre ein Schiffbruch für die Staatsanwälte.Ein solches Risiko hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zweifelhaften Strategie bewusst in Kauf genommen. Ich habe dem Chefankläger, Herrn Jean-Richard-dit-Bressel, auch persönlich gesagt, dass ich seine Anklage auf Betrug nicht nachvollziehen könne. Denn für den Betrug fehlen zwei Elemente: zum einen der Schaden. Auf Bestechungsvorteile besteht kein Anspruch der Gesellschaft, weshalb sie nicht zu deren Vermögen gehören. Es besteht diesbezüglich auch keine Fürsorgepflicht der Organe. Das zweite Element ist die Arglist. Dazu braucht es mehr als nur eine Lüge. Arglist erfordert eine bösartige Form der Täuschung, die beim Gegenüber direkt zu einem Schaden führt, der aber – wie erwähnt – eben auch nicht bestand. Dies zu belegen, ist äusserst anspruchsvoll.Wenn der Vorwurf des Betrugs auf solch wackligen Füssen steht: Worauf hätte sich die Staatsanwaltschaft stattdessen abstützen können?Prima vista denkt man beim Fall Raiffeisen an den klassischen Sachverhalt einer ungetreuen Geschäftsbesorgung. Ein solcher Anklagepunkt klingt halt wenig sexy. Dabei wäre dieser Tatbestand für die Beschuldigten im Grundsatz viel gefährlicher – obwohl auch hier der Teufel im Detail steckt.Weshalb?Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung geht es um die Frage, ob eine Handlung pflichtwidrig vorgenommen wurde. Eine solche kann auch strafbar sein, wenn man sich nicht selbst bereichert hat, sondern lediglich sein Gegenüber schädigt. Aber eben: Ob ein Schaden in den angeklagten Sachverhalten wirklich nachgewiesen werden kann, ist mehr als zweifelhaft, da ja auch gemäss Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht die Transaktionen im Interesse von Raiffeisen beziehungsweise Aduno waren und offenbar korrekte Preise bezahlt wurden. Und wie bereits ausgeführt: Bestechungsvorteile, wie sie die Staatsanwaltschaft angeklagt hat, gehören nicht zum Gesellschaftsvermögen, für das ein Organ getreu zu sorgen hat.Der Fall Raiffeisen dauert nun schon über acht Jahre. Zur turbulenten Geschichte gehört, dass das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts Anfang 2024 gekippt und die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte, weil sie zu ausschweifend sei. Ein Jahr später hat das Bundesgericht das Urteil wieder in Kraft gesetzt. Hat die Anklage dadurch an Glaubwürdigkeit verloren?Ich habe mich damals gefreut, als das Obergericht die Anklageschrift zurückwies. Das war seit langem das erste Mal, dass ein Schweizer Gericht den Mut hatte, konsequent seine Arbeit zu machen. In der Schweiz krankt das gesamte Wirtschaftsstrafrecht an einer Unart: Die Staatsanwälte schreiben Anklageschriften von mehreren hundert Seiten. Nach der Lektüre weiss man jedoch immer noch nicht, was genau der Vorwurf ist. Eine Anklage muss auf den Punkt kommen: Herr X hat die Tat Y begangen und dazu das Werkzeug Z verwendet. Stattdessen erzählen die Staatsanwälte epische Geschichten. Das Obergericht hatte den Mut zu sagen: So geht das nicht.Sie üben harte Kritik. Die Abteilung der Zürcher Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte gilt als hoch qualifiziert und spezialisiert. Und jetzt sagen Sie, sie habe eigentlich nicht gut gearbeitet.Das Problem ist strukturell. In der Schweiz müssen Gerichte mit ihren Urteilen regelmässig Staatsanwaltschaften retten, die nicht sauber arbeiten. Dass das Obergericht der Staatsanwaltschaft auf die Finger geklopft hat, finde ich richtig. Womöglich hätte das Bundesgericht den Entscheid stehengelassen, wenn der Fall Raiffeisen nicht so medial präsent gewesen wäre. Es tut mir leid, aber so kann man keine Anklage machen.Pierin Vincenz sass zu Beginn des Verfahrens über 100 Tage in Untersuchungshaft – eine ungewöhnlich lange Zeit. Denken Sie, dass dies Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hatte?Ja, natürlich. Mit einer derart langen Untersuchungshaft setzt sich eine Staatsanwaltschaft unter enormen Druck. Jemanden bei einem solchen Delikt überhaupt in Haft zu nehmen, halte ich für völlig unnötig. Die Beweise im Fall Raiffeisen basieren auf Dokumenten, und die waren nach den Hausdurchsuchungen innerhalb von wenigen Tagen sichergestellt.Senkt das Obergericht das Strafmass deutlich, könnte das zu empörten Reaktionen führen – nach dem Motto: Die Kleinen sperrt man ein, die Grossen lässt man laufen.Es gehört zum Schweizer Justizsystem, dass die zweite Instanz zu einem völlig anderen Urteil kommen kann als die erste.Zum Schluss: Wagen Sie eine Einschätzung, wie der Berufungsprozess ausgehen könnte?Dass das Obergericht ganz anders urteilen wird, halte ich für unwahrscheinlich. Die Juristen haben den Mut verloren, eine eigene Meinung zu entwickeln. Sie tendieren meistens dazu, das Urteil der Vorinstanz gerade noch so zu bestätigen. Einen kompletten Freispruch der Beschuldigten im Fall Raiffeisen halte ich daher für wenig realistisch. Ein Grund liegt auch darin, dass gegen die Beschuldigten eine lange Untersuchungshaft verhängt worden war. Bei einem Freispruch müsste der Staat deshalb eine Entschädigung zahlen. Eine solche gewähren die Gerichte aber nicht gerne.Passend zum Artikel
Fall Vincenz: Strafrechtsprofessor kritisiert Staatsanwälte und erwartet mildere Strafe
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